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L 4 AS 341/20•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2022-09-29, L 4 AS 341/20
L 4 AS 341/20Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 429 de set. de 2022
1. Bei einem fehlenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB 11 aus. Damit entfällt eine Beitragszahlung durch den Bund.(Rn.46) 2. Anspruchsberechtigt auf Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag der Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB 2 nur diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld haben, weil sie ohne Berücksichtigung der geschuldeten Beiträge nicht hilfebedürftig sind, es aber unter Berücksichtigung der Beiträge wären.(Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: L 4 AS 341/20
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2022:0929.L4AS341.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 SGB 2, § 26 SGB 2, § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 20 Abs 1 S 1 Nr 2a SGB 11
Bei einem fehlenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB 11 aus. Damit entfällt eine Beitragszahlung durch den Bund.(Rn.46)
Anspruchsberechtigt auf Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag der Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB 2 nur diejenigen Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld haben, weil sie ohne Berücksichtigung der geschuldeten Beiträge nicht hilfebedürftig sind, es aber unter Berücksichtigung der Beiträge wären.(Rn.48)
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme geschuldeter Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung aus der Zeit vom 14. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019.
2 Der 1995 geborene Kläger wohnte in den Jahren 2017 und 2018 in E. und stand im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.
3 Mit Bescheid vom 14. August 2017 und Änderungsbescheiden vom 4. Oktober 2017 sowie 25. November 2017 hatte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 15. Mai 2018 berücksichtigte der Beklagte Erwerbseinkommen aus einer ab dem 22. Mai 2018 aufgenommenen Beschäftigung. Der Beklagte forderte den Kläger anschließend (mit Schreiben vom 7.6.2018 und 2.7.2018) erfolglos auf, u.a. Gehaltsabrechnungen einzureichen, da sich das Gehalt nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergab, woraufhin der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte (Bescheid vom 7.6.2018). Mit Bescheid vom 23. Juli 2018 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. August 2017 und die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide ab dem 1. Juli 2018 auf, da die Hilfebedürftigkeit des Klägers mangels Nachweises über die Höhe des Einkommens nicht habe festgestellt werden können. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
4 Der Kläger reichte am 27. September 2018 seine Gehaltsabrechnung für August 2018 (548,48 Euro netto, 523,48 Euro Auszahlungsbetrag) und am 4. Oktober 2018 einen förmlichen Weiterbewilligungsantrag ein, ohne diesen vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Der Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, dies nachzuholen und zudem Gehaltsabrechnungen für Juli 2018 und ab September 2018 sowie Kontoauszüge vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben lief (am 9.10.2018) als unzustellbar an den Beklagten zurück.
5 Am 18. Oktober 2018 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und erklärte, er sei ohne festen Wohnsitz. Er habe in B. eine Wohnung in Aussicht und wolle dorthin umziehen.
6 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2018 – an die vom Kläger mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt – bewilligte der Beklagte Leistungen für den Monat September 2018 in Höhe von 74,87 Euro, dies ohne Berücksichtigung von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung und unter Anrechnung des dem Konto des Klägers im September 2018 gutgeschriebenen August-Lohns.
7 Am 22. Oktober 2018 beantragte der Kläger erneut Leistungen und übersandte eine Umsatzanzeige seines Kontos, aus der sich die Gutschrift des September-Gehalts am 12. Oktober 2018 ergab. Der Beklagte forderte den Kläger zur Mitwirkung auf (per E-Mail versandtes Schreiben vom 22.10.2018). Er möge bis zum 8. November 2018 einen unterschriebenen förmlichen Weiterbewilligungsantrag sowie die Gehaltsabrechnung für September 2018 einreichen, erklären, wo er sich derzeit aufhalte und eine gültige Postanschrift mitteilen.
8 Am 7. November 2018 legten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2018 und erklärten, es hätten für September 2018 höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte forderte die Bevollmächtigten des Klägers daraufhin auf, einen Nachweis darüber zu erbringen, wo sich der Kläger im September 2018 aufgehalten habe.
9 Mit Bescheid vom 15. November 2018 versagte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen ab 1. Oktober 2018 ganz.
10 Am 19. November 2018 übersandte der Kläger die Kopie eines Wohnungskündigungsschreibens seines Vermieters vom 3. September 2018 mit Abnahmetermin für die Wohnung am 5. Oktober 2018. Am 20. November 2018 sprach der Kläger erneut persönlich beim Beklagten vor und erklärte, dass er einen Umzug nach K. plane. Am 6. Dezember 2018 teilte der Kläger mit, sein Beschäftigungsverhältnis beendet zu haben und äußerte, seit dem 5. Oktober 2018 „keine Adresse und keine Unterkunft“ zu haben. Er schlafe auf der Straße und sei ohne festen Wohnsitz.
11 Der Beklagte fasste diese Mitteilung des Klägers als erneuten Leistungsantrag auf, sandte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 (per E-Mail) einen Weiterbewilligungsantrag zu und forderte ihn zur Mitwirkung auf (u.a. unterschriebener Weiterbewilligungsantrag, Gehaltsabrechnungen von September bis November 2018, Nachweis über behauptete Kündigung des Arbeitsverhältnisses).
12 Mit Schreiben an den Beklagten vom 17. Dezember 2018 bestätigte der vormalige Vermieter des Klägers, dass der Kläger die Wohnung am 5. Oktober 2018 übergeben habe.
13 Der Beklagte half daraufhin dem Widerspruch des Klägers vom 7. November 2018 gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2018 mit Bescheid vom 2. Januar 2019 ab und berücksichtigte für den September 2018 die Aufwendungen für die vormalige Wohnung.
14 Mit E-Mail vom 2. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit 5. Oktober 2018 keine Unterkunft habe und auch keine Postanschrift bestehe.
15 Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 übersandte der Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers, wonach die Kündigung zum 20. November 2018 erfolgt sei. Einer ebenfalls vom Kläger übersandten Umsatzanzeige zufolge waren seinem Konto am 12. Oktober 2018 das September-Gehalt in Höhe von 723,09 Euro, am 15. November 2018 das Oktober-Gehalt in Höhe von 857,13 Euro und am 13. Dezember 2018 das November-Gehalt in Höhe von 265,48 Euro gutgeschrieben worden.
16 Am 28. Januar 2019 teilte der Kläger dem Beklagten mit, zum 21. Januar 2019 nach G. verzogen zu sein. Er werde durch das Jobcenter G. betreut. Es stünden aber noch zwei Zahlungen durch den Beklagten aus. Der Beklagte lud den Kläger zur Klärung offener Fragen zu einem persönlichen Gespräch am 14. Februar 2019 ein.
17 Mit Bescheid vom 22. März 2019 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 ab und führte zur Begründung aus, für diese beiden Monate habe sich kein Leistungsanspruch errechnet, da das erzielte Einkommen den Bedarf überstiegen habe. Aufwendungen für die Unterkunft seien nicht berücksichtigt worden, da die bisherige Wohnung in E. durch den Vermieter fristlos gekündigt worden sei und der Kläger ab Oktober 2018 seine Wohnung verlassen habe.
18 Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe des anteiligen Regelbedarfs für den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 13. Dezember 2018. Für die Folgezeit bestehe kein Anspruch, da der Kläger angegeben habe, sich ab dem 13. Dezember 2018 in der S. aufgehalten zu haben.
19 Der Kläger, der inzwischen in G. wohnte, bestätigte per E-Mail vom 15. April 2019 den Erhalt der Bescheide vom 22. März 2019.
20 Die AOK N. führte den Kläger aufgrund des beendeten Leistungsbezuges ab dem 14. Dezember 2018 als freiwillig versichertes Mitglied. Sie forderte den Kläger am 17. Juni 2019 auf, für diese Zeit insgesamt 1.048,03 Euro an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, wobei sie wegen fehlender Angaben des Klägers zu seinem Einkommen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legte.
21 Der Kläger beantragte am 11. Juli 2019 beim Beklagten die Übernahme dieser Beitragsschulden.
22 Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 31. Juli 2019 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er nicht begründete.
23 Am 15. August 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide des Beklagten vom 22. März 2019 und führte aus, er habe im Dezember 2018 einen höheren Leistungsanspruch, da er erst am 19. Dezember 2018 in die S. gefahren und bereits am 22. Dezember 2018 zurückgekehrt sei. Mit Schreiben vom 20. September 2019 erklärte der Kläger, er habe vom 5. Oktober 2018 bis zum 30. November 2018 auf der Straße in E. gelebt. Vom 30. November 2018 bis zum 13. Dezember 2018 habe er im „Pik As“ (einer Notunterkunft in H.) übernachtet. Am 20. Dezember 2018 sei er nachts in die S. gefahren und am 25. Dezember 2018 nach E. zurückgekehrt. Am 18. Januar 2019 habe er mit einem Freund gesprochen, um eine Unterkunft zu bekommen, und am 20. Januar 2019 sei er nach G. umgezogen.
24 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 forderte die AOK N. vom Kläger 1.109,03 Euro.
25 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2019 zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Denn der Kläger habe ab dem 14. Dezember 2018 nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten gestanden.
26 Dagegen hat der Kläger am 12. November 2019 Klage erhoben.
27 Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 hat der Beklagte außerdem die vom Kläger beantragte Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 22. März 2019 abgelehnt und den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2020 zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage (S 22 AS 3895/19) als Klage gegen den Widerspruchsbescheid (neues Aktenzeichen: S 22 AS 1894/20) weitergeführt.
28 Am 2. November 2020 hat – sowohl im dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren als auch im Klageverfahren S 22 AS 1894/20 – eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden. Der Kläger hat darin erklärt, er habe ab dem 14. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen, er sei „mal hier, mal dort“ gewesen, mal in E., mal in H.. In der S. habe er sich nur vom 20. Dezember bis zum 22. Dezember 2018 aufgehalten. Ab dem 21. Januar 2019 habe er in G. gewohnt. Ab Oktober 2018 habe er keine Postanschrift besessen. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, dem Kläger seien ab dem 21. Januar 2019 Leistungen vom Jobcenter G. ausgezahlt worden.
29 Mit Urteil vom 2. November 2020 hat das Sozialgericht die Klage im Verfahren S 22 AS 1894/20 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden in der streitbefangenen Zeit keine Regelleistungen zu – Unterkunftskosten beanspruche er bei verständiger Würdigung seines Antrages von vornherein nicht, weil er ab Oktober 2018 als Folge der fristlosen Kündigung gar keine Unterkunftskosten mehr habe tragen müssen. Weil kein Anspruch bestehe, seien die Bescheide vom 22. März 2019 nicht zu beanstanden und deshalb aufgrund des Überprüfungsantrages des Klägers nicht zu seinen Gunsten abzuändern. Deshalb sei auch der Bescheid vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2020, der eine solche Abänderung ablehne, nicht rechtswidrig und nicht aufzuheben. Nach § 7 Abs. 4a SGB II (in seiner vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), die nach § 77 Abs. 1 SGB II auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, erhalte Leistungen nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalte; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung würden entsprechend gelten. Der zeit- und ortsnahe Bereich sei in § 2 EAO definiert, auf den § 7 Abs. 4a HS. 1 SGB II a.F. Bezug nehme. Entscheidend sei danach, dass sich der Leistungsberechtigte im Nahbereich des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhalten und in der Lage sein müsse, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 EAO). Der Leistungsberechtigte dürfe nicht mehr als maximal 75 Minuten pro einfacher Strecke bzw. 150 Minuten für den Hin- und Rückweg zum Leistungsträger (dem jeweils zuständigen Jobcenter) benötigen. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger diese Voraussetzung ab dem Verlust seiner Wohnung in E. erfüllt habe; insbesondere komme es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, wie lange er sich im Dezember 2018 in der S. aufgehalten habe. Denn als weitere Voraussetzung verlange die EAO, dass der betreffende Leistungsempfänger sicherstelle, dass das Jobcenter ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen könne (§ 1 Abs. 1 S. 2 EAO). An dieser Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall. Der Kläger habe, wie er selbst vorgetragen habe, von Oktober 2018 bis zum 21. Januar 2019 keine Wohn- und Postanschrift gehabt und sei daher für den Beklagten nicht zu erreichen gewesen. Dies stelle ein absolutes Leistungshindernis dar. Er hätte, wie alle Wohnungslosen, die Leistungen des SGB II beziehen wollten, gegenüber dem Beklagten die Anschrift einer Beratungs- oder Betreuungsstelle oder einer Einrichtung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten benennen müssen, an die seine Post hätte gesendet werden können und die er dann werktäglich hätte aufsuchen müssen, um zu erfahren, ob tatsächlich Post vom Beklagten für ihn eingegangen sei. Dies habe er aber nicht getan.
30 Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt (L 4 AS 342/20).
31 Mit weiterem Urteil vom 2. November 2020 hat das Sozialgericht auch die Klage im Rechtsstreit S 22 AS 3853/19, der dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, abgewiesen. Die Bescheide vom 31. Juli 2019 und 6. November 2019 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von der AOK N. geforderten Versicherungsbeiträge übernehme. §§ 250 Abs. 2 und 252 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie §§ 20 Abs. 3, 59 Abs. 4 S. 1 und 60 Abs. 1 S. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zeigten, dass freiwillig Versicherte in der gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherung – wie hier der Kläger – ihre Versicherungsbeiträge selbst tragen und zahlen müssten und dass der Beklagte nur dann die Versicherungsbeiträge zu übernehmen habe, wenn der Versicherte in der streitigen Zeit entweder im Bezug von SGB II-Leistungen stehe und dadurch gesetzliches Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung werde, oder aber – dies bestimmten § 26 Abs. 2 und 4 SGB II – allein durch die Zahlung der Beiträge für die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werde bzw. geworden sei. An diesen beiden Voraussetzungen fehle es hier. Der Kläger habe weder ab dem 14. Dezember 2018 im Bezug von Arbeitslosengeld II gestanden noch könne er Leistungen für diese Zeit beanspruchen. Zur Begründung des zuletzt genannten Punktes hat das Sozialgericht auf sein Urteil im Verfahren S 22 AS 1894/20 verwiesen.
32 Der Kläger hat am 18. November 2020 Berufung eingelegt, die er nicht näher begründet hat.
33 Der Kläger beantragt,
34 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. November 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 zu verurteilen, ihn von der Forderung der AOK N. in der zuletzt geltend gemachten Höhe freizustellen.
35 Der Beklagte beantragt,
36 die Berufung zurückzuweisen.
37 Er verweist auf das Urteil des Sozialgerichts und den angefochtenen Bescheid.
38 Am 11. Juli 2022 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, am 29. September 2022 ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die weitere Prozessakte, die Akte zum Berufungsverfahren L 4 AS 342/20 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
39 Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
40 Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
41 Der Bescheid vom 31. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihn von der bestehenden Schuld gegenüber der AOK N. freistellt.
42 Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts vom 2. November 2020 (§ 153 Abs. 2 SGG) und verweist ergänzend auf sein Urteil vom 29. September 2022 im weiteren Berufungsverfahren des Klägers zum Aktenzeichen L 4 AS 342/20. In diesem hat der Senat die Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des dort angefochtenen Urteils des Sozialgerichts im Klageverfahren S 22 AS 1894/20 zurückgewiesen, da der Kläger mangels Erreichbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 4a SGB II a.F. und der EAO keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Zeiträumen vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 hat.
43 Der Senat hat dazu wörtlich weiter ausgeführt:
44 „Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die fehlende Erreichbarkeit nur noch einmal bestätigt. Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht noch erklärt hatte, er habe ab dem 14. Dezember 2018 auf der Straße geschlafen und sei ‚mal hier, mal dort‘ gewesen, hat er zuletzt behauptet, die frühere Wohnung ab dem 13. Dezember 2018 wieder genutzt zu haben. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte – was der Kläger nicht nachgewiesen hat –, hätte der Beklagte davon keine Kenntnis gehabt, weshalb der Kläger für ihn auch nicht postalisch erreichbar gewesen wäre.
45 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch nicht von der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) des Klägers in der Zeit vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 überzeugt ist. Für den erstgenannten Zeitraum folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger am 15. November 2018 Erwerbseinkommen in Höhe von 857,13 Euro zugeflossen war, das den im November mangels Wohnkosten allein zu berücksichtigenden Regelbedarf auch nach Abzug der Freibeträge (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II i.d.F. v. 26.7.2016) überstieg. Und für die Zeit ab dem 14. Dezember 2018 hat der Kläger bis zuletzt weder nachgewiesen, dass ihm Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entstanden waren, noch wovon er in der Zeit bis zum Bezug von Leistungen durch das Jobcenter G. seinen Lebensunterhalt bestritten hatte. Der Kläger hat im Termin vor dem Senat lediglich behauptet, er sei im Dezember 2018 in die S. gefahren, um von seinem Onkel Geld zu holen.“
46 Hatte der Kläger aber in der hier maßgeblichen Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, so scheidet auch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB XI) mit der Folge der Beitragszahlung durch den Bund (§ 251 Abs. 4 Satz 1, 2. Fall SGB V; § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) aus.
47 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den geschuldeten Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und die allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig werden, ein Zuschuss zum Beitrag in der Höhe des Betrags geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II wiederholt diese Regelung mit Blick auf die Beiträge zur Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.
48 Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor. Zum einen ist der Kläger nicht „allein durch die Zahlung des Beitrags“ im streitigen Zeitraum hilfebedürftig geworden. Anspruchsberechtigt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind nur jene Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben, weil sie ohne Berücksichtigung der geschuldeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht hilfebedürftig sind, es aber unter Berücksichtigung der Beiträge wären. Dies trifft jedoch auf den Kläger in der Zeit vom 21. November bis zum 30. November 2018 sowie vom 14. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 nicht zu. Steht nämlich schon wegen der ungeklärten wirtschaftlichen Lage des Klägers nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger mangels Einkommens und Vermögens in der genannten Zeit hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II war (s.o. zum Verfahren L 4 AS 342/20), dann fehlt es ebenso an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass er in der streitigen Zeit allein durch die Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig geworden sein könnte.
49 Darüber hinaus kann der Zuschuss nach § 26 SGB II frühestens ab Antragstellung gewährt werden. Zwar kann dazu unter Umständen ein Antrag auf Arbeitslosengeld II genügen, wenn sich nämlich im Bewilligungszeitraum herausstellt, dass knapp bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird und deshalb kein Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann; dann wird man im Antrag auf Arbeitslosengeld II einen hilfsweise mitgestellten Antrag auf den Zuschuss erblicken können (Schellhorn, in: Hohm, GK-SGB II, § 26 Rn. 29). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Vielmehr war der Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld II vom Beklagten wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II a.F. abgelehnt worden. Über § 26 SGB II können aber Leistungsablehnungen, die aus anderen Gründen als vorhandenem bedarfsdeckendem Einkommen oder Vermögen ausgesprochen wurden, nicht dadurch unterlaufen werden, dass (hilfsweise) zumindest die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden.
50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
51 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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