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312 O 129/20•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2020-05-20, 312 O 129/20
312 O 129/20Tribunal Cantonal20 de mai. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-20
Aktenzeichen: 312 O 129/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0520.312O129.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
für das Arzneimittel A... ® E... ® (Wirkstoffe: Umeclidinium und Vilanterol) geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland zu werben und/oder werben zu lassen
1. mit den Aussagen
a) ...
b) "38%**
Weniger Verwendung von Bedarfsmedikation ggü. S... ® R... ®
(0,94 weniger Sprühstöße/Tag ggü. 0,68 weniger Sprühstöße/Tag; p<0,001) 1 "
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A,
und/oder
2. mit den nachfolgenden Darstellungen
a)
und/oder
b)
und/oder
c)
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage A.
II. Der Antrag zu 1 a) wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragstellerin zu 1/5 nach einem Streitwert von Euro 300.000,00 zur Last.
I.
1 Der Antrag zu 1. a) unterlag der Zurückweisung. Insoweit ist die Wiederholungsgefahr entfallen, da die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17. April 2020 (Anl. Ast. 5) eine hinreichend strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die die Antragstellerin klaglos stellt. Die Verpflichtungserklärung erfasst die angegriffene Aussage in der konkreten Verletzungsform. Sie entspricht damit dem im Verfahren gestellten Antrag. Der Verpflichtungserklärung fehlt es auch nicht an der erforderlichen Ernsthaftigkeit und/oder der nötigen Reichweite. Denn die Formulierung auf S. 5 des Schreibens Anl. Ast. 5 "Allerdings ist unsere Mandantin auch hier bereit, die Angabe "1,4*" anders zu erläutern und zukünftig eine andere Begrifflichkeit zu wählen" lässt in keiner Weise erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Formulierung vorbehalten wollte, innerhalb des Kernbereichs der verbotenen Aussage zu werben. Hierfür ist nichts ersichtlich. Eine Werbung außerhalb des Kernbereichs steht dem Verbot ohnehin nicht entgegen, egal ob insoweit ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt wird oder nicht.
II.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
3 Belehrungen:
4 Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
5 Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
6 Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 einzulegen.
7 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
8 Anlage A
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