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416 HKO 81/19•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2019-08-29, 416 HKO 81/19
416 HKO 81/19Tribunal Cantonal29 de ago. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-29
Aktenzeichen: 416 HKO 81/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0829.416HKO81.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 08.08.2019 wird nicht abgeholfen.
1 Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Die Beschwerdebegründung vermag eine anderweitige Entscheidung nicht zu rechtfertigen, denn sie setzt sich nicht mit den maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern verweist lediglich auf anderweitige Entscheidungen, die sich soweit ersichtlich zumeist ebenfalls nicht mit den hier für maßgeblich angesehenen Gründen auseinandersetzen. Auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 15.8.2019 erläutert nicht, wie ein sinnvoller Preisvergleich anhand des Grundpreises angesichts des unterschiedlichen und allein relevanten Aminosäuregehaltes der Kapseln der verschiedenen Anbieter möglich sein soll. Angesichts unterschiedlichen Wirkstoffgehaltes sind am Gesamtgewicht orientierte Vergleiche, wie sie der Grundpreis ermöglicht, ersichtlich bestenfalls mangels Aussage über den Wirkstoffgehalt nichtssagend.
2 Die Entscheidung ergeht gemäß § 349 Abs. 1, 2 ZPO ohne Hinzuziehung von Handelsrichtern. Nach § 349 Abs. 1 ZPO hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Dazu gehört auch eine vorläufige Regelung des Streitverhältnisses im Wege der einstweiligen Verfügung. Daher hat der Vorsitzende nach § 349 Abs. 1 ZPO jedenfalls im Beschlussverfahren auch über den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, was im Übrigen auch im Beschleunigungsinteresse des Antragstellers liegt.
3 Nach § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entscheidet der Vorsitzende auch im Hauptsacheverfahren über die Zulässigkeit der Klage. Dies gilt erst recht im vorläufigen Rechtsschutz für die Zulässigkeit des Verfügungsantrages, ohne dass es bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung der Anordnung einer abgesonderten Verhandlung bedürfte. Davon abgesehen ist die Aufzählung des § 349 Abs. 2 ZPO nicht abschließend. Der Vorsitzende kann daher nach allgemeiner Meinung alle die Hauptsache nicht vorwegnehmenden Entscheidungen treffen, die die besondere Sachkunde der Handelsrichter nicht erfordern (Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 349 Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 349 Rn. 17 je m. w. N.). Die hier relevanten Zusammenhänge sind auch ohne die besondere Sachkunde der Handelsrichter klar erkennbar und als solche vom Antragsteller auch argumentativ nicht angegriffen. Die vom Antragsteller beanstandete (wettbewerbs-) rechtliche Bewertung unterfällt nicht der besonderen Sachkunde der Handelsrichter.
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