LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2021-01-05, 315 O 266/20

315 O 266/20Tribunal Cantonal5 de jan. de 2021

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LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 266/20 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-05

Aktenzeichen: 315 O 266/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0105.315O266.20.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Tenor

I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten ,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. gegenüber Dritten selbstständig Dienstleistungen in Form rechtlicher Beratung als Teil des Outsourcing von Rechtsabteilungen, Beratungsleistungen bei der Verwertung und Vermarktung von Erfindungen gewerblichen Schutzrechten im In- und Ausland anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben, ohne dass eine gesetzliche Befugnis zur selbstständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen vorliegt;

    1. das Unternehmenskennzeichen „H. H1 L. M.“ mit oder ohne Rechtsformzusatz zur Bezeichnung eines Unternehmens im Geschäftsverkehr zu verwenden, soweit keine gesetzliche Befugnis zur selbstständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen vorliegt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. (Beschluss:) Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

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