LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2021-10-08, 315 O 235/21

315 O 235/21Tribunal Cantonal8 de out. de 2021

Abrir fonte

Regest

Die Wortmarke "BOSS" wird durch die Bezeichnungen "THE REAL BOSS" und "I AM THE REAL BOSS" i.S.d. des Herkunftshinweises gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie als Ausnutzung des guten Rufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verletzt.(Rn.3)

Texto completo

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 235/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-08

Aktenzeichen: 315 O 235/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1008.315O235.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG

Orientierungssatz

Die Wortmarke "BOSS" wird durch die Bezeichnungen "THE REAL BOSS" und "I AM THE REAL BOSS" i.S.d. des Herkunftshinweises gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie als Ausnutzung des guten Rufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verletzt.(Rn.3)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -

untersagt,

in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter Verwendung der Bezeichnung „BOSS“ anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben, zu bewerben oder auf andere Weise zu benutzen bzw. von Dritten anbieten, verkaufen, vertreiben, bewerben oder auf andere Weise benutzen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:

  1. Zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs wird der Antragsgegnerin aufgegeben, alle in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Tenor zu Ziffer 1. zur Verwahrung durch einen Gerichtsvollzieher bzw. einen von der Antragstellerin zu benennenden Sequester herauszugeben.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 120.000,00 € (80% von 150.000,00 €) festgesetzt.

Gründe

1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Verfügungsgrund (§§ 935,940 ZPO) wird gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Die Dringlichkeitsvermutung ist vorliegend nicht widerlegt. Der Antragsgegnerin ist durch die Antragstellerin rechtliches Gehör gewährt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist kongruent mit den beiden vorgerichtlichen Abmahnungen durch die Antragstellerin selbst bzw. ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Kammer liegen die Schutzschriften der Antragsgegnervertreter vom 21.09.2021 und vom 28.09.2021 vor.

2 In der Sache ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 4, 14 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 MarkenG. Die erstrangig geltend gemachte Unions-Wortmarke „BOSS“ (UM) wird durch die aus dem Tenor ersichtliche Verwendungsweise verletzt. Die Klagmarke ist - gerichtsbekannt - umfänglich genutzt, bekannt und renommiert. Die angegriffenen Verletzungsformen greifen in das Markenrecht der Antragstellerin ein; es liegt die Verwendung einer hochgradig ähnlichen Bezeichnung vor. In der angegriffenen Verletzungsform

3 „THE REAL BOSS“ und „I AM THE REAL BOSS“ auf der Brustseite der vertrieblichen Kleidungsstücke bzw. auf dem Hosenbein werden maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Klagmarke wiedererkennen, sodass die Gefahr von Verwechslungen besteht, da die Waren der Antragsgegnerin und die zu Gunsten der Antragstellerin geschützten Waren identisch sind. Die Verwendung des selbstständigen Bestandteils „BOSS“ erfolgt an Stellen, an denen im Textilbereich Markenbezeichnungen, insbesondere Namen von Modedesignern, hervorgehoben angebracht zu werden pflegen, also markenmäßig (HansOLG GRUR-RR 2009, 330 – ZICKE ). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich vorliegend um einen so genannten „Fun Spruch“ handelt. Sicher fällt der Eigenname des Gründers der Antragstellerin zufällig mit dem englischen Wort „Boss“ zusammen, das auch Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden hat. Er ist aber für Bekleidungsstücke gleichwohl kennzeichnend und besitzt durch die erreichte Bekanntheit einen weiten Schutzbereich. Insofern ist festzustellen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs in diesen Verletzungsformen die Marke der Antragstellerin wiedererkennen werden, und zwar sowohl als Herkunftshinweis (§ 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG) wie als Ausnutzung des guten Rufs (§ 14 Abs.2 Nr.3) der berühmten Klagmarke. Es ist naheliegend, dass die Antragstellerin selbst ähnliche Wortspiele benutzt, wie auch die weiter eingetragenen Marken, die wegen der „TÜV-Reihenfolge“ vorliegend nicht erheblich werden, zeigen, beispielsweise #thisistherealboss .

4 Der Herausgabeanspruch zur Verwahrung zu Zwecken der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher bzw. einen von der Antragstellerin zu benennenden Sequester ergibt sich aus § 19 MarkenG, § 938 Abs.2 ZPO. Er ist nicht unverhältnismäßig, da aufgrund der Art der Kennzeichnung der Textilien ein milderes Mittel, sie aus dem Verkehr zu ziehen, nicht gegeben ist.

5 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, der Streitwert ergibt sich § 3 ZPO; insoweit erscheint die Angabe der Antragstellerin in Antragsschrift überzogen. Der Angriffsfaktor rechtfertigt einen höheren Verfahrenswert nicht.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.