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327 O 262/20•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-08-27, 327 O 262/20
327 O 262/20Tribunal Cantonal27 de ago. de 2020
1. Für die Annahme des Anordnungsgrundes kann es auch bei längerem Zeitablauf ausreichen, wenn der Antragsteller sich ernsthaft und nachdrücklich um die Aufklärung des Sachverhalts und Beschaffung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus seiner Sicht notwendigen Glaubhaftmachungsmittel bemüht hat, ohne dass jede einzelne Aufklärungs- und Verfolgungsmaßnahme für sich betrachtet gegebenenfalls auch zügiger hätte absolviert werden können.(Rn.4) 2. Eine Sicherungsverfügung kann gem. § 47 Abs. 1 ZPO als unaufschiebbare Amtshandlung angeordnet werden, insbesondere wenn das Befangenheitsgesuch ersichtlich unbegründet ist und ganz offensichtlich nur der Prozessverschleppung dient.(Rn.5) 3. Der Patentvindikationsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn ohne die ausgesprochene Sequestration die erhöhte Gefahr besteht, dass der Antragsgegner über die zu sequestrierenden Gegenstände verfügt.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2020-08-27
Aktenzeichen: 327 O 262/20
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0827.327O262.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 PatG, § 143 PatG, § 47 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Für die Annahme des Anordnungsgrundes kann es auch bei längerem Zeitablauf ausreichen, wenn der Antragsteller sich ernsthaft und nachdrücklich um die Aufklärung des Sachverhalts und Beschaffung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus seiner Sicht notwendigen Glaubhaftmachungsmittel bemüht hat, ohne dass jede einzelne Aufklärungs- und Verfolgungsmaßnahme für sich betrachtet gegebenenfalls auch zügiger hätte absolviert werden können.(Rn.4)
Eine Sicherungsverfügung kann gem. § 47 Abs. 1 ZPO als unaufschiebbare Amtshandlung angeordnet werden, insbesondere wenn das Befangenheitsgesuch ersichtlich unbegründet ist und ganz offensichtlich nur der Prozessverschleppung dient.(Rn.5)
Der Patentvindikationsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn ohne die ausgesprochene Sequestration die erhöhte Gefahr besteht, dass der Antragsgegner über die zu sequestrierenden Gegenstände verfügt.(Rn.5)
v e r b o t e n,
die internationale Patentanmeldung WO [...] zu veräußern, zu übertragen, aufzugeben, Teilanmeldungen einzureichen, Gebrauchsmuster aus der vorgenannten internationalen Patentanmeldung abzuzweigen oder Dritten Lizenzen oder anderweitige Rechte oder Nutzungsrechte an der Patentanmeldung WO [...] A1 einzuräumen.
Die Sequestration der Patentanmeldung WO [...] an Patentanwalt [...] als Sequester wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache angeordnet. Die Kosten der Sequestration trägt die Antragstellerin.
Der Sequester aus Ziffer 2. wird vom Gericht zur Verwaltung der Patentanmeldung [...] gegenüber der World International Property Organization (WIPO) und zum Validieren dieser Anmeldung für einen Übergang in nationale und regionale Phasen vor den jeweiligen Patentämtern ermächtigt. Der Sequester wird ermächtigt, die bereits erteilten anderweitigen Vollmachten über die Patentanmeldung [...] zu widerrufen.
Sofern für die Patentanmeldung [...] innerhalb der vorgesehenen Fristen nationale oder regionale Phasen eingeleitet werden sollen, trägt derjenige die Kosten der Einleitung der nationalen Phase, der die Einleitung der nationalen Phase beim Sequester in Auftrag gibt.
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Kammer hat bei der Formulierung des Tenors Ziffer 3 von ihrem Ermessen gem. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.
2 Das Landgericht Hamburg ist gem. § 143 Abs. 1 und 2 PatG, § 13 ZPO für die vorliegende Sicherungsverfügung eines Patentvindikationsanspruchs sachlich und örtlich zuständig.
3 Die Antragstellerin hat einen Vindikationsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Auf die Ausführungen in der Klage-/Antragsschrift wird insoweit verwiesen. Dem Tatsachenvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 PatG ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Die Ausführungen des Antragsgegners zum ArbNErfG sind nicht geeignet, die glaubhaft gemachten Tatbestandsvoraussetzungen einer unberechtigten Entnahme zu widerlegen. Er bestreitet insbesondere nicht, dass die streitgegenständliche Erfindung während des Forschungsprojekts gemacht worden bzw. eine Weiterentwicklung der dort gemachten Erfindungen ist (vgl. Bl. 18 bis 30 der Klageschrift) und darüber hinaus im Zeitraum vom 01.04. - 30.06.2018 zwischen ihm und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis bestand. Ob der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet oder sonstige Dienste geleistet hat, ist generell nicht erheblich (Boemke/Kursawe/Raif, 1. Aufl. 2015, ArbNErfG § 4 Rn. 25).
4 Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie sich durchgehend und nachdrücklich um die Aufklärung des Sachverhalts und Beschaffung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aus ihrer Sicht notwendigen Glaubhaftmachungsmittel bemüht hat. Die zeitliche Dringlichkeit verlangt auch nicht, dass jede einzelne Aufklärungs- und Verfolgungsmaßnahme für sich betrachtet gegebenenfalls auch zügiger hätte absolviert werden können. Denn es geht nicht um größtmögliche Schnelligkeit, sondern darum, dass der Antragsteller seine Rechtsverfolgung ernsthaft und nachdrücklich voran treibt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236). Dass dies geschehen ist, hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen sicheren Weg gehen und alle Glaubhaftmachungsmittel beschaffen darf, die bei einem denkbaren Verteidigungsverhalten des Gegners erforderlich werden können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236). Angesichts des komplexen und schwierigen Sachverhalts haben die Maßnahmen, die die Antragstellerin zur Aufklärung und Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unternommen hat, die tatsächliche Vermutung ihrer Sinnhaftigkeit für sich (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236).
5 Die vorliegende Sicherungsverfügung wird gem. § 47 Abs. 1 ZPO als unaufschiebbare Amtshandlung angeordnet (vgl. Zöller/Vollkommer , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5). Es kann daher dahin stehen, ob das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners ersichtlich unbegründet ist und ganz offensichtlich nur der Prozessverschleppung dient, da der Erlass der einstweiligen Verfügung wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub duldet. Durch die vorliegende einstweilige Verfügung soll die ordnungsgemäße Verwaltung der Patentanmeldung durch einen Patentanwalt als Sequester angeordnet werden. Ohne die ausgesprochene Sequestration besteht ohne weiteres die erhöhte Gefahr, dass der Antragsgegner während der Dauer des Befangenheitsverfahren und der - wie in anderen zwischen den Parteien geführten Verfahren - zu erwartenden querulatorischen Folge- und Wiederholungsbefangenheitsanträge über die zu sequestrierenden Gegenstände verfügt.
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