Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2021-03-29, L 4 AS 321/20

L 4 AS 321/20Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 429 de mar. de 2021

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Regest

1. Bei der Berechnung der Leistung der Grundsicherung ist die dem Hilfebedürftigen bewilligte Erwerbsminderungsrente als Einkommen nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.(Rn.7) 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf. In einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung (BSG Beschluss vom 12. 5. 2020, B 12 KR 12/18).(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 9. Oktober 2020, S 32 AS 2273/17, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 31. Mai 2021, B 14 AS 33/21 BH, Beschluss

Texto completo

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 321/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-29

Aktenzeichen: L 4 AS 321/20

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2021:0329.L4AS321.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 144 Abs 1 SGG, § 7 SGB 2, § 11 SGB 2, § 43 SGB 6

Orientierungssatz

  1. Bei der Berechnung der Leistung der Grundsicherung ist die dem Hilfebedürftigen bewilligte Erwerbsminderungsrente als Einkommen nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.(Rn.7)

  2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf. In einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung (BSG Beschluss vom 12. 5. 2020, B 12 KR 12/18).(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 9. Oktober 2020, S 32 AS 2273/17, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 31. Mai 2021, B 14 AS 33/21 BH, Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die klagende Partei wendet sich dagegen, dass die ihr gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen auf ihre Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet wurde.

2 Die am … 1972 geborene Klagepartei stand im Leistungsbezug des Beklagten. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Februar 2017 bis Mai 2017 in Höhe von monatlich 761,42 Euro und für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018 in Höhe von monatlich 735,42 Euro. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 249,58 Euro monatlich abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro. Ab Juli 2017 berücksichtigte er außerdem nur noch monatliche Nebenkosten für die Unterkunft in Höhe von 88 Euro statt wie bisher in Höhe von 114 Euro.

3 Hiergegen erhob die klagende Partei am 2. Februar 2017 Widerspruch. Zur Begründung trägt sie vor, die Rente wegen Erwerbsminderung sei nicht bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen, weil die Rente privilegiert sei. Bereits zuvor hatte sie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 29. November 2016 eingereicht, wonach ihr ab Februar 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer bewilligt wurde.

4 Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem Monat März 2017 vollständig auf. Zur Begründung hieß es, die Erwerbsfähigkeit der Klagepartei sei weggefallen.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klagepartei gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2016 zurück. Zur Begründung teilte er mit, die klagende Partei sei wegen der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit nicht mehr erwerbsfähig und habe damit ab dem 1. Februar 2017 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr. Auf die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente komme es daher nicht mehr an.

6 Hiergegen hat die Klagepartei am 4. Juli 2017 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, dass die Anrechnung der Rente wegen Erwerbsminderung in ihrem seltenen Fall eines zwischen- bzw. zweigeschlechtlichen Folteropfers der Freien- und Hansestadt Hamburg gegen das Grundgesetz sowie gegen das Bundesgesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 6. April 1990 (CAT- Abkommen) sowie gegen die der Bundesrepublik auferlegten Verpflichtungen aus Nr. 20 und gegen die internationale Genozidkonvention verstoße. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihr umgehend den gesamten monatlichen Bedarf in Höhe von 1.011 Euro zu überweisen.

7 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2020 abgewiesen und ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2017 rechtmäßig sei und die klagende Partei nicht in ihren Rechten verletze. Sie habe keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen, insbesondere, weil die Erwerbsminderungsrente als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen sei.

8 Auch die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2017 sei nicht zu beanstanden, wobei das Sozialgericht jedoch davon ausging, dass sich die klagende Partei ausweislich ihrer Ausführungen nicht gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2017 habe wenden wollen.

9 Am 7. November 2020 hat die klagende Partei gegen den ihr am 14. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid wegen der Anrechnung der Erwerbsminderungsrente Berufung eingelegt. Sie hat weder einen konkreten Antrag gestellt noch die Berufung begründet.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

13 Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15 Der Senat legt das Vorbringen der klagenden Partei mangels anderer Anhaltspunkte dahin-gehend aus, dass sie mit ihrer Berufung höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2017 begehrt und sich insbesondere dagegen wendet, dass ihre Erwerbsminderungsrente auf ihre Regelleistung angerechnet wurde. Insoweit begehrt sie die Auszahlung von 1.011 Euro anstellte der gewähren 761,42 Euro, mithin einen Betrag in Höhe von 249,58 Euro.

16 Die so verstandene Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

17 Gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Etwas anderes gilt nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nur, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da hier weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch eine 750 Euro übersteigende Geldleistung streitig sind, ist die Berufung mangels ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht unzulässig.

18 Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Berufung als zulässiges Rechtsmittel angegeben hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 66 Rn. 12a m.w.N.). Zudem liegt in der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung (BSG, Beschluss vom 12.5.2020 – B 12 KR 12/18; BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 19/96 R).

19 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Regelung in § 144 SGG bezüglich der eingeschränkten Statthaftigkeit der Berufung verfassungswidrig ist oder gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstößt.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.

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