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327 O 434/19•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-05-14, 327 O 434/19
327 O 434/19Tribunal Cantonal14 de mai. de 2020
1. Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist berechtigt, wenn ein mit dem Markenzeichen hochgradig ähnliches Zeichen genutzt wird und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.(Rn.16) 2. Als Aufwendungsersatzanspruch können in Kennzeichenstreitsachen Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € geltend gemacht werden.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 327 O 434/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0514.327O434.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 14 MarkenG
Rechtskraft: ja
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist berechtigt, wenn ein mit dem Markenzeichen hochgradig ähnliches Zeichen genutzt wird und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.(Rn.16)
Als Aufwendungsersatzanspruch können in Kennzeichenstreitsachen Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € geltend gemacht werden.(Rn.18)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 822,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 39 % und der Beklagte 61 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz ihr entstandener Aufwendungen für eine zeichenrechtliche Abmahnung des Beklagten.
2 Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MO“ mit einer Priorität vom 06.07.1999 und Schutz u. a. für Kleider in Nizza-Klasse 25 (im Folgenden die „Klagemarke“).
3 Der Beklagte war unter der Bezeichnung „s.-o.“ als gewerblicher Verkäufer in dem Internetauktionshaus eBay registriert und bot in diesem unter dem Titel „Damen Damenkleid Kleid Cocktailkleid NEU Studio MO Schwarz Größe 38 M“ ein Kleid an.
4 Mit Anwaltsschreiben vom 08.08.2019 ließ die Klägerin den Beklagten wegen jenes Angebotes aufgrund einer aus Sicht der Klägerin in diesem liegenden Verletzung der Klagemarke abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Daraufhin verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin „allein im Erledigungsinteresse und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“, strafbewehrt zur Unterlassung und zahlte „[o]hne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für ein etwa zu führendes Verfahren [...] alleine im Erledigungsinteresse [...] zur vollständigen Abgeltung etwaiger wechselseitiger Ansprüche“ einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 € an die Klägerseite.
5 Die Klägerin hatte die ihr für die Abmahnung erwachsenen Anwaltskosten in der dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zunächst aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € und sodann - mit Kostenrechnung der Klägerin vom 04.09.2019, die in einem Anwaltsschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28.10.2019 als „reduzierte Kostennote“ bezeichnet wurde - aus einem Gegenstandswert in Höhe von 75.000,00 € geltend gemacht.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, der von ihr geltend gemachte restliche - d. h. nach Abzug der von dem Beklagten gezahlten 1.000,00 € verbleibende - Aufwendungsersatzanspruch folge aus den §§ 670, 677, 683 BGB. Unter Berücksichtigung des Angriffsfaktors und des wirtschaftlichen Werts der Klagemarke sowie aus generalpräventiven Gründen sei der insoweit zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € nicht übersetzt. Bei der Kostennote vom 04.09.2019 habe es sich lediglich um ein Entgegenkommen der Klägerin zum Zwecke des Abschlusses der Angelegenheit ohne Gerichtsverfahren gehandelt.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.348,94 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte nimmt den von der Klägerin behaupteten Umfang der Benutzung der Klagemarke in Abrede. Er behauptet ferner, die Worte „Studio MO“ in dem eBay-Angebot lediglich beschreibend und nicht am Anfang der Artikelbezeichnung verwendet zu haben. Eine Verletzung der Klagemarke liege daher nicht vor. Zudem habe in der Vergangenheit eine internationale Registrierung „Studio MO“ mit Schutz auch in Deutschland und einer Priorität vom 31.07.2013 existiert. Im Übrigen sei der von der Klägerin für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert übersetzt. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin selbst in ihrer Kostenrechnung vom 04.09.2019 einen Gegenstandswert in Höhe von lediglich 75.000,00 € für die Abmahnung angesetzt habe.
12 Die Kammer entscheidet mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf den Beschluss der Kammer vom 30.03.2020 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
14 Die Klage ist zulässig, aber lediglich in dem aus dem Tenor zu Ziff. 1 ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen unterlag sie der Abweisung.
I.
15 Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus den §§ 670, 677, 683 BGB.
16 Die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin war aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 MarkenG berechtigt. Durch die Verwendung des Zeichens „Studio MO“ zum Angebot eines Kleides hat der Beklagte ein der Klagemarke hochgradig ähnliches Zeichen zum Angebot einer von der Klagemarke u. a. geschützten Ware genutzt, so dass, unter Berücksichtigung einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der zudem wie aus Anlagenkonvolut K 1 ersichtlich für Bekleidungsstücke benutzten Klagemarke Verwechslungsgefahr bestanden hat. Der Beklagte hat das Zeichen „Studio MO“ ferner ohne Weiteres herkunftshinweisend markenmäßig verwendet (vgl. dazu allgemein BGH GRUR 2019, 1289, R. 28 ff. - Damen Hose MO ). Der Beklagte hat das originär unterscheidungskräftige und nicht beschreibende Zeichen „Studio MO“ in dem Angebot neben den lediglich eigenschaftsbeschreibenden Angaben „Damen Damenkleid Kleid Cocktailkleid NEU“ vor und „Schwarz Größe 38 M“ nach dem Zeichen „Studio MO“ ferner als einzige als Herkunftshinweis in Betracht kommende Angabe verwendet, die - bei In-Blick-Nahme der Gestaltung des Angebots - vom angesprochenen Verkehr als herkunftshinweisende markenmäßige Angabe aufgefasst wird. Auf ein gegenüber der Klagemarke prioritätsbesseres Recht an der Bezeichnung „Studio MO“ kann sich der Beklagte bereits aus dem Grunde nicht berufen, dass das von ihm angeführte und mittlerweile erloschene Drittzeichen gegenüber der Klagemarke prioritätsschlechter gewesen ist.
17 Der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ist verschuldensunabhängig.
II.
18 Der Höhe nach kann die Klägerin unter Berücksichtigung des Streitwertgefüges der mit Kennzeichenstreitsachen befassten Gerichte indes lediglich Abmahnkostenersatz in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 € nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und - nach BFH GRUR 2017, 826 ff., und BFH NJW 2019, 1836 ff. - Umsatzsteuer als Aufwendungsersatz für die Abmahnung des Beklagten, nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB), verlangen (vgl. zum Streitwertgefüge allgemein nur Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 MarkenG, Rn. 10 m. w. N.).
19 Insoweit ist berücksichtigt, dass die Klägerin selbst ausweislich der Anlage B 4 lediglich von einem angemessenen Gegenstandswert in Höhe von 75.000,00 € ausgegangen ist, den sie mit - der Versendung der Kostenrechnung gemäß Anlage B 4 zeitlich nachgelagertem - Anwaltsschreiben vom 28.10.2019 dann als „reduzierte Kostennote“ hat bezeichnen lassen, sowie ferner der von der Klägerin dargelegte Zeichenwert und Benutzungsumfang (Anlagenkonvolut K 1) und die konkrete Zeichenverletzung unter eBay (Angebot von „1 verfügbar[en]“ Kleid zum Preis von 11,90 € mit der Option „Sofort-Kaufen“ unter der o. g. Artikelbezeichnung im Internet).
20 Aufgrund der bereits erfolgten Pauschalzahlung des Beklagten hat die Klägerin von den von ihr verlangten Abmahnkosten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € in Abzug gebracht, so dass dieser Betrag auch von dem nur begründeten Abmahnkostenersatzbetrag abzuziehen ist (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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