Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, 2022-08-17, 12 WF 95/22

12 WF 95/22Tribunal Superior17 de ago. de 2022

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Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird. Daran fehlt es, wenn das Gericht das Betreiben in zulässiger Weise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen — 12 WF 95/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-17

Aktenzeichen: 12 WF 95/22

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 23 Abs 2 FamFG, § 76 FamFG, § 1600 BGB, § 14 Abs 3 FamGKG ... mehr

Leitsatz

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird. Daran fehlt es, wenn das Gericht das Betreiben in zulässiger Weise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht.

Orientierungssatz

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung einer Mutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Vaters setzt voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird. Daran fehlt es, wenn das Gericht das Betreiben des Verfahrens in zulässiger Weise von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht und dieser nicht gezahlt worden ist.(Rn.21)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Barmbek, 14. Juni 2022, 887 F 65/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Barmbek vom 14. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

2 Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

3 Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.

4 Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.

5 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mit Beschluss vom 16. November 2021 zurückgewiesen. Er habe keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Anfechtung dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. März 2022 zurück. Unter dem 8. März 2022 erinnerte die Mutter das Amtsgericht an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

6 Mit Schreiben vom 7. April 2022 machte das Amtsgericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig und forderte diesen vom Antragsteller ein. Dieser wurde in der Folge nicht eingezahlt. Das Verfahren wurde darauf nicht weiter betrieben. Am 9. Juni 2022 erhob die Mutter Beschleunigungsrüge.

7 Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschleunigungsrüge zurück. Es gebe kein Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Die Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller sei abgelehnt worden. Den angeforderten Kostenvorschuss habe der Antragsteller nicht eingezahlt, so dass aufgrund des bedingt gestellten Antrags ein Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung weder anhängig noch rechtshängig sei.

8 Die Mutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Verfahren sei nicht unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingeleitet worden.

9 II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2 bis 4, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

10 Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

11 Die Rechtsverfolgung der Mutter bietet derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Vater – worauf die Mutter zu Recht hinweist I. Die Mutter begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

12 Der Vater reichte unter dem 6. August 2021 einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

13 Das Amtsgericht räumte der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum VKH-Gesuch ein und übersandte ihr zu diesem Zweck die Antragsschrift.

14 Die Mutter nahm unter dem 21. September 2021 zu dem Antrag Stellung und beantragte ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sie gehe davon aus, dass der Antragsteller der Vater sei. Aus ihrer Sicht komme kein anderer Mann in Betracht.

15 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller mit Beschluss vom 16. November 2021 zurückgewiesen. Er habe keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Anfechtung dargelegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. März 2022 zurück. Unter dem 8.März 2022 erinnerte die Mutter das Amtsgericht an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

16 Mit Schreiben vom 7. April 2022 machte das Amtsgericht den Fortgang des Verfahrens von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig und forderte diesen vom Antragsteller ein. Dieser wurde in der Folge nicht eingezahlt. Das Verfahren wurde darauf nicht weiter betrieben. Am 9. Juni 2022 erhob die Mutter Beschleunigungsrüge.

17 Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschleunigungsrüge zurück. Es gebe kein Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne. Die Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller sei abgelehnt worden. Den angeforderten Kostenvorschuss habe der Antragsteller nicht eingezahlt, so dass aufgrund des bedingt gestellten Antrags ein Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung weder anhängig noch rechtshängig sei.

18 Die Mutter wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Das Verfahren sei nicht unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingeleitet worden.

19 II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2, 127 Abs. 2 bis 4, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

20 Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

21 Die Rechtsverfolgung der Mutter bietet derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Vater – worauf die Mutter zu Recht hinweist - seinen Antrag unbedingt von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Gericht eingereicht. Mit dem Eingang des Antrags wurde damit das Verfahren wirksam eingeleitet. Denn die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 23 Abs. 2 FamFG an die Beteiligten hat keine konstitutive Wirkung im Sinne einer „Anhängigkeit“ oder „Rechtshängigkeit“. Eine Differenzierung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist vielmehr dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 3.11.2020 – 9 WF 224/20, juris Rn. 11; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage 2020, § 23 Rn. 49). Die wirksame Einleitung des Verfahrens ist jedoch für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht hinreichend. Dabei kann auch unentschieden bleiben, ob Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist, wenn das Gericht eine der Hauptsache vorgelagerte VKH-Prüfung durchführt, indem es – wie vorliegend – nur das VKH-Gesuch zur Stellungnahme übermittelt (vgl. dafür: OLG Dresden, B. v. 8.2.2011 – 20 WF 135/11, juris Rn. 5, FamRZ 2011, 124; dagegen OLG Stuttgart, B. v. 8.12.2015 – 11 WF 193/15, juris Rn. 6, FamRZ 2016, 1002). Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt weiter voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 12.11.2018 – 13 WF 197/18, FamRZ 2019, 813; OLG Stuttgart, B. v. 18.11.2004 – 15 WF 239/04, juris Rn. 2, FamRZ 2005, 810; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 Rn. 20; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 114 Rn. 8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren handelt es sich um ein Antragsverfahren. Das weitere Betreiben des Verfahrens durch das Gericht kann gemäß §§ 14 III, 21 FamGKG von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat das Betreiben des Verfahrens in nicht zu beanstandender Weise zunächst von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht.

22 Eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG nicht erforderlich.

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