projetos
L 4 SO 21/21•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-04-29, L 4 SO 21/21
L 4 SO 21/21Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 429 de abr. de 2021
1. Existiert sowohl der vom Kläger benannte Ausgangs- als auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid, so sind konkrete Regelungen vorhanden, gegen die sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wehren kann.(Rn.14) 2. Hat das Sozialgericht in einem solchen Fall die erhobene Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, so kann das Berufungsgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Rechtstreit an das Sozialgericht zurückverweisen. Es ist sachgerecht, dass das Sozialgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen insgesamt ermittelt und bewertet. Dies gilt erst recht bei einer nur kurzen Dauer des landessozialgerichtlichen Verfahrens.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 17. August 2020, S 52 SO 115/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: L 4 SO 21/21
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0429.L4SO21.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Existiert sowohl der vom Kläger benannte Ausgangs- als auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid, so sind konkrete Regelungen vorhanden, gegen die sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wehren kann.(Rn.14)
Hat das Sozialgericht in einem solchen Fall die erhobene Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, so kann das Berufungsgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG den Rechtstreit an das Sozialgericht zurückverweisen. Es ist sachgerecht, dass das Sozialgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen insgesamt ermittelt und bewertet. Dies gilt erst recht bei einer nur kurzen Dauer des landessozialgerichtlichen Verfahrens.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 17. August 2020, S 52 SO 115/18, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. August 2020 aufgehoben, soweit damit die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 586/17 geführte Klage gegen den Bescheid vom 28. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 abgewiesen wird. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen auf seinen Leistungsanspruch im Monat September 2017.
2 Der 1961 geborene Kläger bezieht eine Erwerbsminderungsrente und aufstockend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.
3 Mit Bescheid vom 28. August 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat September 2017 unter Anrechnung eines einmaligen Einkommens in Höhe von 222,53 Euro, basierend auf zwei Nachzahlungen von Krankengeld im Juli 2017. Gegen diese Einkommensanrechnung erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 (Az: W-1053/17) zurückwies.
4 Am 6. Dezember 2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 52 SO 586/17 geführt wurde. In der Klagschrift hat er auf den „Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 gegen den Widerspruch vom 31.08.2017 gegen den Bescheid vom 28.08.2017“ Bezug genommen.
5 Das Sozialgericht hat die Klage mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Verfahren des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 52 SO 115/18 verbunden.
6 Laut einem undatierten Vermerk in der Prozessakte (Bl. 22 Rückseite) hat die Beklagte dem zuständigen Kammervorsitzenden des Sozialgerichts mitgeteilt, es gebe keinen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 bezüglich des Bescheids vom 28. August 2017.
7 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17. August 2020 hat das Sozialgericht die Klagen insgesamt abgewiesen. Bezüglich des ehemals unter dem Aktenzeichen S 52 SO 586/17 geführten Streitgegenstand hat es zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Es sei keine konkrete Regelung erkennbar, auf die der Kläger sich beziehe. Zwar benenne der Kläger einen Bescheid der Beklagten vom 28. August 2017 und einen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017. Weder der Bescheid vom 28. August 2017 noch ein sich auf diesen beziehender Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 fänden sich jedoch in der Verwaltungsakte. Die Beklagte habe auf Anfrage des Kammervorsitzenden auch mitgeteilt, dass sie keinen entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen habe. Es gäbe einen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017, dieser beziehe sich aber auf den Bescheid vom 20. September 2017.
8 Das Urteil ist dem Kläger am 1. Oktober 2020 zugestellt worden. Am 26. Oktober 2020 hat der Kläger gegen das Urteil insgesamt Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht Hamburg eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 4 SO 90/20 NZB geführt wurde. Zum hiesigen Streitgegenstand hat der Kläger ausgeführt, es gebe durchaus einen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. November 2017, der sich auf den Bescheid vom 28. August 2017 beziehe; er hat diesen Widerspruchsbescheid in Kopie beigefügt.
9 Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat der Senat die Berufung zugelassen, die unter dem Aktenzeichen L 4 SO 15/21 fortgeführt wurde. Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 2. März 2021 das Verfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 zum Bescheid vom 28. August 2017 (Az: W-1053/17) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt, seitdem wird es unter dem Aktenzeichen L 4 SO 21/21 geführt.
10 Konkrete Anträge haben die Beteiligten nicht formuliert.
11 Auf Anfrage des Senats – unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückverweisung an das Sozialgericht – haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
12 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
13 Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (§ 159 SGG) begründet.
14 Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Hier hat das Sozialgericht keine Sachentscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für den Monat September 2017 getroffen, sondern die Klage insoweit durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Dieses Prozessurteil ist rechtsfehlerhaft, denn die Klage ist nicht unzulässig. Das Sozialgericht hat die Unzulässigkeit der Klage damit begründet, dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil keine konkrete Regelung erkennbar sei, auf die der Kläger sich beziehe. Tatsächlich existiert aber der vom Kläger erwähnte Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 ebenso wie der Bescheid vom 28. August 2017. Damit sind durchaus konkrete Regelungen vorhanden, gegen die der Kläger sich mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft wendet. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Es ist sowohl das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden als auch die Klagfrist gewahrt. Ferner liegt auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Insbesondere ist der Bescheid vom 28. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 nicht auch Gegenstand des noch beim Sozialgericht anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen S 52 SO 565/17. Denn der Kläger hat mit Schreiben vom 2. Februar 2018 (zum Aktenzeichen S 52 SO 586/17) ausdrücklich klargestellt, dass sich das Verfahren S 52 SO 565/17 nur auf den Bescheid vom 8. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2017 beziehe. Doppelte Rechtshängigkeit besteht auch nicht in Hinblick auf das noch beim Sozialgericht anhängige Verfahren S 52 SO 539/17, denn jenes hat eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2017, zum Gegenstand. Der Kläger hat diese Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 nicht in eine Anfechtungs- und Leistungsklage umgestellt, sondern – was ihm freistand – mit dem hiesigen Verfahren eine neue, gesonderte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben.
15 Im Rahmen seines nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszuübenden Ermessens hält der Senat eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht für sachgerecht. Dabei berücksichtigt er insbesondere, dass der Streitstoff bisher überhaupt nicht aufbereitet worden ist und dass beim Sozialgericht weitere Verfahren anhängig sind (S 52 SO 565/17 und S 52 SO 392/18 WA), in denen es ebenfalls um die Anrechnung von Einkommen aufgrund der Krankengeldnachzahlungen im Juli 2017 geht, allerdings bezogen auf andere Monate als den September 2017. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass in erster Linie das Sozialgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen insgesamt ermittelt und rechtlich bewertet. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht war insgesamt nur von relativ kurzer Dauer, sodass das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Entscheidung einer Zurückverweisung nicht entgegensteht.
16 Eine Kostenentscheidung ist durch den Senat nicht zu treffen, sie bleibt vielmehr der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
17 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.