LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2021-02-08, 331 O 256/20

331 O 256/20Tribunal Cantonal8 de fev. de 2021

Abrir fonte

Regest

Der bei einer Rechts-vor-links-Einmündung wartepflichtige Autofahrer haftet allein, wenn er sich im Zeitpunkt der Kollision unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in der Mitte der Fahrbahn im Einmündungsbereich befindet. Der Linksabbieger verliert nicht sein Vorfahrtrecht dadurch, dass er beim Einbiegevorgang die Kurve schneidet und die linke Fahrbahnseite mitbenutzt. Ein solches Verhalten begründet auch kein Mitverschulden des Linksabbiegers. Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juni 2021, 14 U 24/21

Texto completo

LG Hamburg 31. Zivilkammer — 331 O 256/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-08

Aktenzeichen: 331 O 256/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0208.331O256.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 17 StVG, § 18 StVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der bei einer Rechts-vor-links-Einmündung wartepflichtige Autofahrer haftet allein, wenn er sich im Zeitpunkt der Kollision unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in der Mitte der Fahrbahn im Einmündungsbereich befindet. Der Linksabbieger verliert nicht sein Vorfahrtrecht dadurch, dass er beim Einbiegevorgang die Kurve schneidet und die linke Fahrbahnseite mitbenutzt. Ein solches Verhalten begründet auch kein Mitverschulden des Linksabbiegers.

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 21. Juni 2021, 14 U 24/21

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 9.384,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 179,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 19 %, die Beklagten 81 % als Gesamtschuldner.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1 Die Klägerin beansprucht von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2009 im Kreuzungsbereich S./ S.- C.-Straße ereignete.

2 Die Klägerin ist Eigentümer des Pkw BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen...., welcher am Unfalltag von der Zeugin A. gesteuert wurde.

3 Am 09.12.2019 befuhr die Zeugin A. mit dem Pkw BMW der Klägerin in H. G. F. die S.- C.-Straße in Richtung S.. Es handelt sich um eine rechts vor links Kreuzung. Die Zeugin A. beabsichtigte, nach links in die S.- C.-Straße abzubiegen.

4 Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW X3, amtliches Kennzeichen...., die Straße S. aus Sicht der Zeugin A. von links kommend. Bei dem Abbiegen der Zeugin A. kam es zur Kollision der Fahrzeuge.

5 Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:

6 | | | | --- | --- | | Reparaturkosten gemäß Rechnung (Anlage K 3) | EUR 15.623,82 | | Wertminderung gemäß Gutachten (Anlage K 4) | EUR 1.500,00 | | Sachverständigenkosten gemäß Rechnung (Anlage K 5) | EUR 895,04 | | Nutzungsausfall für 36 Tage á EUR 79,00 | EUR 2.844,00 | | Kosten neue Schilder und Rechnung LBV (Anlage K 6) | EUR 18,80 | | Auslagenpauschale | EUR 20,00 | | Gesamt | EUR 20.901,66 |

7 Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin mit Begleitschreiben vom 03.02.2020 (Anlage K 9) auf den Sachschaden EUR 9.384,33 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 745,40. Die Beklagte ging von einer fünfzigprozentigen Haftung der Beklagten aus und von einem Nutzungsfall für neun Tage á EUR 79,00.

8 Die Klägerin trägt vor, die Zeugin A. habe vor dem Abbiegen zunächst nach links und dann nach rechts gesehen. Nachdem kein bevorrechtigter Verkehr von rechts gekommen sei, sei sie abgebogen. Im nächsten Moment sei es schon dann zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Der Beklagten zu 1) sei ein Vorfahrtsverstoß sowie ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot anzulasten.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11 Hierzu tragen sie vor:

12 Ein Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 1) sei nicht gegeben. Die Zeugin A. habe die Kurve geschnitten und sei in das bereits bis zum Stillstand abgebremste Beklagtenfahrzeug gefahren. Die Beklagte zu 1) habe mittig fahren müssen, da rechts ein Transporter geparkt habe. Der geltend gemachte Nutzungsausfall für 36 Tage sei nicht nachvollziehbar, auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Nutzungswille für das Fahrzeug der Klägerin bestanden habe.

13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. und hat die Beklagte zu 1) nach § 141 ZPO persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.201.

14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

16 Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach den §§ 7, 18 StVG i. V. m. 115 VVG Ersatz ihrer Schäden in Höhe von insgesamt EUR 9.384,33 beanspruchen.

17 Zwischen den Parteien war es unstreitig, dass auf der Anlage K 2 die Endstellung der Fahrzeuge abgebildet ist.

18 Damit steht fest, dass die Beklagte zu 1) gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, wonach an Kreuzungen und Einmündungen derjenige die Vorfahrt hat, der von rechts kommt. Die Zeugin A. kam zum Unfallzeitpunkt mit dem Pkw der Klägerin für die Beklagte zu 1) von rechts aus der S./ S.- C.-Straße, um nach links in die Straße S. abzubiegen. Die Kollision ereignete sich noch im Vorfahrtsbereich der Zeugin. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bildet die gesamte Kreuzungsfläche den Vorfahrtsbereich (BGH NJW 1986, 2651), und zwar in ganzer Fahrbahnbreite (BGH VersR 75, 37). Das Vorfahrtsrecht gilt grundsätzlich auf der bevorrechtigten Straße auch bei vorschriftswidrigem Linksfahren (OLG Düsseldorf NZV 94 328; OLG Köln VersR 89, 639). Bei trichterförmig erweiterter vorfahrtsberechtigter Einmündung hat der Linksabbieger berechtigte Vorfahrt auf der gesamten bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorfahrtstraße (BGH NJW 65, 1772; OLG Hamm VersR 75, 1127). Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) war im Bereich des Trichters, als die Kollision erfolgte.

19 Auch hat die Beklagte zu 1) sich an das Rechtsfahrgebot vorliegend wie die Unfallendstellung in Anlage K 1 zeigt, nicht gehalten. Soweit die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 bekundet, sie sei soweit links gefahren, da sie ein Lieferauto überholt habe, hätte ihr bewusst sein müssen, dass ihr Fahrzeug für Fahrzeuge, die aus der bevorrechtigten S.- C.-Straße kommen, möglicherweise nicht rechtzeitig zu erkennen ist.

20 Die Zeugin A. hat ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie zum Abbiegen nach links zu einem geringen Teil die linke Fahrbahnseite mit genutzt hatte. Ihr Vorfahrtsrecht ist nicht davon abhängig, dass sie sich verkehrsrichtig verhält, (vgl. BGH VersR 66, 294). Der Wartepflichtige darf grundsätzlich die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass der bevorrechtigte Straßenbenutzer aus welchen Gründen auch immer, die für ihn linke Fahrbahn benutzt und beim Einbiegen nach links die Kurve schneidet (OLG Fankfurt NZV 90, 472).

21 Ein Mitverschulden der Zeugin A. an dem Verkehrsunfall lässt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar hat sich die Zeugin A. nicht an die nach § 1 Abs. 2 ergebenen Sorgfaltspflichten gehalten, den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts zu umfahren (BGH VersR 64, 1089; OLG Frankfurt NZV 90, 472). Vorliegend wäre es jedoch auch dann zur Kollision gekommen, wenn die Zeugin A. einen etwas weiteren Bogen nach rechts gefahren wäre.

22 Jedenfalls wäre eine Kollision vermieden worden, wenn die Beklagte vorschriftsmäßig rechts vor dem Kreuzungsbereich angehalten hätte.

23 Indem die Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht der Zeugin A. nicht beachtete und sich nicht an das Rechtsfahrgebot hielt, hat sich durch diese Fahrweise die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles stark erhöht, sodass dem Gericht ein Haftungsanteil von 100 % angemessen erscheint.

24 Zur Schadenshöhe gilt Folgendes:

25 Die Reparaturkosten in Höhe von EUR 15.623,82, die Wertminderung in Höhe von EUR 1.500,00, die Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 895,04, die Kosten für Schilder in Höhe von EUR 18,80 sowie die Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 sind vorliegend unstreitig geblieben.

26 Nutzungsausfall kann die Klägerin nur für die von der Beklagten anerkannten neun Tage á EUR 79,00 mithin in Höhe von EUR 711,00 beanspruchen. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass über diese neun Tage hinaus ein Nutzungswille vorgelegen hat und dass 36 Tage erforderlich gewesen sind.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs1 ZPO.

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.