LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2021-11-23, 324 O 485/21

324 O 485/21Tribunal Cantonal23 de nov. de 2021

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LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 485/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-23

Aktenzeichen: 324 O 485/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:1123.324O485.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird der Antragsgegnerin gemäß § 11 HPG (Hamburgisches-Presse-Gesetz) auferlegt,

in dem gleichen Teil der Zeitschrift „m. m1“

in dem der Artikel „I. E.*“

(Ausgabe vom 11/2021)

erschienen ist und mit gleicher Schrift unter Hervorhebung des Wortes “Gegendarstellung“ als Überschrift durch drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie das Wort „Medienanwälte“ in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer, weiterhin unter gleichzeitiger Erwähnung im Inhaltsverzeichnis mit „Gegendarstellung Rechtsanwalt Professor Dr. C. S.“, die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Im m. m1 11/2021 heißt es in einem Artikel mit der Überschrift „I. E.*“ auf Seite 60 über mich:

„... der Anwalt mit ... dem ... Walter-Ulbricht-Bart und den gelegentlich erst ab dem vierten Knopf geschlossenen Hemden ...“

Hierzu stelle ich fest:

Ich trage einen Vollbart. Zudem ist mein Hemd immer nur bis zum zweiten Knopf geöffnet.

Berlin, 10. November 2021

Rechtsanwalt Professor Dr. C. S.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 10.000,- zur Last.

sind zuzustellen:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Gegendarstellung liegen vor. Insbesondere wendet sich der Antragsteller gegen tatsächliche Behauptungen.

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