VG Hamburg 17. Kammer, 2022-05-18, 17 K 81/22

17 K 81/22Tribunal Administrativo / Chamber 1718 de mai. de 2022

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VG Hamburg 17. Kammer — 17 K 81/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-18

Aktenzeichen: 17 K 81/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, sein Begehren auf Informationszugang betreffend Verträge der Beklagten mit externen Beratern bzw. Dienstleistern zu verbescheiden.

2 Am 10. September 2021 richtete der Kläger eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die Beklagte:

3 „Es wird im Sinne des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beantragt, postalisch an meine unten ersichtliche Anschrift in Form eines Bescheides Auskunft in der Gestalt des Informationszugangs über folgende Fragen zu erteilen:

4 1. Wie viele externe Dienstleister hat Ihre Behörde im Jahre 2019 und 2020 beauftragt?

5 2. Welche konkreten externen Dienstleister wurden beauftragt?

6 3. Für welche konkreten Aufgaben/Beratungen/Dienstleistungen wurden die Externen beauftragt?

7 4. Welche jeweiligen Kosten (Summe in Brutto, Netto und Umsatzsteuer) sind für die jeweiligen Externen für welche jeweilige Aufgabe/Beratung/Dienstleistung entstanden?

8 5. Welchen Inhalt hatten die jeweiligen Verträge der jeweiligen Externen zu den jeweiligen Aufgaben/Beratung/Dienstleistungen?

9 Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, wird beantragt, die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen und die zum Ausschluss führenden Gründe mitzuteilen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, wird darum gebeten, dies vorher mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

10 […]“

11 Wegen der weiteren Inhalte der E-Mail wird auf Blatt 51 f. der Gerichtsakte verwiesen.

12 Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29. September 2021, sein Antragsbegehren im Einzelnen zu begründen, und berief sich auf § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG. Die Beantwortung seiner Fragen erfordere die Offenlegung personenbezogener Daten und betreffe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zur weiteren Prüfung, ob die von ihm begehrten Informationen offenbart werden dürften, werde er um Begründung der erbetenen Informationen gebeten.

13 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, dort eingegangen am 15. Dezember 2021, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Beschluss vom 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

14 Der Kläger trägt vor, er habe mit E-Mail vom 10. September 2021 bei der Beklagten den Zugang zu Informationen beantragt. Die Beklagte habe ihn bislang nicht im Rahmen eines Verwaltungsaktes beschieden und sei damit seit dem 10. Dezember 2021 untätig. Das Schreiben der Beklagten vom 29. September 2021 stelle eine Anhörung dar, zu der er sich nicht geäußert habe. Die Beklagte hätte somit zumindest einen den Antrag (teilweise) ablehnenden Bescheid erlassen müssen: Wenn sich ein Antragsteller im Rahmen der Anhörung nicht äußere, sei der Antrag trotzdem zu verbescheiden. Für einen Verzicht auf die Weiterverfolgung des Antrages reiche es nicht aus, dass eine Reaktion der antragstellenden Person ausbleibe. Für die Rücknahme eines Antrages bedürfe es einer eindeutigen einseitigen Willenserklärung; ein Schweigen könne nicht als konkludente Antragsrücknahme gewertet werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist, die nicht gesetzt worden sei, hätte sein Antrag beschieden werden müssen, im vorliegenden Fall durch eine (teilweise) Ablehnung mangels Reaktion.

15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

16 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich seines Antrages vom 10. September 2021 auf Zugang zu Informationen darüber,

17 a) wie viele externe Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten im Jahre 2019 und 2020 beauftragt wurden,

18 b) welche konkrete[n] Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden,

19 c) für welche konkreten Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen die externen Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden,

20 d) welche jeweiligen Kosten der Beklagten für welche Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen entstanden sind und

21 e) welchen Inhalt die jeweiligen Verträge der jeweiligen Berater bzw. externen Dienstleister zu den jeweiligen Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen hatten,

22 zu verbescheiden.

23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

24 die Klage abzuweisen.

25 Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nicht untätig gewesen, sondern habe den Kläger vielmehr nach Erhalt seiner Anfrage mit Schreiben vom 29. September 2021, die nicht ausreichend bestimmt gewesen sei, um Darlegung der Gründe für die Anfrage gebeten und zugleich dargelegt, warum diese nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erforderlich sei. Es seien personenbezogene Daten Dritter nach § 5 Abs. 1 IFG tangiert und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 Satz 2 IFG betroffen. Die Beklagte sei gehalten gewesen, den Kläger zur Nachholung der fehlenden, im Falle des § 5 Abs. 1 IFG und § 6 IFG erforderlichen Begründung aufzufordern; dem sei sie mit Schreiben vom 29. September 2021 nachgekommen. Der Kläger habe hierauf bislang nicht reagiert. Das Auskunftsbegehren des Klägers sei sehr umfassend und mit einem ungewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Ein Anspruch auf Informationszugang bestehe nur hinsichtlich „vorhandener“ Informationen, wobei problematisch sei, inwieweit eine Information schon als vorhanden zu bewerten sei, wenn noch eine umfangreiche Vorermittlung und Aufbereitung, insbesondere Ermittlungen von Einzelinformationen aus Informationsaggregaten und umgekehrt, erforderlich seien. Gerade in diesem Einzelfall sei für die Grundsatzentscheidung einer Auskunftspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine Wertung dahingehend wichtig, ob die Auswertung der Daten für die Verwaltung im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes noch verhältnismäßig sei. Aus diesem Grunde bestehe die Beklagte weiterhin auf einer näheren Begründung des Antrages des Klägers und verweise insoweit auf das Schreiben vom 29. September 2021. Darüber hinaus sei eine Beantwortung der Anfrage vom 10. Dezember 2021 nach ihrer Auffassung bislang unzulässig gewesen, weil sie im Konflikt mit den Regularien der Justizvollzugsanstalt Heidenring stünde. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger sich mit E-Mail vom 10. September 2021 hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens unter Berufung auf das IFG an alle gewerblichen gesetzlichen Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland gewandt habe; das weitere Verfahren sei bei allen gewerblichen Unfallversicherungsträgern in gleicher Art und Weise abgelaufen, sodass derzeit je nach Zuständigkeit bei unterschiedlichen Verwaltungsgerichten eine Untätigkeitsklage anhängig sei.

26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger in der Klageschrift vom 13. Dezember 2021 (Bl. 6 d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2022 (Bl. 75 d.A.).

27 Bei der Entscheidung hat dem Gericht die Sachakte der Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 14. März 2022) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

28 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung.

II.

29 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig.

30 1. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die zulässige Erhebung einer Untätigkeitsklage überhaupt vorliegen.

31 Gemäß § 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 Alt. 2). Vorliegend spricht Einiges dafür, dass die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO schon nicht in Lauf gesetzt worden ist und insbesondere nicht bereits mit dem Eingang der E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 – seiner einzigen vorprozessualen Äußerung gegenüber der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Informationsbegehrens – zu laufen begonnen hat.

32 § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigkeit die Anrufung der Gerichte verhindert oder zumindest unangemessen verzögert (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 Rn. 1). Die Behörde muss sich allerdings mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen können und Gelegenheit zu einer fundierten Sachentscheidung gehabt haben, was voraussetzt, dass sie das Begehren des Klägers kennt. Daher verlangt § 75 VwGO zunächst ein Tätigwerden des Klägers, der vor Erhebung der Untätigkeitsklage Widerspruch eingelegt (§ 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO) bzw. einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt haben muss (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Hat der Kläger mit der Antragstellung das seinerseits Erforderliche getan und bleibt im Anschluss hieran die Behörde untätig, so geht die Handlungsverantwortung von der Sphäre des Klägers auf die der Behörde über. Wurde der Widerspruch noch nicht eingelegt bzw. fehlt der Antrag, kommt die Erhebung einer Untätigkeitsklage hingegen nicht in Betracht; die Klage ist unzulässig. Der Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung dar und kann nicht durch die Klage ersetzt oder nachgeholt werden; ansonsten würde nicht nur die vom Gesetz vorgesehene, letztlich vom Grundsatz der Gewaltenteilung vorgegebene originäre Verwaltungszuständigkeit ausgehöhlt, sondern zudem gegen den Wortlaut der Norm verstoßen werden (vgl. zum Vorstehenden Brenner in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25 ff.).

33 Unter Berücksichtigung dieser Funktion von § 75 VwGO ist wenigstens zweifelhaft, ob die E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, deren Ablauf grundsätzlich Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist, überhaupt in Lauf gesetzt hat. Zwar hat der Kläger mit seiner E-Mail vom 10. September 2021 bei der Beklagten Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes durch Erteilung von Auskunft zu den von ihm gestellten Fragen „beantragt“. Allerdings hat er die Beklagte zugleich ausdrücklich um vorherige Mitteilung unter Angabe der Höhe der Kosten gebeten, sollte die begehrte Aktenauskunft nach dortiger Einschätzung gebührenpflichtig sein. Die Gebührenpflichtigkeit des mit der E-Mail vom 10. September 2021 begehrten Informationszugangs ergibt sich vorliegend aus § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Bitte des Klägers um vorherige Mitteilung der Höhe etwaiger Gebühren hätte die Beklagte wohl wenigstens zum Anlass nehmen dürfen, den Kläger im Zusammenhang mit einer entsprechenden Mitteilung zunächst um Klarstellung zu bitten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er in Anbetracht der damit verbundenen Kosten nunmehr tatsächlich die Erteilung einer gebührenpflichtigen Sachentscheidung über das in seiner E-Mail dargelegte Informationsinteresse begehre. Dies hat sie allerdings nicht getan, sondern den Kläger stattdessen um eine Begründung der erbetenen Informationen gebeten. Ob unter diesen Umständen die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zu laufen begonnen hat, kann aus den nachfolgenden Erwägungen letztlich dahinstehen.

34 2. Jedenfalls fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für seine auf die reine Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage.

35 Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18/17, juris, Rn. 24). Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes – wie der hier begehrten Gewährung von Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG – ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage; für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22 ff.). Eine Bescheidung durch die Beklagte ist zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der Gewährung von Informationszugang; in Bezug auf das in der E-Mail des Klägers vom 10. September 2021 geäußerte Begehren von Informationszugang hat die vom Entscheidungsinhalt losgelöste Bescheidung für den Kläger keinen Nutzen (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Die erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschränkung annehmen zu können. Solche Gründe sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nicht anderweitig ersichtlich.

36 Gleichzeitig hat der Kläger durch sein vorprozessuales Verhalten und im vorliegenden Gerichtsverfahren zu erkennen gegeben, dass ihm nicht wirklich an einer stattgebenden Entscheidung der Beklagten über sein Informationsbegehren gelegen ist: Auf das Schreiben der Beklagten vom 29. September 2021, mit dem diese ihn zu einer Begründung seines Antrags aufgefordert hatte, hat der Kläger in keiner Weise reagiert, sondern stattdessen nach mehreren Monaten die vorliegende Klage erhoben. Sodann hat er mit seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Bl. 26 d.A.) selbst geltend gemacht, mangels Reaktion seinerseits hätte sein Antrag (teilweise) abgelehnt werden müssen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er eine gegebenenfalls auch ablehnende Entscheidung der Beklagten über sein Informationsbegehren nicht auf einfacherem Wege, nämlich durch eine Reaktion auf das Schreiben der Beklagten und die Bitte um eine Sachentscheidung, hätte erlangen können.

III.

37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

38 Beschluss

39 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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