LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2016-03-24, 327 O 81/16

327 O 81/16Tribunal Cantonal24 de mar. de 2016

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Regest

Dem Inhaber der eingetragenen europäischen Wort-Bildmarke „COAST“, die Schutz für Baumaterialien aus Holz u.a. Parkett- und Laminatböden beansprucht, steht gegen den Anbieter von Bodenbelägen ein Anspruch auf Unterlassen der Benutzung der Bezeichnung „COAST“ im geschäftlichen Verkehr für „Bodenbeläge“ gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 lit. b) UMV zu, weil eine hochgradige Warenähnlichkeit und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht, der eingetragenen Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und sie im Rahmen der Werbung auch markenmäßig benutzt wird.(Rn.16) (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Juni 2017, 5 U 59/16, Urteil

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LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 81/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-24

Aktenzeichen: 327 O 81/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0324.327O81.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2015/2424, Art 9 Abs 3 Buchst b EUV 2015/2424

Orientierungssatz

Dem Inhaber der eingetragenen europäischen Wort-Bildmarke „COAST“, die Schutz für Baumaterialien aus Holz u.a. Parkett- und Laminatböden beansprucht, steht gegen den Anbieter von Bodenbelägen ein Anspruch auf Unterlassen der Benutzung der Bezeichnung „COAST“ im geschäftlichen Verkehr für „Bodenbeläge“ gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 lit. b) UMV zu, weil eine hochgradige Warenähnlichkeit und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht, der eingetragenen Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt und sie im Rahmen der Werbung auch markenmäßig benutzt wird.(Rn.16) (Rn.19)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Juni 2017, 5 U 59/16, Urteil

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.02.2016 wird bestätigt.

  2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2 Der Antragsteller ist Inhaber der eingetragenen europäischen Wort-Bildmarke „COAST“ (im Folgenden: Verfügungsmarke), Aktenzeichen …, Priorität: 17.02.2009:

3 Die Marke beansprucht Schutz für verschiedene Waren, u. a. Baumaterialien aus Holz, teilweise bearbeitetes Holz, insbesondere Balken, Bretter, Platten, Leisten; Speerholz; Waren aus Holz, nämlich Wand- und Deckenverkleidungen als Paneelen, Platten und Bretter; Trennwände, Parkett- und Laminatböden (vgl. Anl. 1).

4 Die Antragsgegnerin bot am 16.01.2016 auf der Homepage www.a...de Bodenbeläge an. Dieses Angebot ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5 Mit Schreiben vom 19.01.2016 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos wegen Verletzung der Verfügungsmarke ab (vgl. Anl. 5).

6 Der Antragsteller ist der Auffassung, das streitgegenständliche Angebot verletze seine Rechte an der Marke „COAST“.

7 Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 01.02.2016 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,

8 die Bezeichnung „COAST“ im geschäftlichen Verkehr für „Bodenbeläge“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie geschehen auf der Homepage www.a...de wie nachstehend eingeblendet: [...].

9 Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie ist der Auffassung, dass das prägende Merkmal der Verfügungsmarke die farbliche und optische Gestaltung sei, da es dem Wort „Coast“ an jeglicher Unterscheidungskraft fehle. Eine Verwechslungsgefahr scheide daher aus. Zudem benutze die Antragsgegnerin das Wort nicht markenmäßig. Das in der Titelzeile verwendete „Coast Wood“ bezeichne dabei die Optik des Holzdekors. Der Verkehr werde zudem die Hausmarke „Profilor“ als einzige Marke wahrnehmen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

11 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 01.02.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

12 Der Antragsteller beantragt,

13 die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

14 Er vertieft sein Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Verfügungsmarke deutlich durch den Wortbestandteil geprägt werde und das Wort „Coast“ bzw. „Coast Wood“ für Bodenbeläge oder Holzdekor keinerlei beschreibende Bedeutung habe.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

16 Die einstweilige Verfügung der Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zu Recht ergangen und daher zu bestätigen. Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 lit. b) UMV nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Unionsmarkenverletzung liegen vor.

17 Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen der am 23.03.2016 in Kraft getretenen VO (EG) Nr. 2007/2009 (Unionsmarken-VO, UMV) anzuwenden Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung rechtswidrig war. Dies ist der Fall, denn die in Kraft getretene Verordnungsänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung.

18 Die Unionsmarke ist verletzt, wenn das benutzte Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

20 Die sich gegenüberstehenden Waren - Bodenbeläge zum Verkleben/Fliesen einerseits und Parkett- und Laminatböden anderseits - sind mindestens hochgradig ähnlich. Eine Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beiderseitigen Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

21 Die einander gegenüberstehenden Zeichen sind ebenfalls hochgradig ähnlich. Die Marke des Antragstellers wird durch den Wortbestandteil „COAST“ geprägt, da sich der Verkehr an diesem orientiert und sich diesen leicht merkt, zudem ist der Wortbestandteil in der Verfügungsmarke auch deutlich zu erkennen. Die angegriffene Verletzungsform „Profilor Modul 30 Vinyl Designbelag Coast Wood Vinylboden 2018 zum Verkleben wm303pr“ enthält als herkunftshinweisende und prägende Bestandteile nur die Begriffe „Profilor“ und „Coast“ bzw. „Coast Wood“, die für den angebotenen Vinylboden keinerlei beschreibende Bedeutung aufweisen. „Coast“ ist weder ein beschreibender Begriff für Bodenbeläge noch für eine bestimmte Farbe oder Maserung oder Ähnliches.

22 Die Verfügungsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Coast“ ist für die geschützten Waren, wie ausgeführt, nicht beschreibend, eine Küste besteht aus Sand und „Coast“ hat auch im Zusammenhang mit Bodenbelägen keine Bedeutung.

23 Aufgrund der vorgenannten Faktoren, nämlich der mindestens hochgradig ähnlichen Waren, der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, besteht für das Publikum ohne weiteres eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

24 Dabei wird die Bezeichnung „Coast“ auch markenmäßig benutzt, denn das Zeichen wird im Rahmen der Bewerbung der Waren zur Unterscheidung der angebotenen Waren benutzt. Nicht erheblich ist, dass der Verkehr in „Profilor“ ein weiteres Kennzeichen erkennt, das auf einen Hersteller oder eine Ware hinweist. Insoweit wird er das Zeichen „Coast“ ohne weiteres als Zweitmarke einordnen, was es schließlich auch ist, wie sich aus der Kennzeichenpraxis der Antragsgegnerin (vgl. Anlagenkonvolut B5) ohne weiteres ergibt.

II.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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