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5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 Vollz•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, 2021-03-04, 5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 Vollz
5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 VollzTribunal Superior / Criminal Chamber 54 de mar. de 2021
1. Begehrt ein Sicherungsverwahrter im vollzugsrechtlichen Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG die Verlegung in den offenen Vollzug, ist regelmäßig ein Gegenstandswert von 4.000,- € zugrunde zu legen.(Rn.10) 2. Bei einer begehrten Erweiterung von Vollzugslockerungen erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.000,- € angemessen.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2020, 609 Vollz 48/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-04
Aktenzeichen: 5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 Vollz
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 109 StVollzG, §§ 109ff StVollzG, § 52 Abs 1 GKG, § 60 GKG
Begehrt ein Sicherungsverwahrter im vollzugsrechtlichen Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG die Verlegung in den offenen Vollzug, ist regelmäßig ein Gegenstandswert von 4.000,- € zugrunde zu legen.(Rn.10)
Bei einer begehrten Erweiterung von Vollzugslockerungen erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.000,- € angemessen.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 18. Dezember 2020, 609 Vollz 48/20
Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9 als Strafvollstreckungskammer, vom 18. Dezember 2021 (richtigerweise: 2020) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren und die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 2.000,- € festgesetzt.
I.
1 Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung der Beschwerdegegnerin in der JVA Fuhlsbüttel. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. März 2020 wendete er sich zunächst gegen eine Vollzugsplanfortschreibung vom 02. März 2020. Mit Schriftsatz vom 30. September 2020 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 15. September 2020. Die Strafvollstreckungskammer führt diesen Antrag in einem gesonderten Verfahren (609 Vollz 174/20). Die neue Vollzugsplanfortschreibung nahm die Strafvollstreckungskammer zum Anlass, den vorliegenden Antrag als Feststellungsantrag auszulegen.
2 Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09. Dezember 2020 (609 Vollz 302/20) begehrte der Beschwerdeführer Ausgänge für die Heimfahrten von seiner Partnerin. Insofern waren ihm bisher lediglich Begleitausgänge gewährt worden. Die Strafvollstreckungskammer verband diesen Antrag mit dem Verfahren 609 Vollz 48/20 zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte beide Anträge ab. Zur Begründung stellte die Strafvollstreckungskammer wegen der Ablehnung der Ausgänge auf die im Verfahren 609 Vollz 174/20 streitbefangene Vollzugsplanfortschreibung vom 15. September 2020 ab.
3 Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.
4 Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäß diesem Antrag angeschlossen.
II.
5 Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Senats ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
6 Rechtsfehlerhaft hat die Strafvollstreckungskammer die beiden Vollzugsplanfortschreibungen gesonderten Verfahren zugeführt. Dieses Vorgehen ist mit der ständigen Rspr. des Senats nicht vereinbar. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. Juni 2007 3 Vollz (Ws) 26-28 und 36/07, die auch von der Strafvollstreckungskammer - allerdings in anderem Zusammenhang - zitiert wird, hat der Senat bezüglich der Anhängigkeit von 4 Vollzugsplanfortschreibungen in 4 Anträgen auf gerichtliche Entscheidung auf S. 10 des Beschlusses u.a. ausgeführt:
7 „Bei den vorliegenden vier Klaganträgen handelt es sich vielmehr, wie das Landgericht selbst zutreffend ausgeführt hat, um identische Streitgegenstände. Die Erstellung des Vollzugsplans und seine Fortschreibung ist ein dynamischer, die gesamte Dauer des Strafvollzuges begleitender Prozess. Die Fortschreibungen ersetzen den Vollzugsplan nicht, sondern bauen auf ihm auf, modifizieren ihn unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Gefangenen. Da es sich um denselben Streitgegenstand handelt, hätten alle vier Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu einem Verfahren zusammengefasst und inhaltlich beschieden werden müssen."
8 Dies hat auch Einfluss auf die Entscheidung zum Streitgegenstand im Verfahren 609 Vollz 302/20. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bezugnahme auf die neue Vollzugsplanfortschreibung die abschließende Prüfung von deren Rechtmäßigkeit voraussetzt, die die Strafvollstreckungskammer aber noch nicht vorgenommen hat.
9 Nach allem hat die Rechtsbeschwerde vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war deshalb aufzuheben. Über die Vollzugsplanfortschreibung wird nunmehr einheitlich zu entscheiden sein.
10 Eine Abänderung des Gegenstandswertes im Verfahren erster Instanz war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG erforderlich. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht jeweils auf §§ 52 Abs. 1, 60 GKG. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes von insgesamt 5.600,- € ist angesichts des geltend gemachten Interesses des Beschwerdeführers zu hoch. Einen Gegenstandswert von 4.000,- € legt der Senat üblicherweise zugrunde, wenn ein Beschwerdeführer die Unterbringung im offenen Vollzug erzwingen will. Vorliegend geht es mit einer Vollzugsplanfortschreibung lediglich um eine Vorstufe zu dieser Frage. Da die begehrte Erweiterung der Vollzugslockerungen in dieselbe Richtung geht, erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 2.000,- € angemessen.
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