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327 O 305/17•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-06-28, 327 O 305/17
327 O 305/17Tribunal Cantonal28 de jun. de 2018
Entscheidungsdatum: 2018-06-28
Aktenzeichen: 327 O 305/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0628.327O305.17.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.162,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. 1 ohne Sicherheitsleistung und aus Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.174,28 € festgesetzt.
1 Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Annexansprüche (Auskunft; Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten; Abmahnkosten) aufgrund von sechs Äußerungen auf der Webseite der Beklagten.
2 Die Klägerin ist Produzentin von Produkten, die aus der Blauen Süßlupine hergestellt werden. Diese Produkte beruhen vor allem auf dem Lupinenprotein-Isolat (LPI). LPI wird als Proteinsubstrat in der industriellen Nahrungsmittelproduktion verwendet und ist in der Lage, Milch, Fleisch oder Eier in Lebensmitteln vollständig zu ersetzen. Die Klägerin ist Inhaberin von zehn Patenten, wovon eines ein Verfahren zur Gewinnung einer pflanzlichen Proteinfraktion betrifft. Die Patente beruhen auf Erfindungen der F.- G. zur Förderung der angewandten Forschung.
3 Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von LPI.
4 Auf der Webseite der Beklagten befand sich im September/Oktober 2016 der folgende Text (vgl. Anlagen K 1 , K 7 und K 13 ):
5 „Hiermit grenzt sich die L. AG Deutschland deutlich vom Wettbewerb am Standort G. in M.- V. ab. Die Ausgründung der F.- G. unter Beteiligung von Risiko- und Investmentfonds setzt voll und ganz auf die veralteten und nach heutigem Stand umweltschädlichen Verfahrensentwicklungen des F. I. für Verfahrenstechnik und Verpackung in F. aus den 90iger und Anfang 2000er Jahre. Die zum Teil mehrfachte Vorextraktion mit Salzsäure, das zwischenzeitliche Neutralisieren mit Natronlauge sowie die abschließende Säurefällung des Protein-Isolats und nochmalige Neutralisation mit Natronlauge stellen zum einen eine erhebliche Umweltbelastung dar und können zu Schädigungen des Proteins bis hin zur Zerstörung einzelner Aminosäuren führen. Auch können unkontrolliert giftige Stoffe entstehen. Darüber hinaus wird das züchterisch schon sehr gering enthaltene Lupinenöl aufwendig mittels Kohlendioxid bei hohem Druck und Temperatur entölt. Dabei handelt es sich aber um ein sehr bekömmliches Speiseöl, dass nach der Entölung jedoch entsorgt werden muss. Neben den zusätzlichen langen Transportwegen wird hier auch noch wertvolles Speiseöl vernichtet. Beim neu entwickelten Verfahren der L. AG Deutschland verbleibt das Öl im Proteinprodukt. Durch eine besondere Saatenaufbereitung und -behandlung werden die Öl zersetzenden Enzyme (Lipoxidasen) vorher inaktiviert, so dass im Zuge der weiteren Verarbeitung und Anwendung keine sensorisch nachteiligen Produktänderungen auftreten können.“
6 Die Klägerin ist der Auffassung, die Aussagen
7 a) „ ... Wettbewerb am Standort G. in M.- V. ... setzt voll und ganz auf die veralteten und nach heutigem Stand umweltschädlichen Verfahrensentwicklungen des F. I. für Verfahrenstechnik und Verpackung in F. aus den 90iger und Anfang 2000er Jahre ...“,
8 b) „Die zum Teil mehrfache Vorextraktion mit Salzsäure, das zwischenzeitliche Neutralisieren mit Natronlauge sowie die abschließende Säurefällung des Protein-Isolats und nochmalige Neutralisation mit Natronlauge stellen zum einen eine erhebliche Umweltbelastung dar und können zu Schädigungen des Proteins bis hin zur Zerstörung einzelner Aminosäuren führen.“,
9 c) „Auch können unkontrollierte giftige Stoffe entstehen“,
10 d) „Darüber hinaus wird das züchterisch schon sehr gering enthaltenen Lupinenöl aufwendig mittels Kohlendioxid bei hohem Druck und Temperatur entölt. Dabei handelt sich aber um ein sehr bekömmliches Speiseöl, dass nach der Entölung jedoch entsorgt werden muss.“,
11 e) „Neben den zusätzlich langen Transportwegen wird hier auch noch wertvolles Speiseöl vernichtet.“ und
12 f) „Beim neu entwickelten Verfahren der L. AG Deutschland verbleibt das Öl im Proteinprodukt. Durch eine besondere Saatenaufbereitung und -behandlung werden die Öl zersetzenden Enzyme (Lipoxidasen) vorher inaktiviert, so dass im Zuge der weiteren Verarbeitung und Anwendung keine sensorisch nachteiligen Produktänderungen auftreten können.“
13 in dem o. g. Text auf der Webseite der Beklagten verletzten sie, die Klägerin, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.
14 Die Klägerin ließ die Beklagte daher mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ( Anlage K 13 ). Nachdem die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2017 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ablehnen ließ ( Anlage K 14 ), erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte bei der erkennenden Kammer zum hiesigen Az. 327 O 455/16 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die o. g. Aussagen verboten wurden und in der der Streitwert des Verfahrens auf 90.000,00 € festgesetzt wurde ( Anlage K 1 ). Die Beklagte ließ die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.11.2016 gemäß Anlage K 1 mit Anwaltsschreiben vom 04.04.2017 durch die Abgabe einer Abschlusserklärung anerkennen ( Anlage K 8 ).
15 Die von der Klägerin gegen die Beklagte mit der letzterer am 27.09.2017 zugestellten Klage vom 30.08.2017 geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2018 unter Berücksichtigung der Erklärung der Beklagten in der Klagerwiderung vom 29.11.2017, dass der streitgegenständliche Text am 25.08.2016 auf der Webseite „www.l.-a.-d..com“ veröffentlicht und sonst nicht weiter genutzt worden sei, sie, die Beklagte, keinerlei Umsätze aufgrund des streitgegenständlichen Textes erwirtschaftet habe und keine Geschäftsabschlüsse nach Kontaktaufnahme auf Grund des streitgegenständlichen Textes stattgefunden hätten, insgesamt übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Den von der Klägerin ferner geltend gemachten Anspruch auf Abmahnkostenersatz in Höhe einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 215.000,00 € abzüglich einer anzurechnenden 0,75-fachen Geschäftsgebühr aus dem nämlichen Gegenstandswert zuzüglich der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Rechtshängigkeitszinsen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2018 in Höhe von 1.162,70 € (1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 144.000,00 € abzüglich einer anzurechnenden 0,65-fachen Geschäftsgebühr aus dem nämlichen Gegenstandswert zuzüglich der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) nebst Rechtshängigkeitszinsen anerkannt. In der Hauptsache verfolgt die Klägerin ihren ursprünglich geltend gemachten Abmahnkostenersatzanspruch weiter, soweit die Beklagten diesen nicht anerkannt hat.
16 Die Klägerin beantragt zuletzt,
17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.633,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um Werturteile. Zudem seien sie inhaltlich zutreffend. Die Aussage „[...] Wettbewerb am Standort G. in M.- V. [...] setzt voll und ganz auf die veralteten und nach heutigem Stand umweltschädlichen Verfahrensentwicklungen des F. I. für Verfahrenstechnik und Verpackung in F. aus den 90iger und Anfang 2000er Jahre [...]“ sei wahr. Die grundlegenden Prozessschritte in der Herstellung des LPI seien bis zum heutigen Tage gleich geblieben. Die jüngeren Patente der Klägerin fänden im von der Klägerin angewendeten Herstellungsprozess keine Anwendung. Zudem sei der jüngste Aufsatz aus dem F. I. zu diesem Thema aus 2016 ohne Einfluss auf das seit den späten 1990er / frühen 2000er Jahren gleich gebliebene Produktionsverfahren. Die Äußerung „Die zum Teil mehrfache Vorextraktion mit Salzsäure, das zwischenzeitliche Neutralisieren mit Natronlauge sowie die abschließende Säurefällung des Protein-Isolats und nochmalige Neutralisation mit Natronlauge stellen zum einen eine erhebliche Umweltbelastung dar und können zu Schädigungen des Proteins bis hin zur Zerstörung einzelner Aminosäuren führen.“ sei ebenfalls wahr. Die Neutralisation führe nicht zu zu 100% umweltneutralen Substanzen. Darüber hinaus sei es wissenschaftlich anerkannt, dass bei der sauren oder alkalischen Hydrolyse einige Aminosäuren, wie z. B. Tryptophan, zerstört würden und dass Studien auf unerwünschte Denaturierungen der Proteine während dieses Prozesses hinwiesen. Auch bildeten sich beim Einleiten der Salzsäure mit einer Konzentration von 3 mol/l Mikrobereiche, die zu Proteindenaturierung und partieller Hydrolyse führten. Die Äußerung „Auch können unkontrollierte giftige Stoffe entstehen“ sei ebenfalls wahr. Wenn Aminosäuren durch die Säureeinleitung in ihre saure Form verwandelt würden, entstünden giftige Stoffe. Ferner bildeten sich beim Einleiten der Salzsäure mit einer Konzentration von 3 mol/l Mikrobereiche, die zu Proteindenaturierung und partieller Hydrolyse führten. Die Äußerung „Darüber hinaus wird das züchterisch schon sehr gering enthaltenen Lupinenöl aufwendig mittels Kohlendioxid bei hohem Druck und Temperatur entölt. Dabei handelt sich aber um ein sehr bekömmliches Speiseöl, dass nach der Entölung jedoch entsorgt werden muss.“ sei wahr. Die Firma E. entsorge mehrere tausend Kilogramm Lupinenöl jährlich für die Klägerin. Die Entsorgung sei auch notwendig, weil das im Prozess der Kohlendioxidentölung anfallende Lupinenöl nicht mehr als Lebensmittel verwendbar sei. Das Öl habe nie „Food Standard“ entsprochen. Auch sei eine Entölung vermeidbar. Die Äußerung „Neben den zusätzlich langen Transportwegen wird hier auch noch wertvolles Speiseöl vernichtet.“ sei wahr. Das Produkt werde für die Entölung insgesamt 770 km nach Bayern und zurück transportiert. Bei der Beklagten hingegen betrügen die Wege nur ca. 100 bis 150 km. Die Äußerung „Beim neu entwickelten Verfahren der L. AG Deutschland verbleibt das Öl im Proteinprodukt. Durch eine besondere Saatenaufbereitung und -behandlung werden die Öl zersetzenden Enzyme (Lipoxidasen) vorher inaktiviert, so dass im Zuge der weiteren Verarbeitung und Anwendung keine sensorisch nachteiligen Produktänderungen auftreten können.“ sei ebenfalls wahr und entspreche dem Produktionsstandard der Beklagten. Das Produkt komme insbesondere i. R. d. Produktion und Lagerung nicht mit Sauerstoff in Verbindung. Zudem würden die Kunden darauf hingewiesen, dass eine zügige Verarbeitung bei Kontakt mit Sauerstoff erforderlich sei. Schließlich handele es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
22 1. Soweit die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, war sie nach § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
23 2. Soweit die Klägerin mit der Klage einen darüber hinausgehenden Abmahnkostenersatzanspruch geltend gemacht hat, unterlag die Klage der Abweisung.
24 a) Der angemessene Gegenstandswert der Abmahnung beträgt 144.000,00 €, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 120.000,00 € auf den vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfällt und weitere Teilbeträge in Höhe von jeweils 12.000,00 € - mithin in Höhe von jeweils 10 % des Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs – auf die vorgerichtlich ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen. Der von der Klägerin für die Berechnung der geltend gemachten Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 215.000,00 € war weit übersetzt.
25 b) Ferner ist für die Abmahnung gemäß Anlage K 13 lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr – abzüglich einer nach der Klage anzurechnenden 0,65-fachen Geschäftsgebühr – angemessen und fällig.
26 Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH NZV 2012, 538 ff.).
27 Mit der Abmahnung sind äußerungsrechtliche Ansprüche aufgrund von sechs Aussagen auf der Webseite der Beklagten geltend gemacht worden. Dass jene Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen wäre und daher gemäß Nr. 2300 VV RVG die Forderung einer Gebühr von mehr als 1,3 rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Die äußerungsrechtliche Beurteilung von sechs Aussagen lässt die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit nicht als „umfangreich“ i. S. d. Nr. 2300 VV RVG erscheinen. Der Umfang der Sache, der der Mehrzahl der mit der Abmahnung angegriffenen Äußerungen geschuldet ist, wird zudem bereits durch den zugrunde gelegten Gegenstandswert abgebildet und kann daher hier nicht zusätzlich noch zu einer Erhöhung der Geschäftsgebühr führen. Die Beurteilung der sechs Aussagen, bei denen es sich sämtlich um Tatsachenbehauptungen gehandelt hat, ist auch nicht „schwierig“ i. S. d. Nr. 2300 VV RVG. Zwei der streitgegenständlichen Aussagen (lit. d) und e)) betreffen die Frage, ob die Klägerin das von ihr durch eine Entölung gewonnene Speiseöl (Lupinenöl) entsorgt bzw. vernichtet oder nicht. Zwei der streitgegenständlichen Aussagen (lit. b) und c)) betreffen die Frage, ob die Produktionsweise der Klägerin eine erhebliche Umweltbelastung darstellt und zu Schädigungen des Proteins bis hin zur Zerstörung einzelner Aminosäuren führen kann bzw. bei dieser unkontrollierte giftige Stoffe entstehen können. Und eine der streitgegenständlichen Aussagen (lit. a)) betrifft schließlich die Frage, ob die Klägerin „voll und ganz“ – und mithin ausschließlich – Verfahrensentwicklungen „aus den 90iger und Anfang 2000er Jahre[n]“ anwendet. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf jene fünf Aussagen deren Eignung zur Herabwürdigung der Klägerin offensichtlich gewesen ist und die Beweislast für deren Wahrheit daher bei der Beklagten gelegen hat. Die sechste Aussage betrifft schließlich die lauterkeitsrechtliche Frage, ob „im Zuge der weiteren Verarbeitung und Anwendung“ der nach dem Verfahren der Beklagten hergestellten Produkte - mithin auch durch Dritte (Abnehmer der Beklagten) und bei nicht zügiger Verarbeitung der Produkte unter Sauerstoffkontakt - „keine sensorisch nachteiligen Produktänderungen auftreten können“ (Unterstreichung durch die Kammer ).
28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO.
29 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Aussagen zu lit. a) bis e) handelt es sich um die Klägerin als die Mitbewerberin der Beklagten „am Standort G. in M.- V.“ ohne Weiteres herabzuwürdigen geeignete Tatsachenbehauptungen, hinsichtlich derer die Beklagte den Wahrheitsbeweis zu erbringen gehabt hätte. Soweit die Beklagte dafür die Zeugen J. – der nach dem Vortrag der Beklagten „das Verfahren am F. I. wesentlich mitentwickelt hatte“ – und K. – der von 2010 bis Mai 2013 bei der Klägerin als Produktionsleiter beschäftigt gewesen ist – angeboten hat, erschließt sich nicht, inwieweit diese Angaben zur Produktionsweise der Klägerin im September/Oktober 2016 und deren Folgen hätten machen können. Ferner erschließt sich nicht, inwieweit der von der Beklagten dazu auch angebotene Sachverständigenbeweis zur Klärung der insoweit maßgeblichen Tatsachenfragen hätte geeignet sein können. Die Beklagte hat insoweit schließlich auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. v. § 193 StGB gehandelt. Im Hinblick auf die weitere Aussage, „im Zuge der weiteren Verarbeitung und Anwendung“ der nach dem Verfahren der Beklagten hergestellten Produkte könnten „keine sensorisch nachteiligen Produktänderungen auftreten“, ist jene Aussage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand schon aus dem Grunde unzutreffend und daher irreführend, dass bei den Produkten der Beklagten unstreitig sensorisch nachteilige Produktänderungen auftreten können, wenn sie – entgegen etwaigen Verarbeitungshinweisen der Beklagten für deren Kunden – bei Sauerstoffkontakt nicht zügig verarbeitet werden. Im Hinblick auf sämtliche Aussagen hat ex ante auch eine - für die Geltendmachung der Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinreichende - Wahrscheinlichkeit für einen aus diesen resultierenden Schaden der Klägerin bestanden. Das gilt auch im Hinblick auf die Aussage zu lit. f), da diese mit den die Klägerin herabzusetzen geeigneten Aussagen unmittelbar verknüpft gewesen ist
30 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 1, 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.
31 5. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 und 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 und 51 Abs. 2 GKG erfolgt. Es entfallen Teilstreitwerte in Höhe von jeweils 12.000,00 € auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Hinzu kommen 42 % der von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten, da diese nur insoweit streitwerterhöhend sind, als sie für die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ersetzt verlangt werden; die Abmahnkostenforderung hatte die Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 90.000,00 € für den Unterlassungsanspruch, 100.000,00 € für den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach und 25.000,00 € für den Anspruch auf Auskunftserteilung errechnet.
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