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302 O 282/15•LG Hamburg 2. Zivilkammer, 2016-04-05, 302 O 282/15
302 O 282/15Tribunal Cantonal / Câmara Civil II5 de abr. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-04-05
Aktenzeichen: 302 O 282/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0405.302O282.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.932,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2015 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 16% und die Beklagte 84% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin macht Ansprüche aus Vollkaskoversicherung geltend.
2 Die Klägerin ist Transportunternehmerin und unterhält bei der Beklagten unter der Vertragsnummer... eine Vollkaskoversicherung für den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen... . Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde.
3 Am 27.03.2015 gegen 23:45 Uhr platzte auf der BAB A7 in Fahrtrichtung Süden in Höhe N. der rechte vordere Reifen des Lkws. Der Lkw wurde erheblich beschädigt und musste abgeschleppt werden. Zunächst wurde eine Notreparatur durchgeführt. Die Kosten für das Abschleppen und die Notreparatur beliefen sich auf 2.588,00 € netto (Anlage K2). Eine vollständige Instandsetzung des Lkws erfolgte später in L., wofür weitere 8.344,11 € in Rechnung gestellt wurden (Anlage K3).
4 Die Klägerin behauptet, der Zeuge K. habe mit dem Lkw ein auf der Fahrbahn liegendes Holzteil überfahren, wodurch der Reifen beschädigt worden sei und schließlich geplatzt sei.
5 Die Klägerin beantragt nach teilweiser Rücknahme der Klage,
6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.932,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine Versicherungsleistungen zu, weil die Schäden an dem Lkw auf einem Betriebsschaden und keinem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingen beruhe.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 wird verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen die Klageerwiderung und den Schriftsatz der Klägerseite vom 17.02.2015.
11 Der Klage war antragsgemäß stattzugeben.
12 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf Zahlung von 10.932,11 €.
13 Es liegt ein Unfall im Sinne von Ziffer A.2.3.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten und damit ein versichertes Ereignis vor.
14 Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Platzen des Reifens und die dadurch bedingten Schäden am Lkw der Klägerin auf das Überfahren eines Holzteils zurückzuführen ist. Der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er mit dem Lkw ein Holzteil überfahren hat. Der Reifen ist nach der Schilderung kurz nach dem Überfahren des Holzteils geplatzt. Der Zeuge K. hat von offensichtlich Erlebtem berichtet. Seine Angaben sind nachvollziehbar. Auf Fragen hat der Zeuge K. ohne zu Zögern geantwortet und eigenpsychische Vorgänge und Komplikationen beschrieben. Qualitätsstiftend wertet das Gericht den Umstand, dass der Zeuge K. den Gegenstand zwar beschrieben aber auch Wahrnehmungsdefizite eingeräumt hat. So hat er bekundet, er habe sich das Holzteil später nicht noch einmal angeguckt. Dass es sich um ein Holzteil gehandelt habe, habe ihm später die Polizei bestätigt. Das Gericht verkennt nicht, dass der Unfallablauf der Beklagten zunächst über den Makler anders geschildert wurde, als der Zeuge K. nun in der Verhandlung dargelegt hat. Die Abweichungen wurden aber in der mündlichen Verhandlung einer Erklärung zugeführt, ohne dass diese konstruiert wirkte. Der beschriebene Unfallhergang ist auch insgesamt plausibel. Die Beklagte hat selbst dargelegt, dass die Beschädigungen am Lkw durch den geplatzten Reifen verursacht wurden. Auf das eingereichte Gutachten (Anlage B1) wird verwiesen. Das Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass ein Holzteil mit einer Länge von etwa 50cm und einer Höhe von einigen Zentimetern grundsätzlich geeignet ist, beim Überfahren mit ca. 85 km/h einen Reifen so zu beschädigen, dass er Luft verliert und bei der Weiterfahrt platzt. Der Vorgang ist vergleichbar mit dem Überfahren eines Bordsteins. Die damit verbundene mechanische Einwirkung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Reifen beschädigen und zu einem Druckverlust führen. Derartige Vorgänge sind dem Gericht, das als Verkehrszivilkammer mit einer Vielzahl von Unfällen befasst ist, auch aus anderen Verfahren bekannt. Dass der Zeuge K., einen langsamen Druckverlust nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Schließlich sind auch keine anderen Ursachen für das Platzen des Reifens erkennbar und das Platzen kann nicht auf eine normale Abnutzung zurückgeführt werden. Der Zeuge K. hat darlegt, dass er die Reifen bei der Abfahrtskontrolle bei Fahrtantritt überprüft hat und keine Schäden erkennbar waren.
15 Es war im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten, das beschriebene Holzteil könne einen derartigen Vorfall nicht auslösen, auch nicht gegenbeweislich ein Sachverständigengutachten einzuholen. Für eine Begutachtung fehlt es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die genaue Beschaffenheit des Holzteils (Form, Höhe, Art des Holzes) ist nicht bekannt. Es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse zur genauen Lage auf der Fahrbahn vor. Im Übrigen wird auf obige Ausführungen verwiesen.
16 Die Abschlepp- und Reparaturkosten sind der Höhe nach unstreitig. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt und kann insoweit Ersatz der Nettobeträge verlangen. Zinsen auf die Hauptforderung stehen der Klägerin ab dem 20.10.2015, dem Tag nach Rechtshängigkeit der Klage, zu.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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