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308 O 21/16•LG Hamburg 8. Zivilkammer, 2017-06-30, 308 O 21/16
308 O 21/16Tribunal Cantonal30 de jun. de 2017
Entscheidungsdatum: 2017-06-30
Aktenzeichen: 308 O 21/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0630.308O21.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 346 BGB, § 433 BGB, § 434 BGB, § 437 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 85.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für ein von der Beklagten erworbenes Fahrzeug Zug um Zug gegen dessen Rückgabe.
2 Der Kläger war Kunde der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Autohaus der Marke Porsche. Am 16.11.2012 bestellte der Kläger bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von € 85.000,00 ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ Porsche 911 Carrera S Cabrio, Fahrgestellnummer... . Die Beklagte erklärte, dass ihr keine Unfallschäden an dem Fahrzeug bekannt seien (Anlage K 2). Das Fahrzeug war zuvor im Rahmen des sog. 111-Punkte-Checks (Anlage K 9) äußerlich auf Mängel kontrolliert worden. Bei dem 111-Punkte-Check handelt es sich um eine Überprüfung für Fahrzeuge der Marke Porsche, dem der zu verkaufende Gebrauchtwagen unterzogen wird, um die sog. „Porsche Approved Garantie“ für Porsche-Gebrauchtwagen zu erhalten. Darüber hinaus war das Fahrzeug durch die D. Automobil GmbH begutachtet worden (Anlage K 3). Bei beiden Überprüfungen wurden keinerlei Mängel dokumentiert.
3 Am 07.12.2012 schlossen die Parteien den Kaufvertrag über das Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde am gleichen Tag nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergeben. Bestandteil des Kaufvertrages waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten. Unter Ziffer VI 1 heißt es (Anlage B 1):
4 „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet [...].“
5 Im Oktober 2015 stellte der Kläger bei einer Wartung seines Fahrzeugs Schäden an der Heckverkleidung, den Pralldämpfern und -rohren, dem Hitzeschutz und dem Mitteldämpfer festgestellt worden. Die Schäden befanden sich unterhalb der Heckverkleidung des Wagens. Insoweit wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
6 Mit Schreiben vom 17.11.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Anlage K 6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2015 wies die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag zurück (Anlage K 7).
7 Mit der vorliegenden, am 11.01.2016 erhobenen und am 22.01.2016 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Er behauptet, die festgestellten Schäden beruhten auf einem Unfall, der sich bereits vor Vertragsschluss ereignet habe. Jedenfalls seien die Schäden nicht vom Kläger verursacht worden. Seit der Übergabe sei das Fahrzeug unfallfrei geführt worden. Aus der Fahrzeughistorie der P. AG ergebe sich, dass bereits am 05.04. und 08.04.2011 die Heckverkleidung durch eine Werkstatt der P. AG getauscht wurde. Dies lasse darauf schließen, dass die Schäden vor diesem Zeitpunkt entstanden und nicht vollständig behoben worden seien.
8 Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihn bezüglich des Zustands des Wagens arglistig getäuscht. Sie habe den Mangel bei Durchführung des 111-Punkte-Plans erkannt und arglistig verschwiegen. Der Mangel sei bei der Überprüfung des Fahrzeuges zumindest erkennbar gewesen und hätte dementsprechend auch erkannt werden müssen. Jedenfalls sei das Wissen über den Unfall seitens der P. AG der Beklagten zuzurechnen. Deshalb gelte die Regelverjährungsfrist, und der am 17.11.2015 erklärte Rücktritt habe noch wirksam erfolgen können.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Porsche 911 Carrera S Cab., Fahrgestellnummer..., zu zahlen,
11 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Verzug befindet.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte behauptet, die Schäden seien erst nach Fahrzeugübergabe entstanden und seien durch den Kläger selbst verursacht worden. Sie habe das Fahrzeug vor dem Verkauf pflichtgemäß überprüft und habe dabei keine erkennbaren Schäden feststellen können.
15 Sie ist der Meinung, dass Ansprüche des Klägers bereits verjährt seien und der Rücktritt deshalb unwirksam gewesen sei. Sie habe den Kläger auch nicht arglistig getäuscht. Das Wissen der P. AG sei ihr nicht zurechenbar; es handele sich bereits um einen anderen Rechtsträger. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger die gezogenen Nutzungen nach dem Wertschwundmodell anrechnen lassen.
16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 10.06.2016 und 21.04.2017 verwiesen.
17 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346, 433, 434, 437 BGB nicht verlangen, weil die auf Rückgewähr gerichteten Ansprüche aus kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verjährt und der Rücktritt folglich gemäß §§ 438 Abs. 4 S. 1, 218 BGB unwirksam war.
18 1. Der erklärte Rücktritt war unwirksam, da die zugrunde liegenden Sachmängelgewährleistungsansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des 07.12.2014 gemäß § 214 BGB i.V.m. verjährt waren. Es kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Pkw bei Gefahrübergang überhaupt einen Mangel aufwies. Ebenso kann offen bleiben, ob Ziffer VI. 1. der AGB der Beklagten, wonach die Gewährleistungsansprüche bereits innerhalb eines Jahres verjähren, unwirksam ist nach § 307 BGB. Auch bei Unwirksamkeit wären Sachmängelgewährleistungsansprüche nach der gesetzlichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB spätestens mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung des Pkw, mithin am 07.12.2014 und damit vor Erhebung der vorliegenden Klage, verjährt.
19 2. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 438 Abs. 3 S. 1, 444, 195 BGB findet keine Anwendung, weil die Beklagte den behaupteten Mangel jedenfalls nicht arglistig verschwiegen hat.
20 a) Arglistig liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel positiv kennt und entgegen dieser Kenntnis dessen Nichtvorliegen behauptet. Arglist ist erst dann anzunehmen, wenn auf subjektiver Seite Vorsatzdichte erreicht ist (MüKoBGB/Armbrüster BGB § 123 Rn. 17; BGH NJW 2007, 3057, 3059; vgl. auch schon BGHZ 7, 301, 302), wobei bedingter Vorsatz genügt. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Verkäufer einen Mangel kennt oder ihn mindestens für möglich hält oder mit ihm rechnet und dann billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer ihn übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (BGH NJW 2013, 1671 Rn. 20). Auch Angaben über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, die ersichtlich ins Blaue erfolgen, begründen Arglist. Für das Vorliegen von Arglist ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 438 Abs. 2 BGB, vorliegend der Kläger, beruft.
21 b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger hat schon ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Jedenfalls aber ist er beweisfällig geblieben.
22 aa) Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis der Beklagten von den geltend gemachten Mängeln lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte vor dem Kauf den sogenannten 111-Punkte-Check durchgeführt hat, der sich allein auf die Untersuchung äußerlicher Hinweis auf Vorschäden beschränkt. Die vom Kläger geltend gemachten Vorschäden waren jedoch nach dem insoweit unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten erst nach eingehender Untersuchung und Entfernung der Heckverkleidung sichtbar. Zudem hat die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug – wie nunmehr zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – einer gutachterlichen Untersuchung durch die D. unterziehen lassen. Auch diese Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für die geltend gemachten Mängel. Anderes legt auch der Kläger nicht dar.
23 Soweit der Kläger pauschal behauptet, die Beklagte habe positive Kenntnis von den Mängeln gehabt, ist dieser Vortrag angesichts des Umfangs der unstreitig vorgenommenen Untersuchungen ohne Substanz. Im Übrigen ist er insofern beweisfällig geblieben. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Rahmen einer etwaigen sekundären Darlegungslast Zeugen oder sonstigen Beweismitteln (BGH NJW 2008, 982 Rn. 18) zu benennen. Selbst wenn dies als eine schuldhafte Beweisvereitelung aufzufassen wäre, so wäre schon aufgrund des unstreitigen Umfangs der vorgenommenen Untersuchung durch die Beklagte, insbesondere wegen des unstreitig durchgeführten D.-Gutachtens, das keine Beanstandungen ergab, im Rahmen des § 286 ZPO der entsprechende Vortrag des Klägers nicht zugrunde zu legen, wonach die Beklagte Kenntnis von Vorschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe.
24 bb) Soweit der Kläger behauptet, die geltend gemachten Mängel hätten zumindest erkannt werden können und müssen, so folgt daraus allerdings schon im Ansatz noch keine Arglist. Denn es fehlt an der Darlegung jeglicher Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte aufgrund der vorgenommenen äußerlichen Untersuchungen zumindest mit dem Vorliegen dieser Schäden rechnete und somit bedingten Vorsatz hatte. Der Kläger trägt insbesondere nicht im Einzelnen vor, aufgrund welcher konkreten Untersuchung des 111-Punkte-Plans die Schäden überhaupt hätten erkannt werden können, geschweige denn müssen. Der bloße Verweis auf ein Muster des Protokolls für einen 111-Punkte-Plans genügt dafür jedenfalls nicht. Aus ihm lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass diese Untersuchung die Begutachtung der Karosserie unterhalb der Heckverkleidung einschloss. In Ermangelung konkreter Umstände, die auf Schäden hindeuten, genügt eine unterstellte, bloß fahrlässig gebliebene Unkenntnis für die Annahme von Arglist nicht, zumal die Beklagte sich nicht nur auf ihre eigene Untersuchung verließ, sondern mit der D. auch eine Dritte mit der Begutachtung des Fahrzeugs beauftragte, die ebenfalls keine Mängel dokumentierte.
25 cc) Die Beklagte handelte auch nicht deswegen arglistig, weil sie etwa gebotene weitergehende Untersuchungen oder Nachforschungen nicht vorgenommen hat und deswegen die Angaben über den Zustand des Fahrzeugs ins Blaue hinein erfolgten.
26 Eine Äußerung ins Blaue hinein liegt vor, wenn der Äußernde vertragserhebliche Umstände blindlings zusichert und dabei verschweigt, dass ihm – wie er weiß – entgegen der offensichtlichen Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstands erforderliche Kenntnis fehlt (vgl. MüKo-BGB/Armbrüster , 7. Aufl., § 123, Rn. 15). Es muss sich also um eine Bewertung von Umständen handeln, für die wissentlich jegliche Tatsachengrundlage fehlt.
27 Nach diesen Grundsätzen ist die Aussage der Beklagten, ihr seien keine Unfallschäden bekannt, jedoch ersichtlich nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, da diese Aussage auf Grundlage von zwei Begutachtungen erfolgten. Die Beklagte war auch als gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin zu weitergehenden Untersuchungen nicht verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen; der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (BGH NJW 2014, 211 Rn. 24). Diese Sichtprüfung hat die Beklagte unstreitig vorgenommen.
28 Wenn sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht auch keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erstuntersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (BGH NJW 2014, 211 Rn. 25 mwN).
29 Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers, dass bei Durchführung des 111-Punkte-Plans der Mangel hätte auffallen müssen, als zutreffend unterstellt. Vorliegend ist die Durchführung des 111-Punkte-Plans zwischen den Parteien unstreitig. Es bestand für die Erklärung der Beklagten, ihr seien Unfallschäden nicht bekannt, demnach – unstreitig – eine Tatsachengrundlage (der 111-Punkte-Test). Ob dieser Test unsachgemäß durchgeführt wurde, ist nicht erheblich. Eine einfache Fahrlässigkeit, ja sogar selbst Leichtfertigkeit genügen für die Annahme von Arglist nicht (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1078 Rn. 28). Zudem dokumentiert auch das Gutachten der D. keine Schäden. Einwände gegen die sachgemäße Durchführung dieses Gutachtens erhebt der Kläger insoweit nicht mehr.
30 Vor diesem Hintergrund war weder der Zeuge F., der ohnehin keine Angaben zu einer etwaigen Kenntnis der Beklagten hätte machen können, zu hören noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erkennbarkeit der behaupteten Mängel geboten.
31 c) Eine etwaige Kenntnis der P. AG, bezüglich der behaupteten Mängel braucht sich die Beklagte ebenfalls nicht zurechnen zu lassen. Sie war weder Vertragspartei noch sonst im Pflichtenkreis der Beklagten tätig.
32 II. Soweit der Kläger hilfsweise die Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen die P. AG verlangt, ist bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gesichtspunkten und welchen Verträgen sich diese Ansprüche der Beklagten ergeben sollen. Dass die P. AG die Beklagte getäuscht hat, lässt sich dem Vortrag des Klägers ebenso wenig entnehmen.
33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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