Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-09-19, L 4 AS 284/21

L 4 AS 284/21Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 419 de set. de 2022

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Regest

Die echte Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG nur statthaft, wenn kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Zahlungen nach dem SGB 2 werden ausschließlich aufgrund eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes erbracht. Ein solcher Bescheid muss mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage erstritten werden. Diese setzt zu ihrer Zulässigkeit ein durchgeführtes Widerspruchsverfahren voraus.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 24. August 2021, S 22 AS 37/21, Gerichtsbescheid

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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 284/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-19

Aktenzeichen: L 4 AS 284/21

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Die echte Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG nur statthaft, wenn kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Zahlungen nach dem SGB 2 werden ausschließlich aufgrund eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes erbracht. Ein solcher Bescheid muss mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage erstritten werden. Diese setzt zu ihrer Zulässigkeit ein durchgeführtes Widerspruchsverfahren voraus.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 24. August 2021, S 22 AS 37/21, Gerichtsbescheid

Tenor

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten – nur noch – die Erstattung von Kosten für den Kauf von Fahrkarten.

2 Der 1995 geborene Kläger stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 14. August 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. Oktober 2017, 25. November 2017 und 15. Mai 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 bewilligt. Nachdem der Kläger angegeben hatte, ab 22. Mai 2018 in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, stellte der Beklagte zunächst die Leistungen vorläufig ein, da sich aus dem Arbeitsvertrag die Höhe des Monatsgehaltes nicht ergab (Bescheid vom 7.6.2018). Der Kläger wurde (mit Schreiben vom 7.6.2018 und Erinnerung vom 2.7.2018) erfolglos aufgefordert, u.a. eine Gehaltsabrechnung vorzulegen. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 23. Juli 2018 die Bewilligungsentscheidungen ab 1. Juli 2018 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Arbeitsaufnahme auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 27. September 2018 reichte der Kläger seine Gehaltsabrechnung für August 2018 und am 4. Oktober 2018 einen Weiterbewilligungsantrag ein. Der Beklagte ging in der Folge von einer Antragstellung am 27. September 2018 aus und forderte den Kläger auf, u.a. die Verdienstbescheinigungen für Juli und ab September 2018 vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin die Gehaltsabrechnung für August 2018 vor und teilte mit, er sei ohne festen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen lediglich für den Monat September 2018, legte dabei auf Bedarfsseite nur den Regelbedarf zugrunde und rechnete das erzielte Erwerbseinkommen an. Am 22. Oktober 2018 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag und wurde wiederum vom Beklagten zur Mitwirkung aufgefordert, u.a. möge der Kläger einen unterschriebenen Weiterbewilligungsantrag einreichen. Am 7. November 2018 legte der Kläger, zwischenzeitlich anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen Bescheid vom 19. Oktober 2018 ein, da keine Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt worden seien. Der Beklagte bat deshalb um Nachweis, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe. Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab 1. Oktober 2018 ganz. Die Bevollmächtigten des Klägers übersandten dem Beklagten ein Wohnungskündigungsschreiben des Vermieters vom 3. September 2018 mit einem vorgesehenen Abnahmetermin für die Wohnung am 5. Oktober 2018, woraufhin der Beklagte darauf hinwies, dass dies nicht als Nachweis ausreiche. Eine am 6. Dezember 2018 erfolgte Mitteilung des Klägers, sein Beschäftigungsverhältnis (zum 20.11.2018) gekündigt zu haben, fasste der Beklagte als neuen Leistungsantrag auf. Am 9. Dezember stellten die Bevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom „22.10.2018“, woraufhin der Beklagte (am 11.12.2018) darauf hinwies, dass ein Bescheid mit diesem Datum nicht existiere. Unter dem 11. Dezember 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2018 erneut zur Mitwirkung auf. Am 19. Dezember 2018 äußerten die Bevollmächtigten des Klägers, dass sich der Überprüfungsantrag auf den Bescheid vom 19. Oktober 2018 beziehe. Unter dem 17. Dezember 2018 bestätigte der vormalige Vermieter des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass der Kläger die Wohnung in Elmshorn am 5. Oktober 2018 übergeben habe. Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 half der Beklagte dem Widerspruch vom 7. November 2018 ab und berücksichtigte nun Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung für den Monat September 2018. Mit Bescheid vom 22. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 13. Dezember 2018. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe angegeben, sich ab 13. Dezember 2018 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 erfolgte die Ablehnung des Leistungsantrags vom 27. September 2018 hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Zur Begründung hieß es, im Oktober und November 2018 habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf des Klägers überstiegen habe. Kosten der Unterkunft seien nicht zu berücksichtigten gewesen, da die bisherige Wohnung durch den Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe.

3 Der Kläger, der zum 21. Januar 2019 nach Geesthacht umgezogen war, stellte am 15. August 2019 einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den Bescheid vom 22. März 2019 und führte aus, er habe für Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er erst am 19. Dezember 2018 in die Schweiz gefahren sei.

4 Am 14. November 2019 erhob der Kläger wegen Nichtbescheidung seines Überprüfungsantrags Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Hamburg (S 22 AS 1894/20).

5 Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab und führte aus, der Kläger begehre Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018. Der genannte Leistungszeitraum sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 22 AS 3853/19 vor dem Sozialgericht.

6 Der Kläger legte am 9. Februar 2020 Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 zurückwies.

7 Das Sozialgericht führte die Untätigkeitsklage daraufhin als Klage gegen den Widerspruchsbescheid weiter (S 22 AS 1894/20, nachfolgend Landessozialgericht Hamburg – L 4 AS 342/20) und wies die dort auf Leistungen ab dem 21. November 2018 Klage gerichtete Klage durch Urteil vom 2. November 2020 ab.

8 Am 6. Januar 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, der Beklagte habe ihm für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 22. November 2018 keine Fahrkarten bezahlt. Er habe während dieser Zeit in Teilzeit gearbeitet. Zudem habe er sich im Zeitraum vom 3. November 2018 bis zum 7. November 2018 in der Asklepios Klinik Altona befunden. In diese Zeit habe der Beklagte „auch nicht gezahlt“.

9 Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 22. November 2018 Fahrkarten zu bezahlen sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 3. November 2018 bis zum 7. November 2018 zu gewähren.

10 Der Beklagte hat die Klage für unzulässig gehalten, da bezüglich der Zahlungsbegehren des Klägers kein Vorverfahren durchgeführt worden sei.

11 Das Sozialgericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und den Kläger auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen.

12 Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2021, dem Kläger am 26. August 2021 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger erhebe sie als direkte Zahlungsklage, was nach verwaltungsprozessrechtlicher Dogmatik eine echte Leistungsklage darstelle. Die echte Leistungsklage sei aber nur statthaft, wenn über den Leistungsanspruch, der mit der Klage geltend gemacht werde, kein Verwaltungsakt zu ergehen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Zahlungen nach dem SGB II – seien es Fahrtkosten oder sonstige existenzsichernden Leistungen – würden vielmehr nur durch bzw. aufgrund eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes (eines Bewilligungsbescheides) erbracht. Ein solcher Bescheid aber müsse mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage (als Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage) erstritten werden. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder Versagungsgegenklage wiederum könne nur dann zulässig erhoben werden, wenn zuvor ein sogenanntes Vor- bzw. Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, d.h. der Bürger müsse die betreffende Leistung beantragen, und wenn die Gewährung durch einen Bescheid abgelehnt werde, müsse er hiergegen Widerspruch einlegen und dessen Zurückweisung durch einen Widerspruchsbescheid abwarten. Erst dann könne eine zulässige (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage oder eine Versagungsgegenklage erhoben werden. An der Durchführung solcher Vorverfahren fehle es hier mit Blick auf die vom Kläger begehrten Leistungen. Die Klage sei deshalb als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder als Versagungsgegenklage unzulässig. Daneben sei sie auch als Untätigkeitsklage unzulässig, weil vom Kläger nicht nachgewiesen worden sei, dass er die begehrten Leistungen vom Beklagten beantragt habe und seither mehr als sechs Monate verstrichen seien.

13 Der Kläger hat am 27. September 2021, einem Montag, Berufung eingelegt.

14 Er hat durch seinen zwischenzeitlichen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche dürften erfüllt sein. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass er es versäumt habe, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Es habe nahegelegen, dass er dringend auf die beantragten Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen gewesen sei, so dass die Klage in einen Eilantrag hätte umgedeutet werden müssen. Nähere Angaben zu den erhobenen Ansprüchen könnten erst nach Einsicht in die Leistungs- und die Prozessakte gemacht werden.

15 Nach Gewährung von Akteneinsicht durch den Senat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sodann vorgetragen, der Kläger habe erhebliche Schwierigkeiten, die Berufung mündlich vor dem Prozessbevollmächtigten zu begründen, weshalb um Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten werde.

16 Am 3. Juni 2022 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts stattgefunden. Der Berichterstatter hat im Termin die Übertragung der Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Der Kläger hat erklärt, damit nicht einverstanden zu sein. Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat der Senat die angekündigte Übertragung auf den Berichterstatter vorgenommen.

17 Am 19. September 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, er habe seinerzeit einen Teilzeitjob angefangen und einen Antrag auf Geld für Fahrkarten beim Beklagte gestellt, der Beklagte habe aber nur eine einzige Fahrkarte bezahlt. Er habe einen Anspruch auf Geld für Fahrkarten, entweder gegen seinen Arbeitgeber oder gegen den Beklagten. Es gehe ihm in diesem Verfahren nur noch um die Fahrkarten.

18 Der Kläger beantragt zuletzt,

19 den Gerichtsbescheid vom 24. August 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für Zeitraum vom 1. September 2018 bis 30. September 2018, für den halben Oktober 2018 sowie für die Zeit vom 1. November bis zum 30. November 2018 Leistungen für Fahrtkarten zu bezahlen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Er bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

24 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch sonst zulässige Berufung, über die das Gericht durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, bleibt ohne Erfolg.

25 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 zu Recht abgewiesen. Die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren auf eine Kostenerstattung für den Kauf von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in den Monaten September bis November 2018 beschränkt hat, ist bereits unzulässig.

26 Die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ist unstatthaft. Über den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von verauslagten Fahrtkosten hatte ein Verwaltungsakt des Beklagten zu ergehen. Ist dies aber so, kann das Begehren in statthafter Weise nur im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) oder aber einer kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgt werden. In Bezug auf das Begehren nach Kostenerstattung für Fahrkarten findet sich jedoch in den Akten des Beklagten weder ein Antrag des Klägers noch ein ablehnender Bescheid des Beklagten.

II.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III.

28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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