LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2012-05-10, 315 O 189/12

315 O 189/12Tribunal Cantonal10 de mai. de 2012

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LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 189/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: 315 O 189/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0510.315O189.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im Geschäftsverkehr nachstehende abgebildeten Gartenhäcksler :

des Herstellers Weibang mit der Typenbezeichnung WB SH 4003 E zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 100.000.- zur Last.

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