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330 O 478/15•LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2020-09-21, 330 O 478/15
330 O 478/15Tribunal Cantonal21 de set. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-21
Aktenzeichen: 330 O 478/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0921.330O478.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
es zu unterlassen, dass vom Grundstück und Haus „G.-Haus“ des Beklagten, S1 Str. ... ,... H., an Werktagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr morgens wesentlicher Lärm dringt, insbesondere Schreie, Rufe, Gegröle, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Schlagen mit harten Gegenständen und weiterer feier- und veranstaltungstypischer Lärm, auch durch Dritte, ausgeht,
Ordnungsgelder verhängt, namentlich
für den Verstoß vom 21.04.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.250,00 €,
für den Verstoß vom 22.04.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.250,00 €,
für den Verstoß vom 27.04.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.250,00 €,
für den Verstoß vom 06.05.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 €,
für den Verstoß vom 22./23.06.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 €,
für den Verstoß vom 20./21.10.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.250,00 €,
für den Verstoß vom 19./20.01.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.750,00 €,
für den Verstoß vom 17.08.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie
für den Verstoß vom 12.10.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.250,00 €.
Die einzelnen Ordnungsgelder werden sodann auf ein Gesamtordnungsgeld von 12.000,00 € zurückgeführt.
Ersatzweise wird für den Fall, dass die Ordnungsgelder nicht beigetrieben werden können, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt, zu vollstrecken an sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes des Vollstreckungsschuldners, namentlich B. K. und C. G..
Der weitergehende Ordnungsmittelantrag vom 10.05.2018 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat Sicherheit zu leisten für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen. Die Sicherheitsleistung beträgt 350,00 €. Die Leistung der Sicherheit kann durch Hinterlegung oder in der Art des § 108 S. 2 ZPO erfolgen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses keine weiteren Verstöße mehr erfolgt sind.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin hinsichtlich des Antrages auf Sicherheitsleistung, der Schuldner hinsichtlich acht Verfahren, nämlich der Verstöße vom 21.04.2018, 22.04.2018, 27.04.2018, 22./23.06.2018, 20./21.10.2018, 19./20.01.2019, 17.08.2019 und 12.10.2019. Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der (behaupteten) Verstöße vom 05./06.05.2018 werden gegeneinander aufgehoben.
I.
1 Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens sind behauptete Verstöße des Vollstreckungsschuldners gegen Verpflichtungen auf Unterlassung von Lärmbelästigungen aus einem rechtskräftigen Urteil.
2 Bei der Vollstreckungsgläubigerin (der Klägerin aus dem Erkenntnisverfahren, im Folgenden: die Gläubigerin) handelt sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks S. Str. ....
3 Der Vollstreckungsschuldner (der Beklagte aus dem Erkenntnisverfahren, im Folgenden: der Schuldner) ist Eigentümer des Nachbargrundstückes. Er ist der Verein der sogenannten A. H. d. H. B. G., also derjenigen Burschenschafter, welche ihr Studium abgeschlossen haben. Die studierenden Mitglieder der Burschenschaft sind dagegen in der sogenannten Aktivitas organisiert. Der Schuldner nutzt das Grundstück und das darauf errichtete Gebäude für seine Vereinszwecke selbst. Er stellt es darüber hinaus der Aktivitas für deren Zwecke zur Verfügung, insbesondere wohnen dort ständig mehrere Mitglieder der Burschenschaft. Die Vermietung der Wohnungen erfolgt über den „Studentenwohnheim H. L. e. V.“. Für die Einzelheiten der nachbarschaftlichen Verhältnisse sowie Ausrichtung und Vereinsaktivitäten bis zum Erkenntnisverfahren wird auf die Darstellung im Urteil vom 31.08.2017 (dort S. 2-6, Bl. 503 d. Hauptakte) verwiesen.
4 Aufgrund verschiedener Vorfälle mit Lärmstörungen kam es jedenfalls ab dem Jahr 2014 zu mehreren Beschwerden von Bewohnern des Grundstücks der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner und der Polizei. Hierbei kam es auch zu mehrfachen Polizeieinsätzen auf dem Grundstück und im Gebäude des Schuldners.
5 Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren 330 O 68/15 erhob die Gläubigerin Klage im hiesigen Erkenntnis- und Hauptsacheverfahren.
6 Für die Einzelheiten der Vorfälle seit dem Jahr 2014 sowie zu Tatbestand, Parteivortrag und Prozessgeschichte des Erkenntnisverfahrens wird auf die Darstellungen im Urteil vom 31.08.2017 (dort S. 6-10) Bezug genommen.
7 Aufgrund Säumnis der Beklagtenseite erging am 27.07.2016 ein Versäumnisurteil (Bl. 170 d. Hauptakte, im Folgenden: das Versäumnisurteil), gegen welches der Schuldner Einspruch einlegte. Der Tenor des Versäumnisurteils ist aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich.
8 Mit Urteil vom 31.08.2017 (im Folgenden: das Urteil) wurde das Versäumnisurteil nach umfangreicher Beweisaufnahme aufrechterhalten. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil (Bl. 502 d. Hauptakte) Bezug genommen.
9 Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte der Schuldner nicht ein.
10 Streitgegenständlich im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens sind Ereignisse, die ab dem 21.04.2018 stattgefunden haben sollen.
11 Wegen behaupteter Verstöße zwischen dem 21.04.2018 und dem 27.04.2018 stellte die Gläubigerin die ersten drei der hier gegenständlichen Ordnungsmittelanträge, welche dem damaligen Schuldnervertreter am 11.05.2018 zugestellt wurden.
12 Am 20.10.2018 fand im Haus des Schuldners eine Veranstaltung statt, die unstreitig bis 00:30 Uhr am 21.10.2018 ging. Die genaue Dauer und der Umfang der Veranstaltung sowie die Frage, ob an diesem Tag erheblicher Lärm im Haus der Gläubigerin zu hören war, ist zwischen den Parteien umstritten (Antrag zu 6. vom 29.10.2018, Bl. 63 d. A. – Anmerkung: die Nummerierung der Anträge folgt hier derjenigen unter den Anträgen der Gläubigerin).
13 Am 19.01.2019 abends bis in die Folgenacht des 20.01.2019 fand der jährliche sogenannte „Reichsgründungskommers“ statt. Hierzu kamen in den Räumlichkeiten der Schuldnerin Mitglieder der Schuldnerin, der Aktivitas sowie Angehörige von jedenfalls drei weiteren, auswärtigen Burschenschaften zusammen. Hierbei kam es im Verlauf des Abends bis in die Nachtstunden des Folgetages zu einer extremen Lärmentwicklung, welche von den Zeugen H. J. (im Folgenden, soweit nicht zur Unterscheidung vom Zeugen S. J. erforderlich: der Zeuge J.) und G. wahrgenommen wurde. Die Lautstärke wurde sodann in der Nacht vorübergehend leiser, sodann aber auch wieder lauter. Die Zeugen konnten durch den Lärm zunächst nicht einschlafen und versuchten daraufhin, mit Oropax einzuschlafen (Antrag zu 7. vom 26.02.2019, Bl. 85 d. A.).
14 Unter dem 25.01.2019 wurde auf der Internetseite www. g.- h..de, welche ausweislich des Impressums verantwortlich vom Schuldner betrieben wird, ein Beitrag zu dieser Veranstaltung veröffentlicht. In diesem heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:
15 „ Ein Wochenende mit vielen Gästen, Feierlichkeiten und einer erfolgreichen Mensur liegt hinter uns
16 Am Samstag den 19.01.2019 fand der jährliche Reichsgründungskommers statt. Zu Gast waren auch Burschenschafter aus unseren Kartellbünden „G. H. z. M.“ und der „E. B. F.“. Und sogar Burschenschafter unseres Freundschaftsbundes „W. a. B. O.“ machten sich auf den weiten Weg [...]. Das Wochenende wurde am Freitag mit einer erfolgreich bestrittenen Mensur eingeleitet.
17 Abends stand dann der feierliche Reichsgründungskommers auf dem Programm. Mit Reden und Gesängen wurde der Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahre 1871 gedacht. [...]. Umso lauter begossen und besangen wir die Reichsgründung unter dem Eisernen Kanzler Otto von Bismarck. [...].
18 Nach aller Ernsthaftigkeit war aber auch klar, dass ein H. Wochenende ohne K.tour ein verschenktes Wochenende ist. Pflichtbewusst stürzten wir uns gemeinsam in das H. Nachtleben...“
19 Für die Einzelheiten des Blog-Beitrages sowie des Impressums wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26.02.2019 (Bl. 90-94 d. A.) Bezug genommen. Der Beitrag ist abrufbar unter der Adresse https://www. g.- h..de/... /.
20 Am 17.08.2019 begann abends eine lautstarke Feier, welche bis zum darauffolgenden Morgen um 08:00 Uhr andauerte. Die Geräusche wurden von den Zeugen S. J. und V. wahrgenommen, welche in der Wohnung des Zeugen H. J. übernachteten (Antrag zu 8. vom 05.03.2020, Bl. 261 d. A.).
21 Schließlich wurde am 12.10.2019 laut gefeiert. Die Zeugen J. und G. nahmen die lauten Geräusche bereits ab 20:00 Uhr im Wohnzimmer wahr. Zu hören war das Rücken von Tischen und Stühlen, lauter Gesang einer größeren Zahl von Personen und Akkordeon-Musik. Um Mitternacht war der Lärm weiterhin vorhanden, wobei die Lautstärke mal höher und mal geringer war. Dem Zeugen J. gelang es, mit Oropax einzuschlafen. Die Zeugin G. konnte ebenfalls mit Oropax einschlafen, jedoch im Wohnzimmer, welches weiter vom Gebäude des Schuldners entfernt liegt (Antrag zu 9. vom 18.02.2020, Bl. 257 d. A.).
22 Die Gläubigerin behauptet weitere Verstöße, zu welchen sie weiter vorträgt:
23 Zwischen dem 06.02.2018 und dem 24.03.2018 sei es mehrfach zu Ruhestörungen gekommen, meist durch Bolzen in den späten Nachmittagsstunden. Die Gläubigerin legt hierzu ein Lärmprotokoll vor (Bl. 15 d. A.); Ordnungsmittelanträge stützt sie auf diese Vorkommnisse jedoch nicht.
24 Am 21.04.2018 sei es ab etwa 00:30 Uhr zu lautem, feier- und veranstaltungstypischem Lärm gekommen, der von den Zeugen J. und G. deutlich wahrgenommen worden sei. Die Störung habe zunächst durch laute Gespräche begonnen und sich im Verlauf der Nacht gesteigert, wobei Gesang, das Brüllen von Parolen wie etwa „Heil Hitler“ sowie laute Musik mit dumpfen Bässen wahrnehmbar gewesen seien. Die Geräuschentwicklung habe sich bis jedenfalls 05:00 Uhr hingezogen, wonach sie dann zunehmend leiser geworden sei (Antrag zu 1. vom 26.04.2018, Bl. 12R d. A.).
25 In der darauffolgenden Nacht, am 22.04.2018, seien erneut laute, veranstaltungstypische Geräusche hörbar gewesen, wobei hier die Lautstärke etwas geringer als am Vortag gewesen sei (Antrag zu 2. vom 26.04.2018, Bl. 12R d. A.).
26 Am 27.04.2018, beginnend ab 03:27 Uhr nachts, sei es zur einer lauten Geräuschentwicklung im Gebäude des Schuldners gekommen, wovon der Zeuge J. erwacht sei. Wahrnehmbar gewesen sei lauter Gesang und lautes Gegröle, welches von einer Vielzahl von Personen herrührte. Im weiteren Verlauf der Nacht sei zudem Musik in hoher Lautstärke und mit dröhnenden Bässen gespielt worden (Antrag zu 3. vom 27.04.2018, Bl. 16 d. A.).
27 Am 05.05.2018 tagsüber hätten mehrere Personen im Garten des Grundstücks des Schuldners lautstark gefeiert. Am Abend seien mehrere Personen von dem Haus weggefahren, aber in den Morgenstunden des 06.05.2018 wieder am Haus eingetroffen. Ab 03:30 Uhr habe erneut eine Feier begonnen, bei der wiederum laute Musik mit lauten Bässen gespielt worden sei. Zudem sei ein Schlagzeug hörbar gewesen. Von den Geräuschen seien die Zeugen J. und G. etwa um 03:30 Uhr erwacht. Die Zeugin G. habe daraufhin das Schlafzimmer verlassen und versucht, im Wohnzimmer zu schlafen. Wegen der lauten Bässe habe sie jedoch auch dort nicht einschlafen können (Antrag zu 4. vom 10.05.2018, Bl. 24 d. A.).
28 Am 22.06.2018 seien nachmittags eine größere Zahl an Burschen in ihrer Uniform erschienen und hätten zu feiern begonnen. In der Nacht vom 22./23.06.2018 sei ab 23:00 Uhr extrem starker Lärm im Schlafzimmer der Zeugen J. und G. wahrnehmbar gewesen. Die Zeugin G. habe weder im Schlafzimmer, noch im Wohnzimmer und auch nicht mit Oropax schlafen können. Der Zeuge J. sei während der Nacht zwar eingeschlafen, jedoch gegen 03:30 Uhr erneut aufgrund der Lärmbelästigung erwacht. Der Zeuge habe dann mittels einer Smartphone-App eine Schalllärmmessung durchgeführt, welche eine mittlere Lärmbelastung von 53 dB(A) und Spitzenwerte von bis zu 84 dB(A) ergeben habe. Am nächsten Morgen habe er das Haus um 05:00 Uhr zum Antritt einer Dienstreise ohne nennenswerten Schlaf verlassen müssen (Antrag zu 5. vom 26.06.2018, Bl. 46R d. A.).
29 Am 20./21.10.2018 sei von 19:00 Uhr bis 05:00 Uhr morgens lautstark gefeiert worden. Dabei sei gefochten, gesungen und laut gebrüllt worden. Weiter sei laut Musik gehört worden, welche in die Wohnung der Zeugen J. und G. gedrungen sei. Sollten im Verlauf des Abends Personen das Gebäude verlassen haben, so hätten andere Personen weitergefeiert, was deutlich lauter als Zimmerlautstärke gewesen sei (Antrag zu 6. vom 29.10.2018, Bl. 63 d. A.).
30 Die Gläubigerin meint, das Urteil in Verbindung mit dem Versäumnisurteil sei vollstreckbar, da die untersagten Störungen im Urteil definiert seien. Eine Auslegung sei anhand der Entscheidungsgründe vorzunehmen. Hieraus folge auch, dass jeglicher Freizeitsport im Umfang von mehr als zwei Stunden wöchentlich untersagt sei.
31 Die Gläubigerin beantragt,
32 gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen, ersatzweise im Falle der Nichtbeitreibbarkeit, Ordnungshaft von 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes des Schuldners, wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot des bestandsfesten Urteils des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2017 in Verbindung mit dem Tenor des Versäumnisurteils vom 27.07.2016, und zwar für den jeweiligen Verstoß durch den Schuldner
33 1. am 21.04.2018, 2. am 22.04.2018, 3. am 27.04.2018, beginnend ab 03:27 Uhr nachts, 4. am 05.05.2018 tagsüber, sowie am 06.05.2018 tagsüber, sowie in der Nacht des 06.05.2018 ab 03:30 Uhr, 5. am 22.06.018 nachts auf den 23.06.2018, 6. vom 20.10.2018 von 19:00 Uhr bis Sonntag, den 21.10.2018, gegen 05:00 Uhr, 7. am 19.01.2019 abends bis in die Folgenacht des 20.01.2019, 8. am 17.08.2019 und 9. am 12.10.2019 sowie 10. den Schuldner zu verpflichten, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des Beitreibungsverfahrens eine Sicherheit von 80.000,00 € (26.06.2018: 40.000,00 €, 29.10.2018: 40.000,00 €) zugunsten der Gläubigerin zu leisten, für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden (immateriellen) Schaden.
34 Der Schuldner beantragt,
35 die Ordnungsmittelanträge zurückzuweisen.
36 Der Schuldner behauptet, nach dem Urteil hätten sich die vom Grundstück des Schuldners ausgehenden Geräusche gravierend vermindert, da sich der Schuldner darauf eingerichtet habe, die auferlegten Beschränkungen einzuhalten. Es fänden insbesondere kein Pauken und keine Mensuren mehr „auf dem Haus“ statt. Bei jeder Feierlichkeit werde vom Leiter der Veranstaltung darauf hingewiesen, dass die Anwesenden sich ruhig verhalten sollten. Tische und Stühle im Haus seien mit Filzgleitern versehen worden, um Geräusche zu vermeiden. Nach dem offiziellen Teil einer Veranstaltung werde der Abend regelmäßig in der „K. Kneipe“ oder in der Stadt fortgesetzt. Der Schuldner bestreitet mit Nichtwissen, dass es im Zeitraum vom 06.02.2018 bis 24.03.2018 zu Lärmbelästigungen gekommen sei. Die Gläubigerin bzw. die Bewohner des Hauses überwachten den Schuldner und die Bewohner des schuldnerischen Grundstückes fortlaufend und riefen bei jeder Gelegenheit die Polizei. Diese habe bisher immer bestätigt, dass keine Störung vorliege. Das Vermögen des Vereins sei in dem streitgegenständlichen Grundstück gebunden. Mitgliedseinnahmen beliefen sich im Jahr 2019 auf 19.900,00 €, welchen Ausgaben von insgesamt 26.600,00 € gegenüberstünden. Die Mieteinnahmen flössen dem Studentenwohnheim H. L. e. V. zu. Zu einzelnen behaupteten Verstößen trägt er weiter vor:
37 Am 22./23.06.2018 habe es „auf dem Haus“ keine Veranstaltung gegeben. Der Schuldner bestreitet, dass die Lärmmessung am behaupteten Tag und Ort durchgeführt wurde. Er bestreitet weiter, dass die verwendete App belastbare Ergebnisse liefert.
38 Am 20./21.10.2018 habe ein geselliges Zusammensein in Zimmerlautstärke bis 00:30 Uhr stattgefunden. Danach hatten sämtliche Gäste das Haus verlassen. Einen Verstoß gegen Lärmvorschriften habe es nicht gegeben.
39 Der Schuldner meint, das Urteil sei nicht vollstreckbar. Eine wesentliche Lärmstörung sei nicht hinreichend bestimmt, vielmehr sei die Festlegung von zulässigen Schallpegeln aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass für Zwecke der Brauchtumspflege Ausnahmen von öffentlich-rechtlichen Grenzwerten möglich seien.
40 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. J., G., S. J., V., D., W., S. und E.. Zu den Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020, 21.04.2020 und 23.06.2020 verwiesen.
41 Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien vom (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 13) das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfristen bis zum 21.07.2020 angeordnet.
II.
42 Aufgrund von Verstößen ist in den Fällen der Anträge Ziffer 1. bis 9. ein Ordnungsgeld in der tenorierten Höhe festzusetzen.
43 Die Ordnungsmittelanträge sind zulässig und weit überwiegend begründet. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor; insbesondere ist das zugrundeliegende Urteil vom 31.08.2017 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil vom 27.07.2016 vollstreckbar (dazu unter 1.), jedoch auslegungsbedürftig (dazu unter 2.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Schuldner in den genannten Fällen gegen die Unterlassungspflichten aus dem Urteil verstoßen hat (dazu unter 3.), was auch schuldhaft geschah (dazu unter 4.). Dagegen war ein Verstoß im Fall 4. abweichend vom Ordnungsmittelantrag festzustellen (dazu unter 5.). Die Höhe des Ordnungsgeldes beläuft sich für alle Verstöße auf insgesamt 12.000,00 € (dazu unter 6.). Schließlich ist der Schuldner zur Stellung einer Sicherheit (lediglich) in Höhe von 350,00 € verpflichtet (dazu unter 8.).
44 1. Das Urteil ist vollstreckbar, jedoch nur hinsichtlich wesentlicher Lärmstörungen während der festgelegten Ruhezeiten.
45 a) Der Tenor der Entscheidungen ist entgegen der Auffassung des Schuldners hinreichend bestimmt und hat einen Inhalt, der den Maßstäben des § 906 BGB gerecht wird; insbesondere bedurfte es keiner Festlegung eines bestimmten Schallpegels.
46 Der Verbotstenor muss sich auf bestimmte Handlungen beziehen und aus ihm muss eindeutig hervorgehen, was dem Schuldner verboten ist. Insbesondere bei Geräuschimmissionen ist jedoch anerkannt, dass auch eine allgemeine Verurteilung zur Unterlassung zulässig ist, welche die Feststellung konkreter Verstöße in das Vollstreckungsverfahren verlagert (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.1973, Az. 2 W 20/73 = OLGZ 1974, 295, beck-online).
47 Für die Lästigkeit einer Immission ist der Schallpegel nur eine Komponente. Öffentlich-rechtliche Normen, die hierzu Grenzwerte festlegen, wie beispielsweise die TA-Lärm, geben allenfalls Entscheidungshilfen und Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung (vgl. BGH NJW 1990, 2465; OLG Köln MDR 1993, 1083; Palandt/Bassenge, § 906 Rdn. 18).
48 Nicht erforderlich ist, dass jede zu unterlassende Geräuschemission im Einzelnen beschrieben wird. Ausreichend bestimmt ist bereits der Ausspruch, Störungen einer bestimmten Art, etwa durch Geräusche, zu unterlassen. Denn eine genauere Bestimmung ist vielfach nicht möglich, ohne dem Schuldner eine einfache Umgehung des Verbotes zu ermöglichen (BGH, NJW 1993, 1656).
49 Diesen Anforderungen genügt das zugrundeliegende Urteil. Es legt den Verbotsgegenstand eindeutig fest, indem es ausspricht, es sei untersagt, dass wesentlicher Lärm vom Grundstück des Schuldners dringe. Das Urteil legt zudem fest, welche Störungen insbesondere verboten seien. Weiter konkretisiert der Tenor das Verbot hinsichtlich der zeitlichen Geltung.
50 Soweit das Urteil – was vom Schuldner allerdings auch nicht gerügt wird – nicht ausführt, an welchem Ort die Lärmimmissionen zu vermeiden sind, steht dies der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Das Urteil lautet zwar lediglich darauf, dass der Beklagte es zu unterlassen habe, dass von seinem Grundstück wesentlicher Lärm dringt. Entscheidend kommt es stattdessen allerdings darauf an, dass dieser wesentliche Lärm nicht als Immission auf dem Grundstück der Klägerin ankommt. Dies ergibt sich jedoch ohne weiteres daraus, dass das Unterlassungsurteil zugunsten der Klägerin ergangen ist. Ob hierbei auch und ohne weiteres ein Schutz vor Lärmimmissionen im Außenbereich des Grundstücks der Gläubigerin geschuldet ist, kann dagegen dahinstehen. In sämtlichen Ordnungsmittelanträgen macht die Gläubigerin nämlich geltend, dass die Lärmbelästigungen auch im Inneren einzelner Wohnungen erheblich gewesen seien.
51 Schließlich ergibt sich aus dem Urteil eine Verantwortlichkeit des Schuldners für eigene Lärmbelästigungen, mithin durch Vereinsmitglieder, aber auch für solche durch Dritte. Dies steht der Vollstreckbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn das Urteil dürfte dahingehend auszulegen sein, dass Dritte nur solche Personen sind, welche sich berechtigterweise auf dem Grundstück aufhalten. Gestattet der Schuldner aber Dritten den Aufenthalt auf dem Grundstück oder im Gebäude, so ist er zu Recht verpflichtet, die Einhaltung seiner Pflichten auch durch diese Personen sicherzustellen. Als Hausrechtsinhaber kann er diese Pflicht auch durch Anweisungen durchsetzen. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Schuldner auch für beliebige andere Dritte verantwortlich sein soll, stünde dies der Vollstreckung nicht entgegen. Zum einen wäre diese Verpflichtung erst recht eindeutig bestimmbar, da der Schuldner dann für Verstöße durch jegliche Personen verantwortlich wäre. Ob ein solcher Verbotstenor der Gläubigerin zustand, spielt dabei aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung keine Rolle. Schließlich dürfte es in derartigen Fällen von Störungen durch Dritte aber ohnehin an einem Verschulden des Schuldners für den Verstoß fehlen.
52 b) Soweit die Gläubigerin aus dem Unterlassungstenor ein allgemeines Verbot von Lärmimmissionen von mehr als zwei Stunden Dauer, insbesondere durch Sportveranstaltungen ableiten möchte, ist dies dem Urteil jedenfalls in vollstreckbarer Weise nicht zu entnehmen. Den Entscheidungsgründen ist zwar ein solcher Zeitraum hinsichtlich der Zumutbarkeit von Sportveranstaltungen und Freizeitsportaktivitäten in diesem Umfang zu entnehmen (im Urteil unter II. 1., S. 11 sowie unter II. 2. b), S. 20). Dies besagt aber schon nichts zur Zulässigkeit von allgemeinem, nicht durch Sportveranstaltungen verursachten Lärm. Sonstiger Lärm ist vielmehr auch ausweislich der Urteilsgründe außerhalb der Ruhezeiten grundsätzlich hinzunehmen.
53 Ein Verbot von Sportveranstaltungen außerhalb der im Tenor genannten Ruhezeiten ist dagegen im Urteil nicht ausgesprochen. Denn der Tenor des Versäumnisurteils bestimmt für sämtliche Lärmstörungen ein Unterlassungsgebot nur innerhalb der genannten Zeiten. Die Entscheidungsgründe befassen sich zwar auch mit weiteren unzulässigen Störungen. Dies hat aber im Tenor keinen Niederschlag gefunden. Eine Auslegung dahingehend, dass Lärmstörungen gleich welcher Art auch außerhalb dieser Zeiten verboten sein könnten, ist mit dem Wortlaut des Tenors nicht in Einklang zu bringen. Zulässig ist es allein, einen nicht eindeutigen Verbotstenor anhand der Entscheidungsgründe auszulegen. Ein in den Entscheidungsgründen begründetes, jedoch im Tenor nicht zum Ausdruck kommendes Verbot ist dagegen nicht vollstreckbar.
54 Hieraus folgt ausdrücklich nicht die Zulässigkeit solcher Lärmbelästigungen. Vielmehr dürften diese aus den im ausführlich begründeten Urteil ausgeführten Erwägungen ebenfalls unzulässig sein. Die im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens angezeigten Verstöße beziehen sich jedoch fast ausschließlich auf Störungen innerhalb der Ruhezeiten. Der behauptete Verstoß an den Nachmittagen des 05./06.05.2018 lag zwar außerhalb der Zeiten, hatte jedoch keine Sportveranstaltung zum Gegenstand.
55 2. Das Urteil ist danach vollstreckbar, in seinem Inhalt jedoch auslegungsbedürftig. Der konkrete Inhalt des Verbotes ist daher durch Auslegung des Tenors zu ermitteln (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.1973, Az. 2 W 20/73 = OLGZ 1974, 295). Danach folgt für die Beurteilung eines möglichen Verstoßes aufgrund des Urteils folgendes:
56 a) Gemäß dem Tenor ist „wesentlicher“ Lärm zu unterlassen. Erforderlich ist eine Lärmeinwirkung von einigem Gewicht. Dieses kann sich entweder aus der Dauer oder der Intensität der Störung ergeben, wobei diese Aspekte in Wechselwirkung zueinander stehen. Ein sehr lautes Geräusch ist bereits bei sehr kurzer Dauer wesentlich, wohingegen bei lange andauernden Geräuschen keine hohe Lautstärke erforderlich ist. In aller Regel wird in zeitlicher Hinsicht erforderlich sein, dass ein Geräusch sich zumindest über mehrere Sekunden erstreckt, um auszuschließen, dass bereits ein einzelnes, womöglich versehentlich entstandenes Geräusch einen Verstoß darstellt.
57 In Ermangelung von festgelegten Lautstärkepegeln ist die Überschreitung von bestimmten Grenzwerten für die Annahme von wesentlichem Lärm ebenso wenig erforderlich, wie deren Nachweis durch die Gläubigerin. Vielmehr ist im Rahmen der zeitlichen Grenzen eine Geräuschbelästigung grundsätzlich dann untersagt, wenn sie im Gebäude der Gläubigerin deutlich hörbar ist. Erforderlich ist weiter aber auch, dass die hörbaren Geräusche wesentlich im Sinne des Urteils sind.
58 Der Begriff „wesentlich“ ist wiederum auslegungsbedürftig. Dem Urteil sind hierfür Maßstäbe zu entnehmen. Zum einen ist dies der Wortlaut des Begriffs „wesentlich“ selbst. Dieser zeigt, dass die Wahrnehmbarkeit der Geräusche im Gebäude auf dem Grundstück der Gläubigerin allein nicht ausreicht. Der Schuldner muss also nicht befürchten, dass ein einzelnes, nur schwach wahrnehmbares Geräusch einen Verstoß darstellt. Gleichzeitig ist eine Störung auch nicht wesentlich, wenn lediglich ein einzelnes, kurzes Geräusch auftritt.
59 Dem Schuldner wird die Einhaltung des Unterlassungsgebotes zudem dadurch ermöglicht, dass das Urteil Beispiele auflistet, welche „insbesondere“ untersagt seien. Die Liste ist zwar nicht abschließend, ermöglicht jedoch eine Orientierung. Sind nach dem Tenor etwa Schreie, Gegröle und Rufe verboten, so folgt daraus, dass ein einfaches Gespräch in üblicher Gesprächslautstärke auch dann kein Verstoß sein kann, wenn das Gespräch im Nachbargebäude hörbar sein sollte und innerhalb der Verbotszeiten stattfindet.
60 Andererseits ist für den Schuldner auch erkennbar, dass im Übrigen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Verbot von Schreien und Rufen zeigt bereits, dass Geräusche nicht in einer solchen Lautstärke erforderlich sind, dass sie auch noch in der Nachbarwohnung in hoher Lautstärke, etwa über der Zimmerlautstärke, hörbar sein müssten. Andernfalls wäre ein Verbot von Rufen oder Möbelrücken nicht ausgesprochen worden. Denn diese Geräusche sind bereits im Haus des Schuldners nur von begrenzter Lautstärke und werden durch die zwischenliegenden Wände zwangsläufig weiter (und sei es nur schwach) vermindert. Gleichwohl sind sie im Tenor verboten worden. Dementsprechend kann der Schuldner nicht erwarten, dass Geräusche nur deswegen erlaubt sind, weil die Immissionen in der Nachbarwohnung beispielsweise die Zimmerlautstärke nicht überschreiten würden. Dies erklärt sich insbesondere auch durch den Schutz der Nachtruhe. So sind bereits weniger laute Geräusche geeignet, um eine schlafende Person zu wecken und sodann daran zu hindern, wieder einzuschlafen. Dementsprechend ist auch eine Störung, welche in Wohnungen der Klägerin in vergleichsweise geringer Lautstärke hörbar ist, im Sinne des Urteils wesentlich, erst recht, wenn sie sich zur Nachtzeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Schließlich ist ein strenger Maßstab auch deshalb anzulegen, weil die streitgegenständlichen Grundstücke in einem reinen Wohngebiet liegen, in welchem nur sehr geringe Lärmpegel erlaubt sind. Hieran orientiert sind auch Verstöße gegen das Unterlassungsgebot bereits früh anzunehmen.
61 Soweit der Schuldner die im Tenor angelegten Maßstäbe oder Zeiten schließlich für zu umfassend und weitgehend hält, ist dies für die Vollstreckbarkeit nicht von Relevanz, sondern richtet sich allein gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Dieses ist jedoch rechtskräftig.
62 Soweit der Schuldner sich darauf beruft, dass Veranstaltungen auf dem Grundstück der Brauchtumspflege dienten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass in einem solchen Fall eine Abweichung von sonst geltenden, öffentlich-rechtlichen Grenzwerten möglich ist (Schriftsatz vom 01.10.2019, dort S. 2, Bl. 128 d. A.), ist hier bereits deswegen irrelevant, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der Brauchtumspflege keine Bedeutung zukommen. Dies wurde bereits im Urteil (S. 19 f.) festgestellt und damit begründet, dass die Brauchtumspflege, insbesondere das Fechten, auch anderswo durchgeführt werden kann.
63 b) Verboten sind der Art nach sämtliche Lärmbelästigungen, welche nach den oben genannten Gesichtspunkten wesentlich sind. Das Urteil listet zwar auf, dass insbesondere Schreie, Rufe, Gegröle, Stampfen, Möbelrücken, laute Musik, Schlagen mit harten Gegenständen und weiterer feier- und veranstaltungstypischer Lärm verboten seien. Dies ist jedoch bereits aus der Formulierung erkennbar keine abschließende Liste. Sie dient lediglich der Orientierung für den Schuldner. Er kann dagegen nicht aus dieser Auflistung ableiten, dass andere, vergleichbare und insbesondere vergleichbar laute Lärmbelästigungen nicht verboten seien.
64 Gleichzeitig muss der Schuldner nicht fürchten, für übliche Wohnungsgeräusche sanktioniert zu werden, die bei Benutzung eines Hauses üblicherweise anfallen. Das Betätigen der WC-Spülung, das Füllen und Leeren der Badewanne und des Waschbeckens und ähnliche Geräusche sind auch nach 22:00 Uhr nicht als verbotener Lärm anzusehen, selbst wenn dies nicht dem Tenor zu entnehmen ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.1973, Az. 2 W 20/73 = OLGZ 1974, 295, beck-online). Erst recht gilt dies, wenn, wie hier, der Tenor eine Auflistung enthält, deren Beispiele mit üblichen Geräuschen nicht vergleichbar sind.
65 c) Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist aufgrund des Tenors auch für Dritte gegeben und umfasst daher jedenfalls sämtliche Personen, die sich in seinem Einverständnis auf dem Grundstück aufhalten.
66 d) Schließlich kann ein Verstoß nur vorliegen, wenn dieser in den im Urteil bezeichneten Zeiträumen stattgefunden hat.
67 3. Zu Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung nach den genannten Grundsätzen kam es jeweils am 21.04.2018, 22.04.2018, 27.04.2018, 06.05.2018, 22./23.06.2018, 20.10.2018, 19.01.2019, 17.08.2019 und 12.10.2019.
68 a) Im Fall der Verstöße am 19.01.2019, 17.08.2019 und 12.10.2019 sind diese unstreitig, da der Schuldner der schlüssigen Darstellung der Gläubigerin nicht entgegengetreten ist.
69 aa) Der Vortrag der Gläubigerin zu den genannten Daten ist schlüssig. Die Anträge benennen jeweils das Datum des behaupteten Verstoßes und eine jedenfalls grobe zeitliche Einordnung hinsichtlich Beginn und Ende der Ruhestörungen sowie Details dazu, welche Geräusche genau zu hören gewesen sein sollen und wie sich dies auf die Bewohner des Hauses der Gläubigerin ausgewirkt haben soll.
70 Lediglich hinsichtlich des Verstoßes am 19.01.2019 ist abweichend von den Angaben der Gläubigerin festzustellen, dass an diesem Abend nicht gefochten wurde. Der Vortrag ist insoweit nicht schlüssig. Zwar behauptet die Gläubigerin, dass auch gefochten wurde. Zur Begründung der Verstöße stellt sie jedoch entscheidend auf die Mitteilung auf der Internetseite des Beklagten ab. Aus dieser ergibt sich ein Fechten am fraglichen Tag nicht. Denn dort heißt es, dass zwar der „Reichsgründungskommers“ am Samstag, den 19.01.2019 stattgefunden habe. Es heißt jedoch weiter, dass das Wochenende am Freitag, also am 18.01.2019, mit einer Mensur eingeleitet worden sei. Diese hat damit nicht am fraglichen Tag stattgefunden. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus der Mitteilung überhaupt ableiten lässt, dass die Mensur auf dem Grundstück des Schuldners stattgefunden hat.
71 Aus dem Vortrag der Gläubigerin ergibt sich auch die Wesentlichkeit der Störungen nach den oben unter 2. a) genannten Maßstäben. Denn den Anträgen ist jeweils zu entnehmen, dass die Störungen von einer Intensität und Dauer waren, welche vom Urteil untersagt sind.
72 bb) Dem ist der Schuldner nicht entgegengetreten, sodass der übrige Vortrag der Gläubigerin insoweit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. In den Schriftsätzen der jeweiligen Schuldnervertreter vom 28.05.2018, 11.12.2018 und 25.10.2019 wird neben Rechtsausführungen lediglich zu zwei Vorfällen die Darstellung der Gläubigerin bestritten und Entgegenstehendes vorgetragen. Die im Schriftsatz vom 28.05.2018 gegenbeweislich angekündigten Zeugen sind, soweit das Beweisangebot im folgenden Schriftsatz konkretisiert wurde, vernommen worden. Weitere Zeugen wurden nicht benannt.
73 Das pauschale Bestreiten der übrigen Verstöße mit Nichtwissen war dagegen unbeachtlich. Zunächst bezog sich dieses Bestreiten auf den Zeitraum vom 06.02.2018 bis zum 24.03.2018, für welchen Ordnungsmittelanträge bereits nicht gestellt wurden. Ein solches Bestreiten ist zudem nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Gegenständlich sind Lärmbelästigungen, welche vom Grundstück des Schuldners ausgehen. Diese sind seiner Wahrnehmung nicht entzogen. Er kann insbesondere von denjenigen Personen, welche sich mit seiner Billigung auf dem Grundstück aufhalten, die für ein Bestreiten notwendigen Tatsachen in Erfahrung bringen.
74 cc) Ein Bestreiten ergibt sich zwar für mehrere Vorfälle aus dem Schriftsatz vom 21.07.2020. Dies ist in den genannten Fällen jedoch nicht der Fall oder das Bestreiten ist nicht erheblich.
75 Einem wirksamen Bestreiten steht zunächst nicht entgegen, dass Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, da dort das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfristen bis zum 21.07.2020 angeordnet wurde.
76 Eine Präklusion ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 296 ZPO. Danach war das Vorbringen zwar verspätet; die Verspätung wurde vom Schuldner auch nicht entschuldigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Schuldner ein Bestreiten nicht bereits lange vor der ersten mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Einer Zurückweisung steht jedoch entgegen, dass der Rechtsstreit durch die Berücksichtigung des Vortrages nicht verzögert wird. Denn Folge eines erheblichen Bestreitens des Schuldners ist, dass die Gläubigerin für ihre Behauptungen Beweis antreten und dieser erhoben werden muss. Dies ist jedoch mit der Vernehmung der insoweit benannten Zeugen geschehen. Dem Schuldner war es damit lediglich verwehrt, neue, von der Beweisaufnahme nicht erfasste Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder weitere Beweismittel zu benennen. Beides hat er nicht getan.
77 Wegen der vom Gericht als unstreitig erachteten Vorfälle fehlt es jedoch auch in diesem Schriftsatz an einem (wirksamen) Bestreiten des Schuldners. Erforderlich ist hierfür eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Tatsachendarstellung der Gegenseite entgegengetreten werden soll. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Schuldner anwaltlich vertreten war und von einem Rechtsanwalt eindeutige Erklärungen erwartet werden können. Der aktuelle Schuldnervertreter hatte den Gläubigervortrag bislang ebenso wenig bestritten, wie der ehemalige Vertreter. Insoweit ist vorliegend auch bei wohlwollender Auslegung ein Bestreiten nicht zu erkennen.
78 Hinsichtlich des Verstoßes am 19.01.2019 ist dem Schriftsatz ein hinreichend substantiiertes Bestreiten nicht zu entnehmen. Soweit der Schuldner hier – erstmals und pauschal – das Vorliegen einer Lärmstörung an diesem Tag bestreitet, ist dies nicht erheblich. Denn die Gläubigerin hat den Verstoß nicht bloß selbst behauptet, sondern sich zudem auf die Mitteilung des Schuldners im Internet bezogen. Danach hat der Schuldner selbst eingeräumt, dass an diesem Tag die von der Gläubigerin behauptete Veranstaltung stattgefunden hat. Wollte der Schuldner dies bestreiten, so wäre hierzu substantiierter Vortrag nötig gewesen.
79 Das gleiche gilt für den Verstoß am 17.08.2019. Die Ausführungen beschränken sich hier darauf, dass die Geräuschübertragung auf dem von den Zeugen geschilderten Wege nicht möglich gewesen sei und die Geräuschbelastung im Übrigen eine Intensität gehabt haben müsse, welche hinzunehmen sei. Dass der Beklagtenvertreter sich damit auch gegen das Vorliegen von Geräuschemissionen an sich wenden möchte, folgt aus dem Schriftsatz dagegen nicht.
80 Schließlich hat der Schuldnervertreter auch den Vorfall am 12.10.2019 nicht erheblich bestritten. Im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussagen hat er lediglich ausgeführt, dass die Zeugen diesen behaupteten Vorfall unkonkret beschrieben und sich eher weniger beeinträchtigt gefühlt hätten. Dem ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Schuldner dem Verstoß nunmehr grundsätzlich entgegentreten wolle.
81 b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass auch am 21.04.2018, 22.04.2018, 27.04.2018, 06.05.2018 (nachts), 22./23.06.2018 sowie am 20.10.2018 Verstöße stattgefunden haben. Danach ergeben sich hierzu folgende Feststellungen:
82 - Am 21.04.2018 kam es im Haus des Schuldners ab etwa 00:30 Uhr zu erheblichen Geräuschentwicklungen, was von den Zeugen J. und G. deutlich wahrgenommen wurde. Die Störung begann zunächst durch laute Gespräche und steigerte sich im Verlauf der Nacht, wobei Gesang, das Brüllen von Parolen wie etwa „Heil Hitler“ sowie laute Musik mit dumpfen Pässen wahrnehmbar waren. Die Lärmbelästigung hielt bis jedenfalls 05:00 Uhr morgens an.
83 - Am Folgetag, den 22.04.2018 kam es erneut zu Lärmbelästigungen in einem vergleichbaren Zeitraum, welche jedoch weniger intensiv und auch nicht von Parolen begleitet waren. Die Störung endete in den frühen Morgenstunden, jedoch vor 05:00 Uhr.
84 - Weiter kam es am 27.04.2018 ab etwa 03:30 Uhr nachts zu einer lauten Geräuschentwicklung im Gebäude des Schuldners, wovon die Zeugen J. und G. erwachten. Wahrnehmbar waren lauter Gesang und lautes Gegröle, welches von einer Vielzahl von Personen herrührte. Im weiteren Verlauf wurde zudem Musik in hoher Lautstärke und mit dröhnenden Bässen gespielt; die Störung war nach etwa einer Stunde beendet.
85 - Am 06.05.2018 kehrten Angehörige der Burschenschaft nach Feiern im Garten am Vortag gegen 03:30 Uhr ins Haus zurück und begannen dort, lautstark zu feiern und Musik zu hören. Die Störung zog sich über eine knappe Stunde hin und sorgte dafür, dass die in der Nachbarwohnung schlafenden Zeugen erwachten und zunächst nicht wieder einschlafen konnten.
86 - In der Nacht vom 22./23.06.2018 drang ab 23:00 Uhr extrem starker Lärm ins Schlafzimmer der Zeugen J. und G.. Die Zeugin G. war auch im Wohnzimmer und mit Oropax nicht in der Lage, einzuschlafen. Der Zeuge J. konnte während der Nacht zwar einschlafen, erwachte durch anhaltenden oder wieder anschwellenden Lärm jedoch gegen 03:30 Uhr erneut. Bis zum Verlassen des Hauses um 05:00 Uhr konnte er nicht wieder einschlafen.
87 - Am 20.10.2018 wurde im Rahmen der „Semestereintrittskneipe“ von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr morgens gefeiert. Dabei wurde bis 22:00 Uhr laut gesungen und gerufen. Im weiteren Verlauf des Abends verließen mehrere der Beteiligten das Haus, während andere bis etwa 04:00 Uhr morgens im Keller laut Musik hörten. Diese Geräusche waren in der Nebenwohnung deutlich hörbar, wobei die Lautstärke sich ab 22:00 Uhr reduzierte, jedoch weiterhin erheblich blieb.
88 c) Soweit der Schuldner die Darstellungen der Gläubiger hinsichtlich der Vorfälle an diesen Daten bestritten hat, beruht die Feststellung der Verstöße auf der Würdigung aller vorgetragenen Beweise.
89 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Beweis (erst) dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen überzeugt ist. Eine absolute und völlig zweifelsfreie Überzeugung ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
90 d) Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den Aussagen der Zeugen H. J. und G.. Diese haben Folgendes bekundet:
91 Zum Vorfall am 21.04.2018 erklärten die Zeugen, es sei durchgehend bis 05:00 Uhr morgens Lärm zu hören gewesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 2 f., 10 f.). Die Zeugin G. erklärte, es habe zuerst mit dem Schlagen von Gläsern begonnen, dann sei Musik hinzugekommen. Sie habe auch im Wohnzimmer nicht schlafen können. Der Zeuge J. gab an, dass an diesem Tag auch rechtsradikale Parolen zu hören gewesen sein.
92 Hinsichtlich des 22.04.2018 gaben die Zeugen an, dass dieser Vorfall am selben Wochenende wie der vorangegangene stattgefunden habe, die Störung an diesem Tag jedoch weniger intensiv gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 3 ff., 10 f.). Nach Angaben des Zeugen J. seien an diesem Tag keine Parolen zu hören gewesen.
93 Zu den Vorfällen am 27.04.2018 erklärte der Zeuge J., auch auf Vorhalt seiner damaligen Angaben keine Erinnerung an den Vorfall zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020, S. 7 f.), sodass auf diese Aussage die Überzeugung des Gerichts nicht gestützt wird. Die Zeugin G. erklärte, sie sei ebenso wie der Zeuge gegen 03:30 Uhr von Gesang und Gegröle aufgewacht, danach sei auch lautes Knallen zu hören gewesen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 11 ff.).
94 Bezüglich der Störungen am 06.05.2018 bekundeten die Zeugen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 5 f., 12 f.), dass bereits am Vortag eine Feier im Garten stattgefunden habe. Am frühen Sonntagmorgen seien die Burschen dann zurückgekehrt und hätten weiter gefeiert, wovon sie gegen 03:30 Uhr erwacht seien.
95 Beide Zeugen gaben an, dass am 22./23.06.2018 wohl ein Sommerfest stattgefunden habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 6 f., 13 d. A.). Der Zeuge J. habe an diesem Tag mit dem Handy den Lärmpegel gemessen. Am 19.06.2018 sei wohl das 99-jährige Bestehen der Burschenschaft gefeiert worden. Die Zeugin sei zum Schlafen um 23:00 Uhr sogleich ins Wohnzimmer gegangen. Wann sie in dieser Nacht eingeschlafen sei, erinnere sie nicht.
96 Zu den Vorkommnissen am 20.10.2018 erklärte der Zeuge J., keine eigene Erinnerung mehr zu haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020, S. 8 f.), sodass auf diese Aussage die Überzeugung des Gerichts nicht gestützt wird. Die Zeugin G. erklärte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 14), an diesem Tag sei auch gefochten worden und die Feierlichkeiten hätten bis 05:00 Uhr mit Musik und Gebrüll angedauert. Es ergebe sich ein immer gleicher Ablauf, wonach zunächst gefochten, dann gebrüllt und schließlich Musik gespielt werde.
97 Die Aussagen waren, soweit das Gericht sich auf diese stützt, glaubhaft. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung ist, dass die Aussage eines Zeugen grundsätzlich mit gleicher Wahrscheinlichkeit wahr oder unwahr sein kann. Die Glaubhaftigkeit ist zu bejahen, wenn eine Aussage sogenannte Realitätskennzeichen in einer Anzahl und Ausprägung enthält, welche in einer Gesamtbetrachtung die Überzeugung ermöglichen, dass die Aussage der Wahrheit entspricht. In dieser Gesamtwürdigung ist jeweils die vollständige Aussage eines Zeugen einzubeziehen. Zwar ist vorliegend für jeden behaupteten Verstoß eine eigenständige Überzeugungsbildung erforderlich. Diese kann jedoch nicht allein darauf beruhen, was ein Zeuge zu dem jeweiligen Datum ausgesagt hat. Vielmehr ist eine Überzeugungsbildung auch dann möglich, wenn für den fraglichen Vorfall selbst nur wenige, in der vollständigen Aussage jedoch ausreichende Realitätskennzeichen vorhanden sind. Dies ist bei den vorliegenden Zeugenaussagen der Fall.
98 Die von der Gläubigerin benannten Zeugen schilderten die Geschehnisse jeweils überzeugend. Sie konnten für mehrere Vorkommnisse besondere Merkmale erinnern, welche als Details des Geschehensablaufes für ein tatsächliches Erleben sprechen. Beispielsweise schilderte die Zeugin G. für den Verstoß am 12.10.2019, dass an diesem Tag anders als zu anderen Gelegenheiten Akkordeonmusik gespielt wurde. Derartige Details sind bei einer ausgedachten Schilderung nicht zu erwarten. Auch die Aussage des Zeugen J. weist derartige Details auf, etwa hinsichtlich der Schilderung der Feier im Garten am 05.06.2018. Weiter ist den Zeugenaussagen gemeinsam, dass sie auch trotz der die Parteien verbindenden, langjährigen Auseinandersetzung ohne besondere Belastungstendenz vorgetragen wurden. Der Zeuge J. betonte ebenso wie die Zeugin G., dass es ihnen um die Lärmstörungen ginge. Der Zeuge schilderte zwar erneut, dass im Haus des Schuldners verfassungsfeindliche und strafrechtlich relevante Parolen wie etwa „Heil Hitler“ gerufen würden, wie es bereits im Erkenntnisverfahren festgestellt wurde. Dieses sei jedoch nicht ausschlaggebend. Die Zeugin G. gab zu dem behaupteten Verstoß am 05.06.2018 zudem an, dass gegen die Aktivitäten am Nachmittag nichts einzuwenden sei. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. spricht zudem, dass er seine Aussage mit detaillierten Schilderungen zu dem Vorfall am 19.01.2019 begonnen hat, also gerade nicht eine chronologische Erzählung sämtlicher Verstöße vortrug. Das gleiche gilt für die Zeugin G.. Beide Zeugen schilderten die Vorfälle im Wesentlichen übereinstimmend, waren jedoch auch in der Lage, hinsichtlich eigener Beteiligungen zu differenzieren. Die Zeugin G. konnte die Darstellung der Uhrzeit zu dem behaupteten Vorfall am 27.04.2018 als ihre eigene einordnen. Sie konnte auch darstellen, dass sie Wahrnehmungen des Zeugen J. am 06.05.2018 nicht auch selbst getätigt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 13) und auch die Lärmmessung durch den Zeugen nicht mitbekommen habe.
99 Der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen steht nicht entgegen, dass die Zeugen Ereignisse insbesondere in Details überwiegend nicht auf einen bestimmten Tag festlegen konnten oder erst auf Vorhalt erinnerten. Im Gegenteil wäre es nach ungefähr zwei Jahren eher als Warnsignal für eine Falschaussage zu werten, wenn ein Zeuge Geschehnisse von sich aus und ohne jede Gedächtnisstütze sicher auf ein exaktes Datum und möglicherweise exakte Tageszeiten festlegen könnte. Die Zeugen haben diese Erinnerungslücken auch von sich aus offengelegt. Das Gericht hat darüber hinaus nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin ihre Erinnerungen aus Erkenntnis- und Ordnungsmittelverfahren nicht auseinanderhalten könnte. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Interpretation des Beklagtenvertreters, wonach die Zeugin G. einen Vorfall aus dem Erkenntnisverfahren zeitlich falsch eingeordnet habe. Vielmehr schilderte sie zwar ein solches, zurückliegendes Ereignis (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 9). Die Antwort der Zeugin erfolgte jedoch auf die Frage des Gerichts nach einem besonders in Erinnerung gebliebenem Ereignis. Die Frage war nicht auf Fälle des Ordnungsmittelverfahrens konkretisiert, sodass die Zeugin auch keine chronologisch falsch eingeordnete Antwort gegeben hat, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel ziehen könnte.
100 Auch Bezugnahmen auf Unterlagen oder Angaben gegenüber den Prozessbevollmächtigten stehen der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht entgegen. Sowohl die Zeugin der Gläubiger-, als auch der Schuldnerseite haben sich bei ihren Aussagen auf eigene Aufzeichnungen bezogen. Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn die Zeugen in der Lage sind, Angaben zum Zustandekommen dieser Unterlagen zu machen und, wie hier, die dortige Darstellung zu erläutern und zu vertiefen. Hierzu waren der Zeuge J. und die Zeugin G. in der Lage. Beispielsweise erläuterte der Zeuge J., wie es zu der Angabe von minutengenauen Uhrzeiten in den Ordnungsmittelanträgen kam (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 3) und was genau er wahrgenommen habe, wenn in seinen Unterlagen und in den Anträgen von Parolen die Rede ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2020, S. 8). Auch die Zeugen gleichkam konnte zu Vorhalten aufgrund der Aufzeichnungen die Vorfälle einordnen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020, S. 15).
101 Die Aussagen sind auch hinsichtlich der einzelnen Tage glaubhaft:
102 Die Aussagen zum Geschehen am 21.04.2018 waren glaubhaft. Zwar hat der Zeuge J. bekundet, das Geschehen nicht im Detail zu erinnern. Er konnte aber seine der Gläubigervertreterin gegenüber gemachten Angaben bestätigen. Die Überzeugung des Gerichts beruht jedoch im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin G.. Diese hat glaubhaft den Ablauf des Abends dargestellt. Sie konnte die Ereignisse in eine chronologische Reihenfolge bringen. Sie hat weiter lebensnah die Auswirkungen der abrupt auftretenden Geräusche geschildert und dargelegt, dass es ihr aus diesem Grund nicht möglich war, im Wohnzimmer einzuschlafen.
103 Die Angaben der Zeugin zum 22.04.2018 lieferten dem Gericht (noch) ausreichende Anhaltspunkte, um von der Glaubhaftigkeit auszugehen. Sie hat sich zwar weit überwiegend darauf bezogen, dass die Störung ähnlich derjenigen am Vortag gewesen sei. Dies steht der Glaubhaftigkeit allerdings nicht entgegen, da in diesem Fall eine Differenzierung auch kaum zu erwarten gewesen wäre. Als Anhaltspunkt dafür, dass der Aussage ein wahres Erleben zu Grunde liegt, ist aber zu berücksichtigen, dass die Zeugin beide Ereignisse am selben Wochenende in Beziehung zueinander setzt, gleichzeitig jedoch auch zwischen ihnen differenziert. So sei die Störung am zweiten Tag von vergleichbarem Ablauf, aber geringerer Intensität gewesen. Das gilt auch für die Aussage des Zeugen J.. Dieser konnte die Vorfälle nach ihrer Intensität unterscheiden und bekundete zudem, am zweiten Tag seien keine rechtsradikalen Parolen hörbar gewesen. Die Glaubhaftigkeit folgt im Übrigen aus der Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen.
104 Dies gilt ebenso für die Ereignisse am 27.04.2018. Die Aussage der Zeugin G. liefert ausreichende Anhaltspunkte für ein wahres Erleben. Sie schildert zwar zunächst lediglich ihre Aufzeichnungen, ergänzt diese dann jedoch durch weitere Details. Sie konnte insbesondere angeben, dass die Zeitangabe 03:27 Uhr nicht von ihr stamme, sondern sie vielmehr die Lärmbelästigung mit ungefähr 03:30 Uhr angegeben habe.
105 Hinsichtlich des Geschehens am 06.05.2018 war die Aussage des Zeugen J. insbesondere durch Struktur und geschilderte Details glaubhaft. Der Zeuge ging zunächst auf das Flugblatt ein und erklärte, dass er bis heute nicht wisse, von wem es stamme. Hier schildert er Details des Randgeschehens, welche für ein wahres Erleben sprechen. Dies gilt auch für die Feier im Garten am Vortag, bei der der Zeuge originelle Details, namentlich den Swimmingpool, schildert. Der Zeuge schildert schließlich eine Komplikation im Geschehensablauf, wenn er erwähnt, dass beschlossen worden sei, die Polizei zu rufen, sodann die Störung aber urplötzlich vorbei gewesen sei. Auch die Aussage der Zeugin G. ist glaubhaft. Sie stellt differenziert den Ablauf des Wochenendes da und trennt insbesondere nach den Geschehnissen tagsüber, welche sie explizit nicht beanstandet. Auch sie erwähnt das erhaltene Flugblatt.
106 Auch die Aussage der Zeugen zum 22./23.06.2018 ist glaubhaft. Für die Aussage des Zeugen Jahnke spricht, dass er den Vorfall von sich aus mit der Messung des Lärmpegels in Verbindung bringt. Auch für die Einordnung auf den fraglichen Tag bringt er mit Veröffentlichungen des Schuldners auf Facebook und im Blog der Burschenschaft Details, welche zudem eine Überprüfbarkeit der Aussage ermöglichen. Schließlich schildert der Zeuge Komplikationen, welche bei einer unwahren Aussage nicht zu erwarten wären. So sei es zeitlich nicht mehr möglich gewesen, um 03:30 Uhr die Polizei zu rufen, da er, wenn die Polizei eine Stunde später einträfe, bereits kurz darauf zum Flughafen hätte fahren müssen. Auch die Zeugin G. konnte die Ereignisse sinnvoll auf ein Datum einordnen und schilderte Details. So gab sie an, dass die Teilnehmer am Nachmittag in ihrer Montur erschienen sein. Insbesondere ist hier von Bedeutung, dass die Zeugin einräumt, vom Verhalten des Zeugen J. im weiteren Verlauf der Nacht keine Kenntnis zu haben. Sie schildert damit detailliert, wo die Zeugen sich jeweils aufgehalten haben und welche Unterschiede dies für ihre Wahrnehmung hatte. Bei einer unwahren Aussage wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Zeugin die belastenden Inhalte der Aussage des Zeugen J. selbst bestätigt.
107 Die Aussage der Zeugin G. zum 20.10.2018 ist glaubhaft, da sie auf eigenen Erinnerungen des Vorfalls beruhte. Die Zeugin konnte nachvollziehbar die Notizen von dem damaligen Ereignis erläutern und aufgrund eigener Änderung ergänzen oder erläutern. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch die spontane Ergänzung hinsichtlich des Begriffes der Werbung für die Veranstaltung. Die Zeugin hat die von ihr als missverständlich begriffene Bezeichnung ohne Nachfrage korrigiert. Es ist bei einer unwahren Aussage nicht zu erwarten.
108 e) Die vom Schuldner – lediglich für Geschehnisse am 22./23.06.2018 und 20.10.2018 – benannten Zeugen vermögen die Überzeugung des Gerichts nicht in einem Maße zu erschüttern, dass das Gericht vernünftige Zweifel am Vorliegen dieser Verstöße hat. Für den Vorfall am 20.10.2018 ist von einer Dauer bis jedenfalls 04:00 Uhr morgens auszugehen.
109 Die Zeugen haben im Wesentlichen bekundet, dass am 22./23.06.2018 keine Veranstaltung stattgefunden habe. Das von Gläubigerseite genannte Stiftungsfest habe am Wochenende davor stattgefunden. Nach diesem Datum sei „auf dem Haus“ jedenfalls nicht bereits am nachfolgenden Wochenende wieder gefeiert worden, wobei die Zeugen hierfür unterschiedliche Erklärungen vorbrachten.
110 Am 20.10.2018 habe zwar eine Veranstaltung „auf dem Haus“ stattgefunden. Diese habe – insoweit gibt es zwischen den Aussagen geringfügige Abweichungen – jedenfalls von etwa 20:00 Uhr bis etwa 22:00 Uhr im „Kneipsaal“ und sodann noch für eine kurze Zeit im Keller des Hauses stattgefunden. Insgesamt seien jedoch höchstens ein Dutzend Personen anwesend gewesen, die Feier sei jedenfalls zwischen 23:00 Uhr (Zeuge W., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 4) und 01:00 Uhr (Zeuge S., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 8) nachts beendet bzw. auf dem Kiez fortgesetzt worden. Es sei im „Kneipsaal“ gesungen worden, weiter sei eine Rede gehalten worden. Im Keller habe es sodann Unterhaltungen lediglich in Zimmerlautstärke gegeben. Als die Zeugen W. und E. zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr vom Kiez zurückkehrten, habe im Keller keine Veranstaltung mehr stattgefunden. Gefochten worden sei an diesem Abend nicht, derartige Veranstaltungen fänden „auf dem Haus“ nicht mehr statt.
111 Für die Beweiswürdigung ergibt sich hieraus Folgendes:
112 aa) Hinsichtlich einer Veranstaltung am 22./23.06.2018 sind die Aussagen der Zeugen bereits deshalb nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zu erwecken, weil die Zeugen über keine eigenen Wahrnehmungen von diesem Tag verfügen. Sie haben bekundet, dass am vorangegangenen Wochenende eine offizielle Veranstaltung stattgefunden habe, am fraglichen Tag jedoch nicht. Dagegen haben die Zeugen nicht ausgesagt, dass sie aus eigener Wahrnehmung – und sei es vom Hörensagen – wüssten, dass es an diesem Tag nicht zu einer Lärmentwicklung gekommen sei. Sowohl der Schuldner, als auch die Aktivitas verfügen neben den Zeugen jedoch noch über weitere Mitglieder, welche am fraglichen Tag gefeiert haben könnten. Auch wenn tatsächlich keine offizielle Veranstaltung der Burschenschaft stattgefunden haben mag, steht dies der Annahme nicht entgegen, dass aus einem anderen Anlass ruhestörender Lärm entstanden ist. Soweit der Zeuge W. die Möglichkeit einer Feier an diesem Tag damit in Abrede stellt, dass man nach der Feier des Stiftungsfestes am Wochenende zuvor nicht ein Wochenende später schon wieder das Bedürfnis habe, Alkohol zu trinken, sondern vielmehr seinen „Sozialkater“ auskurieren müsse, kann der Zeuge allenfalls für sich selbst sprechen. Eine eigene Wahrnehmung zum fraglichen Tag begründet dies wiederum nicht. Im Übrigen ist die Aussage insoweit nicht glaubhaft. Zwischen den behaupteten Ereignissen liegt eine volle Woche, was zum Auskurieren eines wie auch immer gearteten Katers ausreichend sein dürfte.
113 bb) Auch die Zeugen des Schuldners stellen eine Feier am 20.10.2018 nicht in Abrede. Sie wenden sich lediglich gegen die von der Gläubigerin behauptete Dauer und Lautstärke dieser Veranstaltung. Unstreitig hat diese etwa bis Mitternacht angedauert.
114 Aufgrund der Zeugenaussagen kann sich das Gericht jedoch die zweifelsfreie Überzeugung davon bilden, dass die Feier tatsächlich bis etwa 04:00 Uhr morgens gedauert hat. Denn die Aussagen der Zeugen des Schuldners konnten die Darstellung der Zeugen G. nicht in Zweifel ziehen. Den Zeugen fehlte es nämlich bereits an der Wahrnehmungsfähigkeit für Störungen in der Zeit etwa zwischen Mitternacht und 04:00 Uhr morgens. Sie haben eingeräumt, dass der Abend von weiteren Personen in der „K. Kneipe“ fortgesetzt wurde. Die Zeugen selbst sind jedoch weggefahren, um auf dem Kiez weiter zu feiern. Welche Geräuschentwicklung sich danach im Haus ergeben hat und wie lange diese andauerte, entzieht sich der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugen. Übereinstimmend berichteten die Zeugen, dass sie zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr morgens zurückkehrten und zu diesem Zeitpunkt keine Veranstaltung mehr im Keller stattfand. Dies steht der Aussage der Zeugin G. jedoch nicht entgegen. Der Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Angaben erklärt sich durch ungenaue Erinnerungen an Ereignisse am frühen Morgen. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass die Veranstaltung jedenfalls bis 04:00 Uhr andauerte.
115 Nicht feststellen konnte das Gericht jedoch, dass an diesem Tag auch gefochten wurde. Insoweit gibt es aufgrund der glaubhaften Darstellung der Zeugen des Schuldners erhebliche Zweifel daran, dass dies im Haus des Schuldners am fraglichen Tag geschehen ist.
116 f) Der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere einer vom Schuldner beantragten Ortsbesichtigung, bedurfte es dagegen nicht. Eine solche wäre zur Wahrheitsfindung erkennbar aussichtslos, da unter den Umständen eines gerichtlichen Ortstermins nicht damit zu rechnen ist, dass auf Beklagtenseite übliche Geräuschentwicklungen entstehen würden.
117 4. Der Verstoß durch den Schuldner geschah auch schuldhaft. Aufgrund der im Ordnungsgeld enthaltenen Straffunktion müssen Verstöße auch schuldhaft begangen worden sein, wobei Fahrlässigkeit genügt. Grundsätzlich ist eigenes Verschulden des Unterlassungsschuldners erforderlich (Stein/Jonas/Brehm , 23. Aufl., § 890 Rn. 23). Dies gilt auch, wenn die Unterlassung sich auch auf Dritte bezieht. Der Schuldner ist lediglich verpflichtet, auf dritte Personen einzuwirken und haftet daher nur dafür, dass er diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht befolgt hat. Allerdings liegt schuldhaftes Handeln des Schuldners selbst vor, wenn er Verstöße durch abhängige Dritter zulässt (Stein/Jonas/Brehm , 23. Aufl., § 890 Rn. 26). An die Anforderungen zur Überwachung Dritter sind strenge Anforderungen zu stellen, um die Wirksamkeit des Unterlassungsgebotes sicherzustellen (OLG München, NJW-RR 1986, 638).
118 Danach liegt schuldhaftes Handeln des Schuldners in sämtlichen Fällen vor. Denn sowohl bei den Mitgliedern der Aktivitas, als auch bei eventuellen Gästen handelt es sich um weisungsabhängige Dritte, denen der Schuldner im Rahmen seines Hausrechts Anweisungen erteilen darf.
119 Vom Schuldner nach Erlass des Urteils getroffene Maßnahmen lassen das Verschulden nicht entfallen. Soweit der Schuldner vorträgt, dass „auf dem Haus“ nicht mehr gefochten werde, ist dies unerheblich, da derartige Verstöße nicht festgestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Veränderungen durfte der Schuldner nicht davon ausgehen, dass diese die Lärmbelästigungen beseitigen würden. Denn ausweislich der Feststellungen im Urteil kam es zu mehreren Gelegenheiten dazu, dass bei Polizeieinsätzen eine extreme Lautstärke der Immissionen im Gebäude der Gläubigerin festgestellt wurde. Insoweit war für den Schuldner erkennbar, dass nicht nur geringfügige, sondern ganz erhebliche Maßnahmen zur Verringerung der Lärmbelastung erforderlich waren. Derartige Maßnahmen, welche beim Schuldner das Vertrauen hätten erwecken können, dass Geräusche in der Nachbarwohnung nunmehr nicht oder nur noch in unwesentlicher Intensität wahrnehmbar wären, trägt der Schuldner bereits nicht vor. Insbesondere bauliche Änderungen an der die Gebäude verbindenden Wand wurden unstreitig nicht vorgenommen. Soweit Zeugen des Schuldners vorgetragen haben, sei ein Theatervorhang installiert worden, so kann dies allenfalls das Verschulden für die ersten vier Verstöße vermindern, nicht jedoch ausschließen. Spätestens nach Zustellung der ersten Ordnungsmittelanträge hinsichtlich dieser Verstöße musste dem Schuldner jedoch klar werden, dass die Möglichkeit besteht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend waren.
120 Die übrigen vorgetragenen Änderungen vermindern das Verschulden des Schuldners nicht. Dass die Abende nach festen Ritualen ablaufen, welche angeblich für einen ruhigen Ablauf der Veranstaltung sorgten (Schriftsatz vom 21.07.2020, dort S. 5, Bl. 380 d. A.), kann den Schuldner nicht entlasten. Denn der Ablauf war auch vor Erlass des Urteils im Erkenntnisverfahren ritualisiert, ohne dass dies Lärmstörungen verhindert hätte. Änderungen dieses Ablaufes sind dagegen nicht vorgetragen und auch aufgrund der Zeugenaussagen nicht ersichtlich.
121 Soweit der Schuldner geltend macht, es seien Filzgleiter unter Tischen und Stühlen angebracht worden, so bleibt – insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme – unklar, ob dies vor oder nach Erlass des Urteils geschehen ist. Der Zeuge W. hat bekundet, dass dies eine Maßnahme nach dem Urteil war (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 6). Die Zeugen S. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 7) und E. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2020, S. 10) bekundeten jedoch, dass dies bereits vor dem Urteil der Fall war; der Zeuge S. legte sich insoweit auf das Jahr 2014 fest. Als einziger der Zeugen des Schuldners erwähnte der Zeuge D. die Filzgleiter nicht, wobei dieser Zeuge bereits in der Verhandlung vom 05.03.2020 vernommen worden ist.
122 5. Verstöße am 05.05.2018 und 06.05.2018, jeweils tagsüber, können dagegen nicht festgestellt werden. Nach dem Vortrag der Gläubigerin soll am 05.05.2018 eine Feier im Garten stattgefunden haben. Am 06.05.2018 sei dagegen auf dem Balkon des Hauses des Beklagten „den Tag über“ lautstark gefeiert worden. Die Störungen hätten länger als zwei Stunden angehalten. Dies ist jedoch nicht von der Unterlassungsverpflichtung gedeckt. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Weiter sind entsprechende Zeiten auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
123 Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, ist auch durch die Zeugen eine Konkretisierung nicht erfolgt. Der Zeuge J. konnte das Geschehen am 06.05.2016 auch auf Nachfrage nicht zeitlich eingrenzen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.04.2020, S. 5). Die Zeugin G. erklärte, dass am Samstag, den 05.05.2018, Personen angereist seien und dann gegrillt worden sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.04.2020, S. 12 f.). Es sei das ganze Wochenende über auch nachmittags gefeiert worden, hiergegen sei jedoch nichts einzuwenden.
124 6. Aufgrund der Verstöße war für jeden festgestellten Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen. Dieses beläuft sich in der Summe auf 16.000,00 € und setzt sich aus den im Folgenden dargestellten Einzelbeträgen zusammen. Die Gesamtsumme war sodann auf einen Betrag von 12.000,00 € zu reduzieren.
125 a) Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist zunächst lediglich durch den Rahmen der § 890 ZPO, § 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB begrenzt, wonach für jeden Fall des Verstoßes ein Ordnungsgeld von mindestens 5,00 € und höchstens 250.000,00 € festgesetzt werden kann.
126 Innerhalb dieses Rahmens ist die Höhe sodann für jeden Verstoß aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzusetzen. Die Höhe ist dabei nicht schematisch am Streitwert auszurichten (Stein/Jonas/Brehm , 23. Aufl., § 890 Rn. 40). Maßgeblich für die Bemessung der konkreten Höhe sollen vielmehr Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Grad des Verschuldens sowie der Vorteil, welchen der Schuldner aus der Verletzung zieht, sein (vgl. BGH NJW 1994, 45, 46 m.w.N.; BeckOK ZPO/Stürner , § 890 Rn. 49; MüKo-ZPO/Gruber § 890 Rn. 36). Da das Ordnungsgeld eine Sanktion für die Missachtung eines rechtskräftig festgestellten Gebotes ist, soll das Ordnungsgeld auch durch seine Höhe die zukünftige Einhaltung der Verpflichtung sicherstellen und sich für den Schuldner als empfindliches Übel darstellen (BGH NJW 1994, 45, 46). Die Höhe des Ordnungsgeldes muss sicherstellen, dass sich ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung für den Schuldner nicht lohnt (MüKo-ZPO/Gruber § 890 Rn. 36).
127 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beeinträchtigung der Bewohner in den Wohnungen der Gläubigerin entscheidend für die Bemessung des Ordnungsgeldes sein muss. Auch wenn das Interesse der Gläubigerin nicht auf den Schutz der Bewohner vor Lärmimmissionen, sondern allein auf den Schutz der Gläubigerin vor Wertminderungen der Wohnungen gerichtet sein sollte (hierauf hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Beschluss über die Streitwertbeschwerde vom 28.12.2017, Bl. 557 d. Hauptakte, abgestellt), so ergäbe sich hieraus nach Auffassung des Gerichts nichts Anderes. Denn die Wertbeeinträchtigung lässt sich letztlich nicht anders bemessen, als durch die Intensität der Beeinträchtigung der Bewohner.
128 b) Aufgrund dieser Maßstäbe ist für sämtliche Verstöße zunächst voranzustellen, dass das Gesamtbild der Verstöße die Verhängung empfindlicher Ordnungsgelder erfordert.
129 Zugunsten des Schuldners ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich trotz der verschiedenen festgestellten Verstöße jeweils um einen ersten Verstoß gegen das Urteil handelte. Denn mit diesem Beschluss ergeht erstmals ein Ordnungsmittelbeschluss, der sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angezeigte Verstöße umfasst. Dementsprechend ist wiederum ein Spielraum für die Verhängung von höheren Ordnungsgeldern für den Fall einer zukünftigen Wiederholung zu erhalten. Allerdings ist dies vorwiegend bei den Verstößen der Fall, bei deren Begehung dem Schuldner noch keine Ordnungsmittelanträge vorlagen. Der erste Antrag der Gläubigerin ging bei Gericht am 26.04.2018 ein und wurde dem Schuldnervertreter am 11.05.2018 zugestellt. Für die nachfolgenden Verstöße ist dieser Aspekt daher nur noch in geringem Maße zu berücksichtigen, vielmehr ergeben sich für die darauffolgende Zeit Gesichtspunkte, welche gegen den Schuldner sprechen (dazu sogleich).
130 Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte jedenfalls gewisse Bemühungen entfaltet hat, sich an das Urteil zu halten (dazu bereits oben unter 4.). Insbesondere das von der Gläubigerin im Erkenntnisverfahren monierte Fechten und die hierzu gehörenden Übungen wurden nach Auffassung des Gerichts eingestellt. Entsprechende Verstöße sind ebenfalls im vorliegenden Beschluss nicht festgestellt.
131 Weitere Aspekte, die für den Schuldner sprechen, liegen dagegen nicht vor. Insbesondere sind weitere Verhaltensänderungen nicht erkennbar.
132 Dem stehen erhebliche, gegen den Schuldner sprechende Aspekte gegenüber.
133 Das Gesamtbild der hier festgestellten Verstöße liegt überwiegend nicht im unteren, sondern zumindest im mittleren Bereich von denkbaren Lärmbelästigungen. Die Störungen traten typischerweise zu fortgeschrittenen Abendstunden auf und dauerten jeweils einige Stunden bis nach Mitternacht an. Die Lautstärke war jeweils deutlich wahrnehmbar und störte den Schlaf der Hausbewohner erheblich, wobei diese auch in anderen Zimmern oder mit Oropax teils über Stunden nicht einschlafen konnten. Die festgestellten Störungen lagen jeweils auch innerhalb der im Urteil als unzulässig bezeichneten Zeiten. Damit stellen die Störungen von ihrer Intensität her keine Bagatellen dar. Dies gebietet bereits die Festsetzung empfindlicher Ordnungsgelder, welche sich damit jedenfalls nicht in einem Bereich von nur wenigen 100 € bewegen können. Auf der anderen Seite verkennt das Gericht nicht, dass Verstöße auch noch deutlich größere Dimensionen annehmen könnten. Insbesondere ziehen sich die Verstöße zwar über Stunden, aber nicht über einen Zeitraum von etwa einem halben Tag oder länger hin. Teils hat es Unterbrechungen gegeben oder die Störungen wurden mit der Zeit leiser. Entsprechend ist bei der Bemessung der Ordnungsgelder zu beachten, dass im Fall möglicher erneuter und noch stärkerer Verstöße noch genügend Spielraum für die Verhängung höherer Ordnungsgelder verbleibt.
134 Soweit die Lärmstörungen nachts auftraten, liegt in ihnen jeweils eine besonders schwere Beeinträchtigung der Bewohner des Hauses der Gläubigerin. Je länger sich die Verstöße insbesondere noch nach Mitternacht hinziehen oder erst nach Mitternacht begonnen, umso mehr beeinträchtigt dies die Nachtruhe in besonders schwerer Form und hat auch zur Folge, dass die Betroffenen nur noch wenige Stunden Schlaf finden können, bis sie am nächsten Morgen aufstehen müssen. Auch an bzw. vor Wochenenden und Feiertagen stellen derartige Störungen eine Beeinträchtigung dar, die typischerweise in die Tiefschlafphase fällt. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Auswirkungen auf die Bewohner des Hauses. Namentlich für die Zeugin G. hat die Gläubigerin unwidersprochen vorgetragen, dass diese nach nächtlichen Ruhestörungen, bei denen sie kaum und nur schlecht geschlafen habe, erheblich beeinträchtigt sei.
135 Gegen den Schuldner spricht weiter, dass sich die Verstöße auch nach Zustellung der ersten vier Ordnungsmittelanträge fortsetzten. Dem Schuldner musste spätestens zu diesem Zeitpunkt klar werden, dass sein Verhalten von der Gläubigerin weiterhin als erheblich ruhestörend wahrgenommen wird. Vor dem Hintergrund des gegen ihn ergangenen, rechtskräftigen Unterlassungsurteils konnte der Schuldner von diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass sein Verhalten beanstandungsfrei bleiben würde (dazu bereits oben unter 4.). Soweit der Schuldner, wie durch den früheren Prozessbevollmächtigten mehrfach vorgetragen, davon ausgegangen sein sollte, dass das Urteil nicht vollstreckbar sei, entlastet dies den Schuldner nicht. Er hätte dann vielmehr wissentlich gegen ein Urteil verstoßen, in welchem eingehend begründet dargestellt wird, warum die Gläubigerin einen Anspruch auf Unterlassung der untersagten Ruhestörungen hat. Die rechtliche Fehlbeurteilung der Vollstreckbarkeit geht sodann zu seinen Lasten.
136 Vorteile des Schuldners aus dem Verstoß sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unmittelbare, finanzielle Vorteile zieht der Schuldner aus den Verstößen nicht. Maßvoll ist bei der Höhe der Ordnungsgelder jedoch zu berücksichtigen, dass der Schuldner als Verein der Alten Herren für seinen Fortbestand und die finanzielle Situation davon abhängig ist, dass auch die Aktivitas der a Mitglieder gewinnen kann und eine Vermietung des Hauses möglich ist. Beides wird durch Verstöße gegen das Urteil gefördert. Denn ein Hauseigentümer, der auf die Nutzer und Bewohner des Hauses nicht im Sinne des Urteils einwirkt, erhöht die Attraktivität des Hauses als Wohn- und Aufenthaltsraum insbesondere für Studenten. Müssen sich auf Anweisung des Schuldners sämtliche Bewohner und Nutzer tatsächlich an die im Urteil ausgesprochenen Beschränkungen halten, so vermindert dies spiegelbildlich die Attraktivität des Objektes. Indem der Schuldner das gegen ihn ergangene Urteil missachtet, fördert er damit unmittelbar die Vermietung des Hauses und die Gewinnung von Mitgliedern für die Aktivitas, mittelbar damit aber auch die Gewinnung von zukünftigen, eigenen Mitgliedern.
137 c) Die wirtschaftliche Situation des Schuldners ist für die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ebenfalls von Bedeutung. Allerdings ist die Höhe nicht allein an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu messen. Denn das Ordnungsgeld hat den Zweck, Zuwiderhandlungen zu sanktionieren und den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten. Insoweit kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sich der Schuldner das Ordnungsgeld auch leisten kann. Die Verhältnismäßigkeit ist zudem bereits dadurch sichergestellt, dass sich die Höhe des Ordnungsgeldes unter anderem daran orientiert, welche wirtschaftlichen Vorteile der Schuldner aus dem Verstoß zieht.
138 Schließlich ist jedoch auch dem (bestrittenen) Schuldnervortrag, welcher erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte, nicht zu entnehmen, dass der Schuldner wirtschaftlich in einer schlechten Situation wäre. Zwar macht der Schuldner für das Jahr 2019 Ausgaben geltend, welche die Einnahmen übersteigen. Anscheinend ist es dem Schuldner jedoch gelungen, die Verbindlichkeiten zu begleichen, obwohl unklar bleibt, auf welchem Wege dies geschehen ist. Entscheidend ist jedoch, dass der Schuldner Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes ist. Er macht geltend, dass die Mieteinnahmen dem „Studentenwohnheim H. L. e. V.“ unentgeltlich zuflössen. Selbst unterstellt, dass der Schuldner aus der Vermietung tatsächlich keine Einnahmen erzielt, so wäre ihm dies für die Zukunft jedoch möglich, indem er die unentgeltliche Überlassung an den Verein beendet. Dass der Verein im Übrigen über weiteres Vermögen und höhere Einnahmen nicht verfügt, steht der Verhängung empfindlicher Ordnungsgelder nicht entgegen. Denn eingetragene Vereine verfolgen in aller Regel keine wirtschaftlichen Ziele und erwirtschaften regelmäßig keinen Gewinn. Gleichwohl kann der Verein unplanmäßige Ausgaben beispielsweise über Sonderumlagen der Mitglieder finanzieren. Zuletzt stünde es dem Schuldner frei, das streitgegenständliche Grundstück zu veräußern. Zwar wird dieses für die Zwecke des Vereins benutzt und grundsätzlich auch benötigt. Bereits im Urteil wurde jedoch festgestellt, dass der Vereinszweck auch auf anderen Grundstücken verwirklicht werden kann, welche gekauft oder angemietet werden könnten.
139 d) Im Hinblick auf die einzelnen Verstöße ist für die Bemessung, insbesondere hinsichtlich Umfang und Dauer der Verstöße, noch das Folgende relevant:
140 - Der Verstoß am Samstag, den 21.04.2018 war von großer Intensität, welche sich im zeitlichen Verlauf steigerte. Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass die Störung von 00:30 Uhr bis jedenfalls 05:00 Uhr morgens, mithin über fast fünf Stunden hinzog und sich vollständig in der besonders schützenswerten Nachtzeit ereignete. Dies wird – jedoch nur geringfügig – dadurch relativiert, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt womöglich darauf vertraute, dass getroffene Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen verringern würden. Gleichwohl konnte er bereits hier aufgrund der Intensität, Dauer und Uhrzeit der Störung nicht davon ausgehen, dass die Geräuschentwicklung unwesentlich sein werde.
141 - Der Verstoß am Sonntag, den 22.04.2018 war dagegen von geringer Intensität. Das Ausmaß der Störungen war geringfügig leiser, besondere Belastungen trägt die Gläubigerin nicht vor. Auch muss zugunsten des Schuldners davon ausgegangen werden, dass der zeitliche Rahmen deutlich geringer war, da die Gläubigerin die Dauer der Störung nicht mitgeteilt hat, sondern lediglich von einer vergleichbaren Störung sprach. Schließlich dürfte auch hier der Schuldner in gewissem Rahmen auf getroffene Maßnahmen vertrauen. Erschwerend tritt jedoch hinzu, dass eine Störung bereits am Vortag eingetreten war und die Zeugen somit in zwei aufeinanderfolgenden Nächten in ihrer Nachtruhe gestört wurden.
142 - Bei dem Verstoß am Freitag, den 27.04.2018 wiegt schwer, dass die Störung gegen 03:30 Uhr, also mitten in der Nacht, begann. Der Zeuge J. konnte bis zum Morgen nicht wieder einschlafen. Der Verstoß geschah zudem in der Nacht auf einen Werktag, sodass die schwerwiegende Verletzung der Nachtruhe den berufstätigen Zeugen erheblich beeinträchtigte. Zugunsten des Schuldners muss dagegen von einer vergleichsweise kurzen Dauer von etwa zwei Stunden ausgegangen werden, da die Gläubigerin die genaue Dauer nicht mitgeteilt hat. Auch hier durfte der Schuldner noch in gewissem Maße auf getroffene Maßnahmen vertrauen.
143 - Bei dem Verstoß am Sonntag, den 06.05.2018 fällt zulasten des Schuldners ins Gewicht, dass dieser Verstoß wiederum ab 03:30 Uhr begann. Die Zeugen sind von dem Lärm aufgewacht. Die Zeugin G. konnte selbst in einem Raum, welcher nicht direkt in das Nachbarhaus angrenzt, zunächst nicht einschlafen. Wiederum ist zugunsten des Schuldners eine vergleichsweise kurze Dauer von 30-60 Minuten zu berücksichtigen. Zuletzt bei diesem Vorfall durfte der Schuldner noch in gewissem Maße auf getroffene Maßnahmen vertrauen.
144 - Der Verstoß in der Nacht von Freitag auf Samstag am 22./23.06.2018 war von einer hohen Lärmintensität geprägt, zudem dauerte die Störung von 23:00 Uhr bis jedenfalls 03:30 Uhr, mithin fast fünf Stunden lang an. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Zeugin G. gar nicht schlafen konnte, obwohl sie sich in einem Nebenraum aufhielt. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Zeuge J. zum Antritt seiner Dienstreise am Folgetag um 05:00 Uhr das Haus verlassen musste und damit wesentliche Teile des Erholungsschlafes verhindert wurden.
145 - Bei dem Verstoß in der Nacht von Samstag auf Sonntag am 20./21.10.2018 war zu berücksichtigen, dass die Störung eine erhebliche Dauer von über acht Stunden hatte. Die Lautstärke war jedenfalls in den ersten Stunden hoch.
146 - Hinsichtlich des Verstoßes in der Nacht von Samstag auf Sonntag am 19./20.01.2019 wirkt sich zulasten des Schuldners aus, dass die Lärmstörungen auch nach der Darstellung der Aktivität selbst erheblich war, da laut gesungen wurde und an diesem Tag auch diverse Gäste anwesend waren. Die Lärmstörungen zogen sich wiederum bis in den folgenden Tag, wobei das Gericht zugunsten des Schuldners von einer Dauer von nicht mehr als fünf Stunden ausgeht, welche überwiegend am Abend des Samstages gelegen haben dürften. Grundlage hierfür sind die Angaben der Zeugen des Schuldners hinsichtlich des Ablaufs einer „Antrittskneipe“, welche auf den nach Aussagen der Zeugen wichtigeren „Kommers“ übertragbar sein dürften. Danach geht das Gericht von einem Beginn um 20:00 Uhr aus. Nach den unbestrittenen Angaben der Gläubigerin zog sich die Störung noch bis in die Nacht des Folgetages, weitere Angaben hierzu fehlen jedoch. Damit ist von einem Ende gegen 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr auszugehen.
147 - Bei dem Verstoß am Samstag, den 17.08.2019 war zulasten des Schuldners die lange Dauer der Störung zu berücksichtigen, welche vom Abend des 17.08.2019 bis 08:00 Uhr am Folgetag andauerte. Mangels konkreterer Angaben der Gläubigerin geht das Gericht daher von einer Dauer der Störung von etwa zehn Stunden aus.
148 - Der Verstoß am Samstag, den 12.10.2019 dauerte insgesamt mindestens vier Stunden bis nach 00:00 Uhr nachts, wobei laute Geräusche zu hören waren. Der Umfang der Störungen bewegt sich im durchschnittlichen Bereich, besondere Belastungen trägt die Gläubigerin nicht vor.
149 e) Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles waren danach für die einzelnen Verstöße die folgenden Ordnungsgelder festzusetzen:
150 - Für den Verstoß vom 21.04.2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.250,00 €,
151 Der Summe ergibt dies einen Betrag von 16.000,00 €, welcher ausnahmsweise auf einen Betrag von 12.000,00 € zu reduzieren war.
152 Grundsätzlich kommt keine Bildung eines Gesamtordnungsgeldes vergleichbar mit einer Gesamtstrafe gemäß §§ 53 ff. StGB infrage. Denn die Regelungen der ZPO sind insoweit abschließend und sehen eine Anrechnung nicht vor.
153 Gleichwohl war vorliegend eine Reduzierung angezeigt. Dies beruht einerseits auf der hohen Belastung des Schuldners durch den erheblichen Gesamtbetrag, welcher sich aus insgesamt neun einzelnen Ordnungsgeldern ergibt. Andererseits war zu berücksichtigen, dass eine solche Summe, welche zeitgleich in gesamter Höhe fällig wird, nur aufgrund einer vom Gericht zu vertretenden Verfahrensverzögerung entstehen konnte. Wären einzelne Verstöße zeitnah festgestellt und hierfür Ordnungsgelder festgesetzt worden, so wäre der Schuldner jeweils mit geringeren Summen belastet worden.
154 7. Die Anordnung der ersatzweisen Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO.
155 Im Falle der Festsetzung von Ordnungsgeld ist von Amts wegen zu bestimmen, dass für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, stattdessen Ordnungshaft vollzogen werden wird. Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, so richtet sich die Haftandrohung gegen das Organ der Person, welches schuldhaft gehandelt hat. Sind mehrere für den Verstoß verantwortlich, so ist auch die Haftandrohung gegen all diese natürlichen Personen zu richten (BGH NJW 1992, 749; Musielak/Voit/Lackmann, § 890 Rn.12).
156 Danach war Ordnungshaft hier für beide Vorstandsmitglieder anzuordnen. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins. Innerhalb des Vorstandes sind sämtliche Vorstandsmitglieder für Handlungen des Vereins verantwortlich.
157 8. Die Anordnung der Stellung von Sicherheiten hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 3 ZPO.
158 a) Danach kann der Schuldner verpflichtet werden, für drohende Schäden des Gläubigers durch weitere Zuwiderhandlungen Sicherheit zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Anordnung, insbesondere ein Antrag des Schuldners, liegen vor. Erforderlich ist weiter ein vorausgegangener Verstoß des Schuldners, nicht aber auch ein bereits verhängtes Ordnungsgeld (Stein/Jonas/Brehm , 23. Aufl., § 890 Rn. 57). Ein Verstoß wurde durch das Urteil im Erkenntnisverfahren festgestellt.
159 b) Die Höhe der Sicherheit setzt das Gericht auf 350,00 € fest. Die Höhe steht im Ermessen des Gerichts. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherheit nur die Kosten des Gläubigers im Fall eines zukünftigen, weiteren Ordnungsmittelverfahrens abdecken soll. Damit sind die Kosten und Gebühren auf Gläubigerseite, nicht aber die Höhe des künftig im Raum stehenden Ordnungsgeldes umfasst, da letztere der Staatskasse zustehen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann , § 890 Rn. 19; Zöller/Stöber , § 890 Rn. 27; Stein/Jonas/Brehm , 23. Aufl., § 890 Rn. 58).
160 Danach erscheint ein Betrag von 350,00 € angemessen, der sich an den voraussichtlichen Kosten eines weiteren Ordnungsmittelverfahrens orientiert. Die Kosten ergeben sich aus den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 0,6 gemäß Nr. 3309, 3310 VV RVG auf einen Gegenstandswert von (voraussichtlich) 8.000,00 €. Diese betragen 273,60 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer gemäß Nr. 7002, 7008 VV RVG, insgesamt also 349,38 €. Nicht berücksichtigt werden die Gerichtskosten in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 2111 KV GKG, da diese nicht vorzuschießen sind.
161 c) Die Sicherheitsleistung ist zeitlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu begrenzen. Ein solcher Zeitraum erscheint erforderlich, aber auch angemessen, um den Schutz der Gläubigerin vor weiteren Kosten zu verwirklichen. Die Lärmstörungen setzen sich nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren und im Ordnungsmittelverfahren bereits über einige Jahre fort. Daher besteht auch für die Zukunft noch für einen längeren Zeitraum die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen. Dementsprechend ist ein bloß auf mehrere Monate oder ein Jahr gemessener Zeitraum für die Sicherheitsleistung nicht ausreichend. Sollte es dagegen in diesem Zeitraum zu keinen weiteren Verstößen kommen, so ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Unterlassungsverpflichtungen in Zukunft erfüllen wird. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil mehrere Verstöße auf jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen beruhen. Werden diese nach Rechtskraft dieses Beschlusses aber mehrfach entweder nicht durchgeführt oder in einer Art und Weise, dass es nicht zu Verstößen gegen das Urteil kommt, dürfte damit eine nachhaltige Verhaltensänderung des Beklagten nachgewiesen sein. Eine weitere Verpflichtung zur Sicherheitsleistung würde sich dann als unverhältnismäßig erweisen.
162 9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Geschehens am 05./06.05.2018 war eine Kostenteilung auszusprechen, da sich das Geschehen über das Wochenende als einheitliche Verletzungshandlung darstellt und somit im Falle der vollständigen Stattgabe des Antrages nur ein einzelnes Ordnungsgeld verhängt worden wäre. Auch der festgestellte Verstoß bleibt hinter dem Ordnungsmittelantrag zurück. Die Kosten für den Antrag auf Sicherheitsleistung fallen dagegen vollständig der Gläubigerin zur Last. Die Gläubigerin hat zwar Anspruch auf Sicherheitsleistung (dazu oben unter 8.). Sie hat hinsichtlich der Höhe jedoch unzutreffend auch auf das zu erwartende Ordnungsgeld selbst abgestellt, welches jedoch von der Sicherheitsleistung nicht umfasst ist. Da dieses gegenüber den anfallenden Kosten – gerade nach den Vorstellungen der Gläubigerin – den weit überwiegenden Anteil ausmacht, waren die Kosten insoweit der Gläubigerin vollständig aufzuerlegen.
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