LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2019-09-19, 327 O 470/17

327 O 470/17Tribunal Cantonal19 de set. de 2019

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Regest

1. Es besteht keine Warenähnlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der in Rede stehenden Kollisionswaren zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe diese keine Berührungspunkte aufweisen, die die beteiligten Verkehrskreise annehmen ließen, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.(Rn.36) 2. Die Annahme, dass ein Möbelhersteller oder ein mit einem solchen verbundenes Unternehmen auch Schaltschränke, mithin rein technische Waren, anbieten würde, ist ebenso fernliegend wie diejenige, ein Unternehmen im Bereich der Elektrik/Elektronik böte auch Büromöbel an.(Rn.38) 3. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt.(Rn.43)

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LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 470/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-19

Aktenzeichen: 327 O 470/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0919.327O470.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 2 Buchst b EUV 2017/1001, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Es besteht keine Warenähnlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der in Rede stehenden Kollisionswaren zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe diese keine Berührungspunkte aufweisen, die die beteiligten Verkehrskreise annehmen ließen, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.(Rn.36)

  2. Die Annahme, dass ein Möbelhersteller oder ein mit einem solchen verbundenes Unternehmen auch Schaltschränke, mithin rein technische Waren, anbieten würde, ist ebenso fernliegend wie diejenige, ein Unternehmen im Bereich der Elektrik/Elektronik böte auch Büromöbel an.(Rn.38)

  3. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt.(Rn.43)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtsstreits sind zeichenrechtliche Unterlassungs-, Markenlöschungs- und Annexansprüche aus „Enercon“-Zeichen der Klägerin.

2 Die Klägerin entwickelt, stellt her, betreibt und veräußert Windenergieanlagen und Schnellladestationen für E-Fahrzeuge ( Anlagen K 1 , K 14 und K 15 ). Ihr Unternehmensgegenstand lautet wie folgt ( Anlage K 2 ):

3 „Die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb vor [sic] Windenergieanlagen sowie generell von Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen.“

4 In einem die Klägerin betreffenden „Wikipedia“-Eintrag heißt es u. a., diese sei „der größte deutsche Hersteller von Windenergieanlagen“ ( Anlage K 21 ).

5 Die Klägerin ist ferner Inhaberin u. a.

6 - der deutschen Wortmarke „ENERCON“, die mit einer Priorität vom 21.02.1996 für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische Anlagen, Apparate und Instrumente, insbesondere zur Energieerzeugung, soweit in Klasse 9 enthalten; Teile vorgenannter Waren (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Generatoren, elektrische Schaltungen, Frequenzumrichter, Meß-, Signal- und Kontrollinstrumente, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere zur Überwachung und Steuerung von Windenergieanlagen; Geräte und Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung, insbesondere Windkraftanlagen, Windenergiekonverter, Windmühlen, Wind-Diesel-Systeme; Geräte und Anlagen zur Wasserbehandlung, insbesondere Meerwasserentsalzung, Trinkwasseraufbereitung, Wasserreinigung; Wartung und Service vorgenannter Anlagen und Geräte, insbesondere Wartung und Service von Windenergieanlagen und deren wie vorstehend erwähnten Teile sowie Anlagen zur Wasserbehandlung, insbesondere Meerwasserentsalzungsanlagen, Trinkwasseraufbereitungsanlagen oder Wasserreinigungsanlagen; Einrichtung, Betrieb, Verwaltung und Betreuung von Windparks und Wasserbehandlungsanlagen, insbesondere Meerwasserentsalzungsanlagen, Trinkwasseraufbereitungsanlagen und Wasserreinigungsanlagen, Beratung von Windkraftanlagenbetreibern; Türme für Windenergieanlagen, Rotorblätter für Windenergieanlagen, Rotoren für Windenergieanlagen“ Schutz genießt ( Anlage K 27 im Folgenden die „Klagemarke 1“) und

7 - der Unionswortmarke „ENERCON“ Nr.... , die mit einer Priorität vom 25.08.2003 für „Schaltschränke“ in Nizza-Klasse 9 eingetragen und aus einer Teilung der für weitere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Unionswortmarke „ENERCON“ Nr.... hervorgegangen ist ( Anlage K 5a im Folgenden die „Klagemarke 2“).

8 Die Klägerin verbaut in ihren Windenergieanlagen Schaltschränke, die sie von der R. GmbH & Co. KG ( Anlage K 3 ) bezieht, und die wie aus den Seiten 4-5 der Klageschrift vom 28.12.2017, aus den Seiten 5-10 des Schriftsatzes vom 04.04.2019 und aus Anlage K 31 ersichtlich mit Aufklebern versehen sind, die u. a. die Bezeichnung „ENERCON“ aufweisen.

9 Die Beklagte stellt her und vertreibt Möbel, insbesondere Büromöbel ( Anlage K 6 ). U. a. bietet sie eine „Enercon-Produktfamilie“ an, zu der ein Möbelstück „ENERCON BOX/TOWER“ gehört, das von der Beklagten u. a. mit den Worten „VERNETZUNG UND ELEKTRIFIZIERUNG AM ARBEITSPLATZ“ beworben wird, und über die am 15.12.2017 in der „Schwarzwälder Post“ berichtet wurde ( Anlagen K 7 bis K 9 ).

10 Am 04.05.2018 war unter der Domain „www.s..com“ das Angebot eines „Enercon E40 Schaltschrank“ mit der „Hersteller“-Bezeichnung „Enercon E40 complete control cabinet“ und u. a. dem Hinweis „Zustand: Gebraucht“ eines nicht näher bezeichneten Anbieters online ( Anlage K 16 ). Insofern legt die Klägerin ferner die Anlage K 37 vor.

11 In Anlage K 20 liegt ein Dokument „Bekanntheit ENERCON Stand 2016“ der Klägerin vor.

12 In Anlage K 25 liegt das Ergebnis einer von der I. O. GmbH im Zeitraum vom 23.08.2018 bis zum 28.08.2018 durchgeführten bundesweiten Verkehrsbefragung vor, in deren Rahmen 152 Interviews geführt wurden und der folgender Auftrag zugrunde lag:

13 „Mit der Umfrage soll festgestellt werden, in welchem Umfang die Bezeichnung ENERCON beim angesprochenen Fachkreis bekannt ist und als betriebskennzeichnender Hinweis verstanden wird.“

14 In der Untersuchung gemäß Anlage K 25 waren danach verkehrsbeteiligt „deutschsprachige Personen, die zurzeit mit dem Einkauf, Verkauf oder Betrieb von Energieversorgungsanlagen, z. B. für erneuerbare Energie, befasst sind, dies in nächster Zukunft planen oder die grundsätzliches Interesse daran haben“.

15 Mit Anwaltsschreiben vom 30.03.2017 ließ die Klägerin unter Berufung auf deren Unionswortmarke „ENERCON“ Nr.... , die vor Abtrennung u. a. der Klagemarke 2 von dieser noch Schutz u. a. für „Schaltschränke“ in Nizza-Klasse 9 beanspruchte, eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte in Bezug auf die Nutzung des Zeichens „Enercon“ durch die Beklagte richten ( Anlage K 10 ). Eine Einigung zwischen den Parteien über die Nutzung des Zeichens „Enercon“ durch die Beklagte erfolgte in der Folgezeit nicht ( Anlagen K 11 bis K 13 ).

16 Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche zuletzt in erster Linie auf die für „Schaltschränke“ geschützte Klagemarke 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV, hilfsweise auf die Klagemarke 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, weiter hilfsweise auf ein Unternehmenskennzeichen „ENERCON“ (Anlage K 2) i. V. m. § 15 Abs. 3 MarkenG und „[ä]ußerst hilfsweise“ auf § 5 Abs. 2 UWG.

17 Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Nutzung des Zeichens „Enercon“ durch die Beklagte verletze sie, die Klägerin, in den Klagemarken und in deren bekanntem Unternehmenskennzeichen. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke 2, da eine Warenähnlichkeit zwischen den von ihr mit Aufklebern mit dem Zeichen „Enercon“ versehenen Schaltschränken und den von der Beklagten unter dem Zeichen „Enercon“ vertriebenen Möbeln, die zudem einen Bezug zu Elektronik aufwiesen, bestehe. Sie, die Klägerin, habe das Zeichen „Enercon“ durch dessen wie aus den Seiten 4-5 der Klageschrift vom 28.12.2017, aus den Seiten 5-10 des Schriftsatzes vom 04.04.2019 und aus Anlage K 31 ersichtliche Nutzung auch rechtserhaltend für Schaltschränke benutzt, da sie mit so gekennzeichneten Schaltschränken versehene Windenergieanlagen an Drittbetreiber veräußere und 4,3 % der von ihr hergestellten Windenergieanlagen nicht von der Klägerin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gewartet würden.

18 Die Klägerin beantragt:

19 I. Die Beklagte wird verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

20 im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen ENERCON für Möbel zu benutzen, nämlich dieses Zeichen auf Möbeln, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen Möbel einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 7 wiedergegeben.

21 II. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in die Löschung der deutschen Marke „Enercon“ Nr. ... für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:

22 Möbel und Einrichtungsgegenstände, insbesondere Büromöbel, Konferenzsysteme [Möbel], Tische, insbesondere Arbeits- und Schreibtische; Behälter sowie Verschlüsse und Halter hierfür, nicht aus Metall; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, insbesondere für Möbel und Einrichtungsgegenstände, soweit in dieser Klasse enthalten.

23 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

24 IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der nach Antrag I. gekennzeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Waren bestimmt waren, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden.

25 V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der in Antrag I. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren nach Antrag I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

26 Die Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Die Beklagte ist der Auffassung, dass, soweit die Klägerin ihre Ansprüche seit der Replik nicht mehr auf die in Anlage K 5 ebenfalls vorgelegte Unionswortmarke „ENERCON“ Nr.... stütze, eine Teilklagerücknahme vorliege. Sie, die Beklagte, bestreite eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke 2 für die von dieser geschützten „Schaltschränke“ ebenso wie eine Bekanntheit der „ENERCON“-Zeichen der Klägerin. In der Zeichennutzung auf den Aufklebern, wie aus den Seiten 4-5 der Klageschrift vom 28.12.2017, aus den Seiten 5-10 des Schriftsatzes vom 04.04.2019 und aus Anlage K 31 ersichtlich, liege bereits keine markenmäßige Benutzung. Schließlich bestehe mangels Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr, da es sich bei den in Nizza-Klasse 9 geschützten Schaltschränken „quasi um ein verlängertes Maschinengehäuse“ handele, die keine Ähnlichkeit zu Möbeln aufwiesen.

29 Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO und Beschluss vom 01.07.2019 im schriftlichen Verfahren nach dem Sachstand vom 18.07.2019.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

31 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

32 Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Unterlassung der Verwendung des Zeichens „Enercon“, wie aus Anlage K 7 ersichtlich, verlangen (Klageantrag zu Ziff. I aus der Klageschrift vom 28.12.2017 in der Fassung gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019).

1.

33 Soweit die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verbotsanspruch erstrangig auf die für „Schaltschränke“ geschützte Klagemarke 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV gestützt hat, fehlt es bereits an einer hinreichenden rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke. Zudem besteht Warenunähnlichkeit.

a.

34 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, jährlich ca. 1.400 bis 1.680 von der R. GmbH & Co. KG angefertigte Schaltschränke in den von ihr hergestellten Windenergieanlagen zu verbauen, auf denen Aufkleber mit den Zeichen „ENERCON GmbH“ bzw. „ENERCON“ nebst Benutzungshinweisen bzw. technischen Daten der Schaltschränke aufgebracht seien, liegt hierin keine markenmäßige Benutzung des Zeichens „ENERCON“.

35 Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. nur BGH GRUR 2017, 520 ff., Rn. 26 - MICRO COTTON ). Auch nach ihrem eigenen Vortrag verkauft die Klägerin indes keine Schaltschränke, sondern Windenergieanlagen. Soweit sich auf den in diesen als Sachgesamtheit u. a. verbauten Schaltschränken Aufkleber befinden, die u. a. die Bezeichnung „ENERCON“ aufweisen, dient diese nicht im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren der Klägerin - Windenergieanlagen mit in diesen u. a. verbauten Schaltschränken - von denen anderer, sondern lediglich der Mitteilung des Verantwortlichen für die auf diesen Aufklebern befindlichen Benutzungshinweise bzw. technischen Daten. Der Vortrag der Klägerin zum Angebot von Schaltschränken in ihrem Ersatzteilsortiment (Seiten 14 bis 15 des Schriftsatzes vom 04.04.2019 i. V. m. Anlage K 36) ist ohne Substanz und eine Beweiserhebung hierzu durch die Vernehmung des von der Klägerin angebotenen Zeugen B. war daher nicht veranlasst. Die Klägerin hat weder eine Nachfrage nach einem separaten, mit „ENERCON“ gekennzeichneten Schaltschrank noch ein konkretes Angebot eines so gekennzeichneten Schaltschrankes behauptet, geschweige denn dargelegt. Auch ein Ersatzteilkatalog o. Ä., aus dem sich die Bezugsmöglichkeit einzelner so gekennzeichneter Schaltschränke bei der Klägerin ergäbe, liegt nicht vor. Die bloß abstrakte Möglichkeit, bei der Klägerin einen separaten Schaltschrank als Ersatzteil für eine Windenergieanlage nachzufragen, genügt indes - ebenso, wie die von der Klägerin mit den Anlagen K 16 und K 37 vorgelegten Angebote Dritter unter „www.s..com“ - nicht für die Annahme einer rechtserhaltenden markenmäßigen Benutzung der Klagemarke 2.

b.

36 Es besteht auch keine Warenähnlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV.

37 Unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die das Verhältnis der hier in Rede stehenden Kollisionswaren zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe weisen diese keine Berührungspunkte auf, die die beteiligten Verkehrskreise annehmen ließen, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

38 Die von der Klagemarke 2 in Nizza-Klasse 9 geschützten Schaltschränke sind keine Möbelstücke, sondern in Gehäuse mit in diesen untergebrachten elektrischen oder elektronischen Komponenten, wobei das Gehäuse letztere schützt, hält und strukturiert. Daraus resultiert auch ihre Einordnung in Nizza-Klasse 9, die im Wesentlichen Apparate und Instrumente für wissenschaftliche oder Forschungszwecke, audiovisuelle und informationstechnische Geräte sowie Sicherheits- und Rettungsausrüstung enthält. Demgegenüber handelt es sich bei den von der Beklagten gemäß Anlage K 7 angebotenen Waren um Büromöbel, die Steckerleisten enthalten und die Unterbringung sowie den Anschluss von Hardware-Komponenten und Kabeln im Büro ermöglichen. Die Kollisionswaren weisen mithin unter Berücksichtigung keines der o. g. Faktoren Berührungspunkte auf, die ihre Herkunft aus einem Unternehmen oder miteinander verbundenen Unternehmen nahelegten. Im Gegenteil: Die Annahme, dass ein Möbelhersteller oder ein mit einem solchen verbundenes Unternehmen auch Schaltschränke, mithin rein technische Waren, anbieten würde, ist ebenso fernliegend wie diejenige, ein Unternehmen im Bereich der Elektrik/Elektronik böte auch Büromöbel an.

2.

39 Soweit die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verbotsanspruch hilfsweise auf die Klagemarke 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und weiter hilfsweise auf ein Unternehmenskennzeichen „ENERCON“ (Anlage K 2) i. V. m. § 15 Abs. 3 MarkenG gestützt hat, hat die Klägerin allenfalls eine Bekanntheit der Marke und des Unternehmenskennzeichens „ENERCON“ für Windkraftanlagen dargelegt, auch insoweit indes - auch nach dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019, dass der Tatsachenvortrag der Klägerin für die Bekanntheit der Klagemarke und für eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft nicht ausreichend sei, und trotz des wiederholten Bestreitens der Bekanntheit der Klagemarke und des Unternehmenskennzeichens „ENERCON“ durch die Beklagte - kein Beweisangebot unterbreitet.

40 Während es für die Feststellung der Bekanntheit eines Zeichens nicht erforderlich ist, dass dieses in den Abnehmerkreisen über eine gewisse Bekanntheit verfügt, in denen das kollidierende jüngere Zeichen verwendet wird, hier Büromöbeln, wird Letzteres aber regelmäßig Voraussetzung sein, um eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung annehmen zu können (vgl. BeckOK MarkenR/Mielke/Schneider, 18. Ed. 1.7.2019, MarkenG § 14 Rn. 531). An Vortrag dazu fehlt es vorliegend gänzlich.

41 Die Klägerin hat mit den Anlagen K 1, K 20 ff. und insbesondere mit den in Anlage K 25 vorgelegten Ergebnissen einer Stichprobe (152 Interviews) der I. O. GmbH allenfalls eine Bekanntheit der Bezeichnung „ENERCON“ in den Fachkreisen, deutschsprachigen Personen, die zurzeit mit dem Einkauf, Verkauf oder Betrieb von Energieversorgungsanlagen, z. B. für erneuerbare Energie, befasst sind, dies in nächster Zukunft planen oder die grundsätzliches Interesse daran haben, und zudem lediglich als Unternehmenskennzeichen, nicht als Produktmarke, dargelegt. Eine Bekanntheit der Marke oder des Unternehmenskennzeichens „ENERCON“ in dem - deutlich weiteren - Abnehmerkreis für Möbel hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, so dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Klagemarke 1 oder des Unternehmenskennzeichens „ENERCON“ durch die aus Anlage K 7 ersichtliche Benutzung des Zeichens „ENERCON“ durch die Beklagte nicht ersichtlich ist.

3.

42 Soweit die Klägerin den von ihr geltend gemachten Verbotsanspruch „[ä]ußerst hilfsweise“ auf § 5 Abs. 2 UWG gestützt hat, gilt nichts anderes:

43 Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden. Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH GRUR 2018, 924 ff. (930) - ORTLIEB ).

II.

44 Aus den o. g. Gründen kann die Klägerin von der Beklagten auch keine Einwilligung in die Löschung der Marke „Enercon“ der Beklagten, Schadensersatz oder Auskunft (Klageanträge zu den Ziff. II bis V der Klageschrift vom 28.12.2017, zu den Ziff. II in der Fassung gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019) verlangen.

III.

45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

47 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt.

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