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618 Qs 3/22•LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 2022-03-08, 618 Qs 3/22
618 Qs 3/22Tribunal Cantonal8 de mar. de 2022
1. Es besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn aus Scheinrechnungen die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, um die eigene Umsatzsteuerlast zu senken.(Rn.4) (Rn.8) 2. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.(Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2022, 164 Gs 417 /22 nachgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-08
Aktenzeichen: 618 Qs 3/22
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0308.618QS3.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 111e Abs 1 StPO, § 111j Abs 1 StPO, § 73 StGB, § 73c StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO ... mehr
Es besteht der Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn aus Scheinrechnungen die Vorsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht wird, um die eigene Umsatzsteuerlast zu senken.(Rn.4) (Rn.8)
Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.(Rn.31)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2022, 164 Gs 417 /22 nachgehend LG Hamburg 18. Große Strafkammer, 8. März 2022, 618 Qs 3/22, Beschluss
die F. und H. H., vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft H.,
der Vermögensarrest in Höhe von Euro 126.505,37 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten N. P., geboren... 1977 in H.
angeordnet.
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe kann der Beschuldigte die Vollziehung des Arrests abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrests verlangen.
Zur Vollstreckung dieses Arrestes wird die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume unter der Anschrift F.- S.-Allee...,... H., seiner Person, der ihm zugänglichen Kraftfahrzeuge, der ihm gehörenden Sachen sowie der ihm zugänglichen Kundenmietfächer angeordnet.
1 Der Beschuldigte ist aufgrund der steuerstrafrechtlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung
2 verdächtig,
3 in H. in der Zeit vom 18.06.2019 bis zum 03.06.2021
4 in 3 Fällen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben,
5 dabei im Fall 2 in großen Ausmaß,
6 §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 53 StGB.
7 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
8 Nach den bisherigen Ermittlungen führte der Beschuldigte ab Juni 2015 bis Ende April 2020 das Gewerbe „Lagerdienstleistungen, Container be- und entladen“ als Einzelunternehmen. Jedenfalls ab 2018 bis Ende 2020 nutze der Beschuldigte Rechnungen von zumindest fünf Unternehmen, um seine Umsatzsteuerlast zu senken, indem er aus Rechnungen dieser Firmen Vorsteuern geltend machte. Tatsächlich standen mit hoher Wahrscheinlichkeit den in den Tabellen Fremdleistungen 2018, 2019, 2020 (Bl. 9-11 d.A.) aufgeführten und bei der Umsatzsteuerjahreserklärung im Wege der Vorsteuer in Abzug gebrachten Rechnungen der Firmen A. C. UG, B. S. GmbH, L. M. e.K., T. UG und T1 C. GmbH keine tatsächlichen Leistungen gegenüber. Vielmehr handelt es sich bei diesen Unternehmen hochwahrscheinlich um wirtschaftlich inaktive sogenannte Servicegesellschaften.
9 Im Einzelnen:
10 (1) A. C. UG
11 Es sprechen mehrere Indizien dafür, dass die von der A. C. UG in Rechnung gestellten Leistungen (Containerentladung, Staplerfahrer) tatsächlich nicht erbracht wurden. Die vom Beschuldigten eingereichten Rechnungen (SB 2 Bl. 51-60) beinhalten sehr pauschal gehaltene Leistungsbeschreibungen (Tagessatz Lager, Tagessatz Staplerfahrer, Containerentladung) und geben keinen Leistungsort an, so dass eine Überprüfung der Rechnungen faktisch nicht möglich erscheint, was gegen ein tatsächliches Subunternehmerverhältnis spricht.
12 Mit diesen Leistungsbeschreibungen ist ferner nicht in Einklang zu bringen, dass die A. C. UG, wie aus dem Vermerk des Hauptzollamts H1 vom 22.01.2020 (SB 1 Bl. 9) hervorgeht, keine Arbeitnehmer gemeldet hat. Der zwischen der A. C. UG und dem Beschuldigten geschlossenen Darlehensvertrag über 120.000 € ist von der A. C. UG nicht vom Geschäftsführer, sondern wahrscheinlich von einem Ö. M. unterschrieben, obwohl es sich um eine beträchtliche Summe handelt. Herr Ö. M. ist unter derselben Anschrift gemeldet wie L. M. (siehe zu diesem (3)). Dies spricht dafür, dass der eingetragene Geschäftsführer nicht die tatsächlichen Geschäfte leitet. Es fanden sich bei der Durchsuchung des Smartphones von E. U., einer Person, die keine offizielle Funktion bei der A. C. UG innehatte, Mailverkehr insbesondere mit einem anderen Unternehmen, welches sich beschwerte, dass eine Scheinrechnung der A. C. UG ausgestellt wurde, obwohl diese in dem Leistungszeitraum noch nicht und das betreffende Gewerbe gar nicht eingetragen war. Dies verspricht die A. C. UG zu ändern sowie die konkrete Rechnung „über die L. GmbH ab(zu)wickeln“; entsprechend korrespondierender Mailverkehr findet sich im Postfach der L. GmbH. Des Weiteren trat die T. UG (zu dieser siehe (4)) angeblich ihre Forderung gegenüber der P. an die A. C. UG ab (SB 1 Trennblatt A. C. UG), ein halbes Jahr später (17.02.2019) übernimmt die B. S. GmbH (siehe zu dieser (2)) den Geschäftsbetrieb der A. C. UG (SB 1 Trennblatt B. S. GmbH). Hieraus lässt sich hochwahrscheinlich schließen, dass die A. C. GmbH, wie auch die T1 C. GmbH, die B. S. GmbH und die T. UG in ein von E. U. gesteuertes Scheingesellschaftsgeflecht eingebettet war und dort für mehrere Unternehmen als Scheinrechnungsstellerin fungierte, ohne einen eigenen wirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten.
13 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 machte der Beschuldigte Rechnungen der A. C. UG in Höhe von insgesamt € 119.240,50 und somit Vorsteuern in Höhe von € 22.655,71 geltend.
14 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 machte der Beschuldigte eine Rechnung der A. C. UG in Höhe von € 12.399,75 und somit Vorsteuern in Höhe von € 2.355,95 geltend.
15 (2) B. S. GmbH
16 Neben der Verflechtung mit E. U. und den von ihm hochwahrscheinlich gesteuerten Scheinfirmen sprechen weitere Indizien gegen eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der B. S. GmbH. So hat sie weder Arbeitnehmer angemeldet, noch Eingangsleistungen in ihrer Umsatzsteuererklärung erklärt, obwohl sie gegenüber dem Beschuldigten, mit den bereits unter (1) thematisierten allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen Containerentladung, 3 Tage Staplerfahrer und Warenbearbeitung abrechnet (SB 2 Bl. 61). Hinzu kommen mehrfache Umfirmierungen in kurzer Zeit sowie eine Veräußerung an einen Unbekannten, was für eine „Beerdigung“ der Scheinfirma spricht (siehe hierzu Schreiben des Finanzamts I. vom 29.10.2020 zum Vorgang..., SB 1 Trennblatt B. S. GmbH).
17 Die B. S. GmbH hat zum Jahresende 2020 angeblich ihre Forderungen gegen die P. GmbH an eine „g.- L. UG“ abgetreten, was der P. GmbH mit fast identischem Wortlaut mitgeteilt wird, wie die Abtretung der T. UG an die A. C. UG. Die „g.- L. UG“ gibt wiederum auf ihrem Briefbogen (Bp-Arbeitsakten Band II zur Steuernummer... Bl. 66) keine Steuernummer und keine Handelsregisternummer an und ist auch nicht zu ermitteln.
18 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 machte der Beschuldigte eine Rechnung der B. S. GmbH in Höhe von € 21.910,75 und somit Vorsteuern in Höhe von € 4.163,04 geltend.
19 (3) L. M. e.K.
20 Neben den pauschal gehaltenen Leistungsbeschreibungen (Container 40er, 20er, Lagerarbeiten) ohne Angabe eines Leistungsortes sprechen weitere Indizien dagegen, dass Herr L. M. tatsächlich Leistungen erbrachte. So stellte er im Zweiwochenrhythmus fast ausschließlich über 400 Stundenzahlen in Rechnung, ohne jedoch Arbeitnehmer angemeldet zu haben. So stellte er zum Beispiel am 01.06.2018 470,25 Stunden, am 15.06.2018 insgesamt 327,75 Stunden und am 02.07.2018 429,5 Stunden in Rechnung (SB 2 Bl. 10-12), obwohl 14 Tage nur aus 336 Stunden bestehen. Eine Firma L. M. e.K. war zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen, auch reichte Herr L. M. letztmalig 2016 Umsatzsteuervoranmeldungen ein (ZAUBER Text zu anderweitigen Prüfung Bp-Arbeitsakte Band II Steuernummer... Bl. 43).
21 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 machte der Beschuldigte Rechnungen des L. M. e.K. in Höhe von insgesamt € 145.811,51 und somit Vorsteuern in Höhe von € 27.704,15 geltend.
22 (4) T. UG
23 Bezüglich der T. UG fanden sich bei der Durchsuchung des Smartphones von E. U., einer Person, die keine offizielle Funktion bei der A. C. UG innehatte, E-Mailkonversationen mit mehreren Personen, die Rechnungen „mit der Summe die ich auch überwiesen hab und vereinbart war“ fordern, bzw. fordern, dass Rechnungen für farblich markierte Aufträge mit bestimmten Rechnungsdatum und „welche halt zur Zeit Funktioniert (sic!) Log. O. Tral.“ gestellt werden sollen, welche E. U. mit näheren Anweisungen zur Rechnungsstellung an seine Schwester weiterleitete. Aus einem WhatsApp-Chat geht hervor, dass die T. UG Arbeitnehmer für 30 € zum Schein anmeldet (Vermerk des Hauptzollamts H1 vom 22.01.2020, SB 1 Bl.8-9). Neben den unter (1) dargestellten Indizien spricht schließlich auch die Tatsache, dass sich am Geschäftssitz auch der Firmensitz des Buchhaltungsunternehmens des E. U., der A. C. UG sowie der L. GmbH befindet dafür, dass die T. UG Teil des Scheinfirmengeflechts des E. U. ist, dessen sich der Beschuldigte bediente.
24 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 machte der Beschuldigte Rechnungen der T. UG in Höhe von insgesamt € 289.512,39 und somit Vorsteuern in Höhe von € 55.007,36 geltend.
25 (5) T1 C. GmbH
26 Die T1 C. GmbH hat, wie aus dem Vermerk des Hauptzollamts H1 vom 22.01.2020 (SB 1 Bl. 7) hervorgeht, keine Arbeitnehmer gemeldet, obwohl sie ausweislich der bei der Betriebsprüfung eingereichten Rechnungen die T1 C. GmbH „Lager- und Logistiktätigkeiten“, „Containerentladung“, „doppelt wickeln“ und „Staplerfahrer“ und somit Arbeitsleistungen abgerechnet hat (SB 2). Es fanden sich bei der Durchsuchung des Rechners von E. U., einer Person, die keine offizielle Funktion bei der T1 C. GmbH innehatte, neben Unterlagen und Schriftverkehr zu diversen anderen Scheinfirmen, bei denen es um die Bestellung von Rechnungen gegen Provision ging, bezüglich der T1 C. GmbH Exceltabellen zur Berechnung von Provisionen für ausgestellte Scheinrechnungen. Letztlich meldete die T1 C. GmbH auch keine Umsätze bei der Steuer an. Umsätze die auf das Konto der GmbH bei der Commerzbank eingingen wurden zeitnah in bar abgehoben, sonstige Kontobewegungen, die auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hindeuten, fehlen (Abschlussvermerk des Finanzamts für Prüfdienste und Strafsachen in H. vom 27.09.2021 zum Az.... und... SB 1 Trennblatt T1 C. GmbH Bl. 5, 7f.).
27 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 machte der Beschuldigte Rechnungen der T1 C. GmbH in Höhe von insgesamt € 18.143,75 und somit Vorsteuern in Höhe von € 3.447,31 geltend.
28 Bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 machte der Beschuldigte Rechnungen der T1 C. GmbH in Höhe von insgesamt € 58.799,19 und somit Vorsteuern in Höhe von € 11.171,85 geltend.
29 Es bestehen Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte N. P. durch die vorgenannten Taten Vermögenswerte in Form von ersparten Aufwendungen in Höhe von 126.505,37 Euro erlangt hat, die der Einziehung unterliegen (§§ 73, 73c, 73d StGB); und zwar wie folgt:
30 | | | | | --- | --- | --- | | Fall | Zeitraum | Zu hoch erklärte Vorsteuer in € | | 1 | 2018 | 31.151,46 | | 2 | 2019 | 88.834,92 | | 3 | 2020 | 6.518,99 |
31 Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich und verhältnismäßig. Es ist zu befürchten, dass der Schuldner bei weiterer Verdichtung des Tatvorwurfs im Fortgang der Ermittlungen Vermögenswerte beiseiteschafft oder an Dritte veräußert.
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