projetos
5 Ws 55/19 Vollz•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Strafsenat, 2020-01-22, 5 Ws 55/19 Vollz
5 Ws 55/19 VollzTribunal Superior / Criminal Chamber 522 de jan. de 2020
1. Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung dürfen nicht allein deshalb unter Verschluss genommen werden, weil die Bediensteten der Abteilung der Sicherungsverwahrung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr in der Strafvollzugsabteilung, die keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung der Abteilung der Sicherungsverwahrung hat, hinzugezogen werden. Der Personalmangel im Strafvollzug stellt keine Gefahr oder sonstige Beeinträchtigung für die Sicherheit und Ordnung der Sicherungsverwahrung dar.(Rn.20) 2. Wenn in besonderen Gefahrensituationen im Strafvollzug auf die Bediensteten der Sicherungsverwahrung zurückgegriffen wird, widerspricht dieses dem Abstands- und Trennungsgebot.(Rn.21) 3. Es ist zwar zulässig, den Vollzug der Sicherungsverwahrung in gesonderten Abteilungen des Regelvollzuges durchzuführen. Zur Erreichung der Ziele der Sicherungsverwahrung wird das sogar oftmals sinnvoll sein. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die Untergebrachten dann auch mit der Kehrseite zu leben haben, wonach die in der Sicherungsverwahrung tätigen Bediensteten auch - wenn auch nur zeitweilig - im Strafvollzug aushelfen und für diese Zeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsverwahrung fehlen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 16. September 2019, 605 Vollz 350/18
Entscheidungsdatum: 2020-01-22
Aktenzeichen: 5 Ws 55/19 Vollz
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 Abs 2 S 2 StVollzG HA, § 88 Abs 2 StVollzG HA, § 93 Abs 1 StVollzG HA
Rechtskraft: ja
Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung dürfen nicht allein deshalb unter Verschluss genommen werden, weil die Bediensteten der Abteilung der Sicherungsverwahrung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr in der Strafvollzugsabteilung, die keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung der Abteilung der Sicherungsverwahrung hat, hinzugezogen werden. Der Personalmangel im Strafvollzug stellt keine Gefahr oder sonstige Beeinträchtigung für die Sicherheit und Ordnung der Sicherungsverwahrung dar.(Rn.20)
Wenn in besonderen Gefahrensituationen im Strafvollzug auf die Bediensteten der Sicherungsverwahrung zurückgegriffen wird, widerspricht dieses dem Abstands- und Trennungsgebot.(Rn.21)
Es ist zwar zulässig, den Vollzug der Sicherungsverwahrung in gesonderten Abteilungen des Regelvollzuges durchzuführen. Zur Erreichung der Ziele der Sicherungsverwahrung wird das sogar oftmals sinnvoll sein. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die Untergebrachten dann auch mit der Kehrseite zu leben haben, wonach die in der Sicherungsverwahrung tätigen Bediensteten auch - wenn auch nur zeitweilig - im Strafvollzug aushelfen und für diese Zeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsverwahrung fehlen. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 16. September 2019, 605 Vollz 350/18
a) Es wird festgestellt, dass der Einschluss des Beschwerdeführers am 4. September 2018 rechtswidrig war.
b) Bezüglich des Einschlusses des Beschwerdeführers am 7. September 2018 wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf € 1.500,- € festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).
1 Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragte er, die Rechtswidrigkeit seines Einschlusses an insgesamt 10 Tagen festzustellen. Mit Beschluss vom 16. September 2019 stellte die Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit des Einschlusses bezüglich 4 Tagen fest und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen ab.
2 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
3 Die Beschwerdegegnerin hat zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen.
4 Den danach noch im Streit befindlichen Einschlüssen liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
5 Am 4. September 2018 in der Zeit von 9 Uhr bis ca. 11.30 Uhr wurden alle Sicherungsverwahrten (einschließlich des Beschwerdeführers) und alle Strafgefangenen unter Verschluss in ihren Zimmern bzw. Hafträumen genommen, weil der gesamte Allgemeine Vollzugsdienst (AVD) in den Strafvollzug gerufen wurde, um den Angriff eines Strafgefangenen auf einen Bediensteten zu bewältigen.
6 Am 7. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von 8.22 Uhr bis 9.09 Uhr, von 10.35 Uhr bis 11.23 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.43 Uhr wegen einer Dienstbesprechung des AVD unter Verschluss genommen. Noch während des erstinstanzlich anhängigen Verfahrens änderte die JVA ihre Verwaltungsanweisung dahingehend, dass während des Dienstsports und der Dienstbesprechungen des AVD die Sicherungsverwahrten weder in ihren Zimmern noch durch Verschließen der Stationstüren eingeschlossen werden.
7 Am 12. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.10 Uhr unter Verschluss genommen, weil ein anderer Sicherungsverwahrter unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf die Beobachtungs- und Sicherungsstation verbracht werden musste.
8 Am 18. und 25. Februar 2019 fand jeweils in der Zeit von 13 Uhr bis 14.30 Uhr ein Einsatztraining des AVD statt. Nach den Feststellungen des Landgerichts fand an diesen Tagen, entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers, kein Einschluss des Beschwerdeführers statt.
9 1. Die Rechtsbeschwerde ist lediglich soweit sie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird und nur bezüglich der Einschlüsse vom 4. und 7. September 2018 zulässig, denn eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insoweit zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es geht insoweit um die grundsätzliche Frage, ob Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung allein deshalb unter Verschluss genommen werden dürfen, weil die Bediensteten der Abteilung der Sicherungsverwahrung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr im Strafvollzug, die keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung der Abteilung der Sicherungsverwahrung hat, hinzugezogen werden.
10 Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
11 a) Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, genügt der Vortrag nicht den Darstellungserfordernissen des § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG. Der Rechtsbeschwerdevortrag erschöpft sich insoweit in einer Darstellung des gesamten Akteninhalts ohne konkrete Zuordnung von vermeintlich verletzten Verfahrensnormen zu bestimmten Verfahrensabläufen. Häufig ist nicht einmal erkennbar, ob lediglich Verfahrensgeschichte wiedergegeben wird oder ob im Rechtsbeschwerdeverfahren konkrete Rügen vorgebracht werden.
12 b) Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird, genügt das Vorbringen zwar den Formerfordernissen, da insofern keine näheren Ausführungen gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG erforderlich sind.
13 Bezüglich der Einschlüsse vom 7. November und 12. November 2018 sowie der vom Beschwerdeführer behaupteten Einschlüsse vom 18. Februar und 25. Februar 2019 ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig, weil insofern eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
14 Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer bezüglich des Einschlusses vom 7. November 2018 ein Feststellungsinteresse aus Wiederholungsgefahr verneint, weil die JVA ihre Verwaltungspraxis inzwischen dahingehend geändert hat, dass Dienstbesprechungen nicht mehr zum Anlass genommen werden, um die Stationszugänge abzuschließen oder die Untergebrachten in ihren Zimmern einzuschließen. Auch ein Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kam insofern nicht in Betracht, da die Einschlüsse am 07. November 2018 längstens einen Zeitraum von knapp 2,5 Stunden dauerten.
15 Bezüglich des Einschlusses vom 12. November 2018 lag nach den Feststellungen des Landgerichts zweifellos eine massive Störung der Sicherheit der Station für Sicherungsverwahrte gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 SVVollzG vor, da die Maßnahmen unmittelbar die Abteilung für Sicherungsverwahrte betraf.
16 Hinsichtlich des 18. und 25. Februar 2019 ist zwischen den Parteien streitig, ob es überhaupt zu einem Einschluss gekommen ist. Die Überzeugungsbildung der Strafvollstreckungskammer zu diesen Daten betrifft rein tatsächliche Fragen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht berühren.
17 2. Bezüglich der Einschlüsse vom 4. und 7. September 2018 ist die Rechtsbeschwerde hingegen begründet.
18 a) Hinsichtlich des Einschlusses vom 4. September 2018 sind die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 2 HmbSVVollzG nicht erfüllt.
19 Nach dieser Norm ist außerhalb der Nachtruhe eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit nur zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
20 Der Angriff im Strafvollzug hatte keine Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung in der Abteilung der Sicherungsverwahrung. Die Gefahr für die Sicherheit und Ordnung betraf ausschließlich die Einrichtung des Strafvollzuges. Dass die Bediensteten der Sicherungsverwahrung zur Abwehr des im Strafvollzug aufgetretenen Angriffs eines Strafgefangenen auf einen Bediensteten des Strafvollzugs hinzugezogen wurden, zeigt allenfalls, dass der Strafvollzug personell nicht ausreichend ausgestattet war. Der Personalmangel im Strafvollzug stellt jedoch keine Gefahr oder sonstige Beeinträchtigung für die Sicherheit und Ordnung der Sicherungsverwahrung dar.
21 Dass die Antragsgegnerin in besonderen Gefahrensituationen im Strafvollzug auf die Bediensteten der Sicherungsverwahrung zurückgreift, widerspricht dem Abstands- und Trennungsgebot und der daraus resultierenden Pflichten der Beschwerdegegnerin. Nach § 88 Abs. 2 HmbSVVollzG ist die Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung mit den für die Erreichung der Vollzugsziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Nach § 93 Abs. 1 HmbSVVollzG ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Einrichtung der Sicherungsverwahrung die erforderliche Anzahl an Bediensteten vorzusehen, um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 StGB zu gewährleisten. Bereits aus diesen Normen ergibt sich unzweifelhaft, dass einzelne in der Sicherungsverwahrung tätige Bedienstete nur dann zur Erfüllung sachfremder Aufgaben - wie der Gefahrenabwehr im Strafvollzug - eingesetzt werden dürfen, wenn weiterhin das in § 66c Abs. 1 StGB kodifizierte Trennungs- und Besserstellungsgebot uneingeschränkt erfüllt werden kann.
22 Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn aufgrund der Hinzuziehung der in der Sicherungsverwahrung tätigen Bediensteten wurden - obwohl keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Sicherungsverwahrung bestand - die Untergebrachten der Sicherungsverwahrung unter Verschluss genommen.
23 Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich aus dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) nichts Gegenteiliges herleiten, insbesondere ergibt sich daraus keine vom Landgericht angenommene „Kehrseite":
24 Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 4. Mai 2011 zur Gestaltung des äußeren Vollzugsrahmens ausgeführt, dass dieser dem spezialpräventiven Charakter der Sicherungsverwahrung Rechnung zu tragen habe und einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen müsse. Das Leben im Maßregelvollzug sei den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstünden. Dies erfordere zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (Trennungsgebot). Eine Anbindung an große Einrichtungen des Strafvollzuges könne sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trage. Es müsse sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stünden, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen.
25 Nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar - wie in Hamburg praktiziert - zulässig, den Vollzug der Sicherungsverwahrung in gesonderten Abteilungen des Regelvollzuges durchzuführen. Zur Erreichung der Ziele der Sicherungsverwahrung wird das sogar oftmals sinnvoll sein. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die Untergebrachten dann auch mit der Kehrseite zu leben haben, wonach die in der Sicherungsverwahrung tätigen Bediensteten auch - wenn auch nur zeitweilig - im Strafvollzug aushelfen und für diese Zeit bei der Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsverwahrung fehlen. Dass dies ein unzulässiger Schluss ist, folgt bereits aus dem deutlichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Sicherstellung ausreichender Personalkapazitäten.
26 Der Senat verkennt insoweit nicht, dass es besondere, unvorhersehbare Ausnahmesituationen geben kann, in denen zur Abwehr einer Gefahr im Strafvollzug ein Rückgriff auf die Bediensteten der Sicherungsverwahrung rechtmäßig sein könnte. Eine solche Ausnahmesituation könnte vorstellbar sein, wenn bei einer ungeplanten, dünnen Personaldecke im Strafvollzug, z.B. aufgrund eines kurzfristigen außergewöhnlich hohen Krankheitsstandes, eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug auftritt, die nur unter Hinzuziehung der Kräfte des Vollzuges der Sicherungsverwahrung abwendbar ist. Eine solche Ausnahmesituation lag hier nicht vor. Die Antragsgegnerin vertritt vielmehr die rechtlich unhaltbare Ansicht, dass sie grundsätzlich berechtigt ist, auf die Bediensteten der Sicherungsverwahrung zurückzugreifen.
27 Nach allem war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bezüglich des Einschlusses vom 4. September 2018 aufzuheben. Da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist, konnte der Senat selbst die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen.
28 b) Soweit das Landgericht hinsichtlich des Einschlusses vom 7. September 2018 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen hat, liegt ein struktureller Fehler vor, der zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG und zur (Teil-) Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und (Teil-) Zurückweisung führt.
29 Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht ausschließen, dass eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegt oder dass aus anderen Gründen eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten ist:
30 Zutreffend geht das Landgericht zunächst vom Prüfungsmaßstab des § 20 Abs. 2 Satz 2 HmbSVVollzG aus. Die Begründung, mit der das Landgericht sodann jedoch die Voraussetzungen dieser Norm bejaht hat, trägt hingegen nicht.
31 Das Landgericht führt insoweit lediglich aus, dass am 7. September 2018 eine Notstandslage vorgelegen habe, da die Antragsgegnerin glaubhafte Hinweise auf eine bevorstehende schwere Straftat erhalten habe (Seite 7 des Beschlusses), die nach Hinweisen des Landeskriminalamtes zwar außerhalb der Anstalt habe stattfinden sollen, aber aus der Anstalt heraus in Auftrag gegeben worden sein soll. Um den Erfolg der Maßnahme sicherzustellen und Hinweisgeber innerhalb der Anstalt zu schützen, seien alle Insassen in ihren Zimmern unter Verschluss genommen worden (Seite 2 des Beschlusses).
32 Auf dieser Grundlage lässt sich nicht prüfen, ob tatsächlich - wie von § 20 Abs. 2 Satz 2 HmbSVVollzG vorausgesetzt - die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung der Sicherungsverwahrung den Einschluss erforderten. Bei den Ausführungen des Landgerichts handelt sich um eine schlichte Behauptung ohne Substanz, wobei aufgrund der Feststellungen des Landgerichts noch nicht einmal deutlich wird, in welchem Teil der Anstalt - Strafvollzug oder Vollzug der Sicherungsverwahrung - die „Notstandslage" aufgetreten ist. Insoweit hätte es dem Landgericht oblegen, den Sachverhalt näher aufzuklären. Dabei wäre auch zu klären gewesen, ob ein Einschluss in den Zimmern tatsächlich erforderlich war oder vielmehr ein Verschluss der Stationen der Sicherungsverwahrung ausreichend gewesen wäre.
33 Sollte die von dem Landgericht angenommene „Notstandslage" allein den Strafvollzug betroffen haben, wäre eine Hinzuziehung der Bediensteten der Sicherungsverwahrung und der daraufhin erfolgte Einschluss der Sicherungsverwahrten aus den unter lit. a) dargelegten Gründen rechtswidrig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.