VG Hamburg 5. Kammer, 2021-12-03, 5 K 1835/21

5 K 1835/21Tribunal Administrativo / Câmara 53 de dez. de 2021

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Regest

1. Für die gebührenrechtliche Verantwortung des Halters eines Kraftfahrzeugs kommt es nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis von den ihm nach Gesetz und Verordnung obliegenden Pflichten an. (Rn.23) 2. Einer mündigen Bürgerin obliegt es, die Rechtslage eigenständig zu prüfen und eigenverantwortlich danach handeln. (Rn.26) 3. Die einheitliche Behördennummer bietet keine allgemeine Rechtsauskunft.(Rn.26)

Texto completo

VG Hamburg 5. Kammer — 5 K 1835/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: 5 K 1835/21

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2021:1203.5K1835.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6a Abs 1 Nr 1a StVG, § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 FZV 2011, § 1 StGebO 2011, § 13 Abs 1 S 3 FZV 2011, § 13 Abs 1 S 5 FZV 2011

Leitsatz

  1. Für die gebührenrechtliche Verantwortung des Halters eines Kraftfahrzeugs kommt es nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis von den ihm nach Gesetz und Verordnung obliegenden Pflichten an. (Rn.23)

  2. Einer mündigen Bürgerin obliegt es, die Rechtslage eigenständig zu prüfen und eigenverantwortlich danach handeln. (Rn.26)

  3. Die einheitliche Behördennummer bietet keine allgemeine Rechtsauskunft.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Gebühr von 25,60 Euro für die Aufforderung zur Anschriftenaktualisierung als Halterin eines Kraftfahrzeugs sowie gegen die Kosten des Widerspruchsverfahren von 28,20 Euro.

2 Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-H 5398. Nach ihrem Vortrag zog sie im April 2020 von der A.-Straße … in … Hamburg in die B.-Straße … in … Hamburg um.

3 Die Polizei Hamburg teilte dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) mit Eingang am 17. August 2020 mit, dass die Klägerin unter der neuen und nicht mehr unter der alten Anschrift wohne. Neben der fehlenden Aktualisierung im Fahrzeugregister entsprach auch die Zulassungsbescheinigung nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

4 Der LBV wies die Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 darauf hin, dass sie innerhalb des Zulassungsbezirks umgezogen sei, aber übersehen habe, auch dem LBV die neue Anschrift mitzuteilen, so dass die in ihren Fahrzeugpapieren eingetragene Anschrift nicht mit ihrer aktuellen Meldeadresse übereinstimme. Sie werde gebeten, spätestens bis zum 10. November 2021 die Fahrzeugpapiere berichtigen zu lassen.

5 Die Klägerin teilte mit E-Mail vom 2. November 2020 mit, sie sei von dem Schreiben „geschockt“. Ihr sei zunächst einmal nicht bewusst gewesen, dass ich beim LBV ihre Papiere anpassen lassen müsse. Sie sei „im totalen Lockdown“ im April umgezogen, nun gebe es bis heute leider nur Termine, die mit ihren Arbeitszeiten kollidierten. Die „Servicehotline“ habe ihr gesagt, es sei „nicht schlimm“, wenn sie erst nach mehreren Monaten vorbeikomme. Auf die ausdrückliche Frage in der „Servicehotline“, ob sie auch bezüglich ihres Pkws irgendwo eine Meldung machen müsse, habe man verneint. Der LBV würde selbst schreiben, die Klägerin habe es „übersehen“. Sie werde sich in jedem Fall an den Bürgermeister wenden, wenn der LBV bei seiner „Bestrafung“ bleibe. Auf den weiteren E-Mail-Verkehr wird Bezug genommen.

6 Unter dem 26. November 2021 erfolgte die Aktualisierung der Adressdaten beim LBV.

7 Die Beklagte legte der Klägerin mit Gebührenbescheid vom 12. Januar 2021 die Zahlung von Gebühren von 25,60 Euro für die Aufforderung zur Änderung der Anschrift auf.

8 Den am 9. Februar 2021 schriftlich erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2021, zugestellt am 16. März 2021, zurück und legte ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens von 28,20 Euro auf.

9 Mit E-Mail vom 22. März 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, laut der einheitlichen Behördenhotline habe es erst ab August, September Termine zur Ummeldung gegeben, die immer erst kurzfristig freigeschaltet worden seien und die auch mit den verfügbaren Zeiten eines Bürgers hätten übereinstimmen müssen. Mit E-Mail vom 25. März 2021 meinte sie, der LBV sei im Unrecht, was er betreibe sei Behördenwillkür, man sei doch nicht im wilden Westen. Auf den weiteren E-Mail-Verkehr wird Bezug genommen.

10 Die Klägerin hat am 14. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Sie müsse „sich auf die Aussagen der einheitlichen Behördenhotline verlassen müssen bzw. können“. Im Zusammenhang mit ihrem Umzug habe sie mehrfach bei der einheitlichen Behördenhotline angerufen und sich informiert. Auch die „Hamburger Behördenwebseite“ habe bis vor ein paar Wochen noch „keine Frist“ genannt unter „Wohnsitz, Ummeldung (innerhalb Hamburgs)“.

11 Die Klägerin hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

12 den Bescheid vom 12. Januar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 11. März 2021 aufzuheben.

13 Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Das Gericht hat die Sachakte beizogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer.

17 II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.

18 III. Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gebühr für das ursprüngliche Aufforderungsschreiben von 25,60 Euro (hierzu unter 1.) als auch im Hinblick auf die Kosten für das nachfolgende Widerspruchsverfahren von 28,20 Euro (hierzu unter 2.).

19 1. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2021 zu Recht eine Gebühr von 25,60 Euro für die Aufforderung auferlegt, ihren Pflichten als Halterin eines Kraftfahrzeugs zur Anschriftenaktualisierung nachzukommen.

20 Die maßvoll erhobene Gebühr findet eine gesetzliche Grundlage. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Var. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben.

21 Bei dem Aufforderungsschreiben vom 27. Oktober 2020 handelt es sich um eine Amtshandlung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als einer insbesondere auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und s StVG beruhenden Rechtsvorschrift. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV muss der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I einen Änderungen von Angaben zum Halter einschließlich eine Änderung der Anschrift mitgeteilt werden. Zur Mitteilung verpflichtet ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 FZV der Halter und neben ihm der Eigentümer. Kommen die Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Als minder schwerer Eingriff ist die Zulassungsbehörde befugt, den Halter zur Erfüllung seiner Pflichten zur Datenaktualisierung anzuhalten. Dies hat der LBV mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 zu Recht getan. Zu diesem Zeitpunkt stimmte die in den Fahrzeugregistern und in den Fahrzeugpapieren verzeichnete Anschrift der Klägerin nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein.

22 Die Höhe der Gebühr folgt aus der auf § 6a StVG beruhenden Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Nach Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt wird für sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Gebühr im Rahmen von 14,30 bis 286,00 erhoben. Es begegnet keinen Bedenken, für ein Aufforderungsschreiben der vorliegenden Art innerhalb des Rahmens eine vergleichsweise geringe Gebühr von 25,60 Euro festzusetzen.

23 Die von der Klägerin erhobenen Einwände tragen in der Sache nicht. Für die gebührenrechtliche Verantwortung des Halters kommt es nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis von den ihm nach Gesetz und Verordnung obliegenden Pflichten an. Im Einzelnen:

24 Zwar ist der Klägerin, wie sie vorträgt, nicht bewusst gewesen, dass sie nach ihrem Umzug ihre Papiere beim LBV anpassen lassen musste. Doch ist ihre Unkenntnis für die Rechtmäßigkeit der gebührenpflichten Aufforderung zur Anschriftenaktualisierung nicht erheblich. Nach dem Gesetz hängt die Pflicht als Halterin eines Kraftfahrzeuges zur Anschriftenaktualisierung nicht davon ab, ob die Halterin um ihre Pflicht weiß.

25 Allerdings ist die Klägerin, wie sie darlegt, im April 2020 „im totalen Lockdown“ umgezogen. Dies mag für einen begrenzten Zeitraum zu von der Klägerin nicht oder kaum vermeidbaren Verzögerungen bei der Ummeldung ihrer Person als Einwohnerin bei der Meldebehörde geführt haben. Solange es nicht möglich war, eine Meldebestätigung für die neue Wohnanschrift zu erlangen, war auch eine Anschriftenaktualisierung als Halterin beim LBV nicht möglich. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin nach Umzug im April 2020 über viele Monate bis zum 27. Oktober 2020 nicht möglich gewesen wäre, sich bei der Meldebehörde umzumelden und auf dieser Grundlage eine Anschriftenaktualisierung beim LBV vornehmen lassen. Vielmehr gelang es der Klägerin am 26. November 2020, d.h. immerhin innerhalb eines Monats nach Aufforderung vom 27. Oktober 2020, die ihr obliegenden Schritte zu unternehmen, um eine Übereinstimmung der erfassten Halterdaten mit den tatsächlichen Verhältnissen herzustellen. Sie hat mit E-Mail vom 22. März 2021 eingeräumt, dass es Termine bei der Meldebehörde im August und September 2020 gab. Soweit es bei der Meldebehörde, wie die Klägerin ausführt, nur Termine gab, die mit ihren Arbeitszeiten kollidierten, kann sie das nicht entlasten. Die Klägerin hätte ihre Arbeitszeiten, notfalls durch Urlaub, so organisieren müssen, dass sie den ihr - wie allen Einwohnern - obliegenden Meldepflichten und nachfolgend den ihr - wie allen Haltern - obliegenden Mitteilungspflichten jedenfalls bis vor dem 27. Oktober 2020 nachgekommen wäre.

26 Gleichwohl etwaig unter der einheitlichen Behördennummer, wie die Klägerin geltend macht, ihr mitgeteilt worden ist, es sei „nicht schlimm“, wenn sie (bei der Meldebehörde zur Ummeldung) erst nach mehreren Monaten vorbeikomme und die ausdrückliche Frage, ob sie auch bezüglich ihres Pkws irgendwo eine Meldung machen müsse, verneint worden sein mag, würde sich daraus für die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nichts herleiten. Die Klägerin ist eine mündige Bürgerin. Ihr obliegt es, die Rechtslage eigenständig zu prüfen und eigenverantwortlich danach handeln. Diese Verantwortung nimmt ihr ein nach Art. 1 Abs. 3 GG insbesondere auf Freiheitsrechten gründender Staat nicht ab. Die einheitliche Behördennummer kommt nach dem Gesetz auch nicht die Aufgabe zur voraussetzungslosen, umfassenden Rechtsberatung zu. Als staatliche Stelle zur Rechtsberatung in konkreten Angelegenheiten bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden ist die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) i.V.m. § 1 ÖRA-Gesetz berufen.

27 Obschon auf der behördlichen Internetseite zum Thema Ummeldung https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11405026 für „Wohnung sowie Kfz“ keine Frist genannt worden war, wie die Klägerin mitteilt, kann die Klägerin daraus wiederum nichts herleiten. Abgesehen davon, dass auch dieses Internetangebot der Beklagten keine Rechtsberatung vornimmt, wäre aus den Angaben kein Schluss zulässig. Die Klägerin war als Halterin eines Kraftfahrzeugs nach Gesetz und Verordnung nicht in einer bestimmten Frist, sondern zeitnah zur Anschriftenaktualisierung angehalten.

28 Der von der Klägerin geäußerte Unmut ist im Ansatz verständlich, soweit aus ihrer Sicht Auskünfte der einheitlichen Behördennummer und/oder eine Behördenhomepage sie zu einer irrigen Auffassung über ihre Pflichten als Halterin eines Kraftfahrzeugs haben gelangen lassen. Soweit die Klägerin es aber in ihrem Schrift- und E-Mail-Verkehr gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten an Höflichkeit und Respekt hat vermissen lassen, ist dies ausdrücklich zu missbilligen.

29 2. Die Beklagte hat der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2021 ebenso zu Recht Kosten für das Widerspruchsverfahren von 28,20 Euro auferlegt. Nach Nr. 400 der Anlage zu § 1 GebOSt wird im Fall der Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eine Gebühr von mindestens 25,60 Euro erhoben. Hinzutreten treten vorliegend Auslagen für die Postzustellung von 2,60 Euro.

30 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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