LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2020-08-21, 306 O 207/19

306 O 207/19Tribunal Cantonal21 de ago. de 2020

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Regest

In der Abwägung der Betriebsgefahren zwischen einem verkehrswidrig parkenden Fahrzeug (hier: im absoluten Halteverbot) und dem mit diesem kollidierenden Fahrzeug trifft den Halter des letzteren die überwiegende Haftung mit 80%; der Halter des verbotswidrig geparkten Autos haftet zu 20%. Auch, wenn das im absoluten Halteverbot geparkte Auto nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt, indem es andere Fahrzeugführer zu einem fehleranfälligen Durchfahren der Engstelle zwingt, ist die überwiegende Haftung des unfallverursachenden Fahrzeugs jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn es wie hier bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug wahrzunehmen und dieses links zu umfahren.(Rn.37)

Texto completo

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 207/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-21

Aktenzeichen: 306 O 207/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0821.306O207.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG, § 18 Abs 3 StVG, § 1 Abs 2 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

In der Abwägung der Betriebsgefahren zwischen einem verkehrswidrig parkenden Fahrzeug (hier: im absoluten Halteverbot) und dem mit diesem kollidierenden Fahrzeug trifft den Halter des letzteren die überwiegende Haftung mit 80%; der Halter des verbotswidrig geparkten Autos haftet zu 20%. Auch, wenn das im absoluten Halteverbot geparkte Auto nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt, indem es andere Fahrzeugführer zu einem fehleranfälligen Durchfahren der Engstelle zwingt, ist die überwiegende Haftung des unfallverursachenden Fahrzeugs jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn es wie hier bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug wahrzunehmen und dieses links zu umfahren.(Rn.37)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

  • bis zum 14.2.2020: bis zu 13.000,00 €

  • ab dem 14.2.2020: bis zu 10.000,00 €

Tatbestand

1 Der Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

2 Die Klägerin ist Leasingnehmerin und Halterin des Fahrzeugs des Typs BMW X3 xDrive25d, amtliche Kennzeichen ... . Leasinggeberin ist die B. Bank. Das Fahrzeug war am Unfalltag des 4.12.2018 gegen 19:10 Uhr am Straßenrand der sich im innerörtlichen Wohngebiet befindlichen K. Allee in H. geparkt. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... , der Zeuge L., fuhr gegen die linke Heckseite des auf der Fahrbahn rechts im absoluten Halteverbot auf Höhe einer Verkehrsinsel geparkten Fahrzeugs der Klägerin auf und beschädigte dieses. Das klägerische Fahrzeug war nicht mehr fahrtüchtig und musste abgeschleppt werden. Die vorsteuerabzugsberechtigte (vgl. Anlage B 2) Klägerin holte ein Sachverständigengutachten ein und ließ das Fahrzeug in der BMW Niederlassung H. zu Reparaturkosten in Höhe von 23.454,91 € (netto) reparieren. Es verblieb eine merkantile Wertminderung in Höhe von 7.000,00 €.

3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagtenseite vollständig hafte. Der Verstoß gegen das Halteverbot habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte (quotierte) Wertminderung in Höhe von 5.600,00 € an die B. Bank gezahlt hat (stellt diesen Betrag aber als Abzugsposten in ihrer Berechnung ein, s.u.).

4 Den - bis auf die Position Mietwagenkosten der Höhe nach unstreitigen - Gesamtschaden errechnet die Klägerin wie folgt:

5 | | | | | --- | --- | --- | | - Netto-Reparaturkosten: | 23.454,91 € | (Anlage K 2) | | - merkantile Wertminderung: | 7.000,00 € | (Anlage K 1) | | - Netto-Gutachterkosten: | 1.099,11 € | (Anlage K 3) | | - Netto-Abschleppkosten: | 159,00 € | (Anlage K 4) | | - Nettokosten Gutachtenerstellung: | 681,80 € | (Anlage K 5) | | - Netto-Mietwagenkosten: | 2.750,00 € | (Anlage K 6) | | | = 35.144,82 € | |

6 Des Weiteren begehrt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 €.

7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.2.2019 (Anlage K 8) konkretisierte die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 22.2.2019. Daraufhin leistete die Beklagte an die Klägerin eine Vorschusszahlung zur beliebigen Verrechnung in Höhe von 20.000,00 € (vgl. Anlage K 9). Mit Schreiben vom 25.3.2019 (Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von 15.144,82 € auf.

8 Mit Rechnungskorrektur vom 14.5.2019 (Anlage K 18) wurde der Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten seitens der BMW Niederlassung H. ein Betrag in Höhe von 1.430,00 € gutgeschrieben.

9 Die Klägerin hatte ihre Klagforderung zunächst wie folgt beziffert:

10 | | | | --- | --- | | Gesamtschaden: | 35.144,82 € | | zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: | 1.336,90 € | | abzgl. geleisteter Vorschuss: | 20.000,00 € | | abzgl. geleisteter Wertminderung: | 5.600,00 € | | | = 10.881,72 € |

11 Daneben hatte sie (abermals) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € geltend gemacht.

12 Mit Schriftsatz vom 14.2.2020 (Eingang bei Gericht am selben Tag) hat die Klägerin ihre Klage in Höhe von 1.336,90 €, d.h. in Höhe der doppelt beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zurückgenommen.

13 Die Klägerin hat den Vorschuss in Höhe von 20.000,00 € mit den folgenden Positionen verrechnet:

14 | | | | --- | --- | | - Netto-Gutachterkosten: | 1.099,11 € | | - Netto-Abschleppkosten: | 159,00 € | | - Nettokosten Gutachtenerstellung: | 681,80 € | | - Netto-Mietwagenkosten: | 2.750,00 € | | | = 4.689,91 € |

15 Den nach ihrer Berechnung verbleibenden Vorschussbetrag von 15.310,09 € hat die Klägerin mit den Reparaturkosten verrechnet, so dass sie ihre Restforderung insoweit mit 8.144,82 € beziffert. Zuzüglich der restlichen Wertminderung von 1.400,00 € ergibt sich der Klagbetrag von 9.544,82 €.

16 Die Klägerin beantragt nunmehr,

17 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.544,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.2.2019 sowie vorgerichtliche, nicht weiter festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.2.2019 zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin konkret hinsichtlich der Posten Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Sachverständigenkosten, Kosten für die Gutachtenerstellung und Mietwagenkosten. Die Beklagte behauptet ferner, an die BMW Niederlassung H. weitere Beträge von 3.454,91 € und 159,00 € (vgl. Anlage B 6; Anlagennummerierung durch das Gericht), mithin einen Gesamtbetrag von 29.213,91 € gezahlt zu haben. Die Klägerseite treffe ferner eine Mithaftung, da ihr Fahrzeug im Halteverbot abgestellt gewesen sei, was sich im Unfallgeschehen kausal niedergeschlagen habe. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien ausreichend reguliert.

21 Das Gericht hat den Zeugen L. vernommen. Insofern wird auf das Terminsprotokoll vom 3.3.2020 Bezug genommen.

22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

23 Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Entscheidungsgründe

24 Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Ersatz des ihr entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

1.

26 Zunächst ist die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die Reparaturkosten und die Wertminderung geltend zu machen. Dies folgt aus Ziffer X.4 der zur Akte gereichten Leasingbedingungen (Anlage K 12), wonach der Leasingnehmer im Schadensfall ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Wertminderung ist dann im Innenverhältnis nach Ziffer X.5 der Leasingbedingungen an die Leasinggeberin weiterzuleiten. Dass die Leasinggeberin Anlage B 1 zufolge die Zahlung der Wertminderung von der Beklagten an sich beansprucht hat, steht der Ermächtigung der Klägerin nicht entgegen.

27 Ferner ist die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da diese an den Entfall der Nutzungsmöglichkeit während der Reparatur anknüpfen und damit dem Leasingnehmer zustehen.

28 Auch hinsichtlich der Kosten für die Gutachtenerstellung (vgl. Anlage K 5) besteht Aktivlegitimation. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung ist hier nicht ersichtlich. Zwar dienen Gutachterkosten der Berechnung des Schadensersatzanspruchs für das beschädigte Eigentum und folgen damit grundsätzlich dem Anspruch auf Ersatz des Eigentumsschadens. Allerdings greift auch hier wieder die Regelung der Ziffer X.4 der Leasingbedingungen.

29 Allerdings ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert hinsichtlich der Sachverständigenkosten (vgl. Anlage K 3). Anlage B 3 zufolge, die - anders als Anlage K 3 - auch die Rückseite der Rechnung umfasst, wurde eine Sicherungsabtretung vereinbart. Aufgrund der Sicherungsabtretung ist der Geschädigte materiell-rechtlich nicht mehr Anspruchsinhaber. Auch nach Wegfall des Sicherungszwecks, d.h. Ausgleich der Forderung durch den Zedenten, besteht grundsätzlich nur eine schuldrechtliche Pflicht zur Rückübertragung. Im Zweifel ist also keine durch den Sicherungszweck auflösend bedingte Abtretung vereinbart (vgl. Stürner, Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 398 Rn. 16). Anhaltspunkte für eine auflösend bedingte Abtretung oder eine ausdrückliche oder stillschweigende Rückabtretung ergeben sich vorliegend nicht, so dass aus dem bloßen Ausgleich der Kosten (vgl. Anlage K 15) kein Rückschluss auf den Rückfall des Anspruchs an die Klägerin gezogen werden kann.

2.

30 Der Unfall ereignete sich gemäß § 7 Abs. 1 StVG bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das von dem Zeugen L. gefahren und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Weiter war am Unfall beteiligt das sich im Betrieb befindliche und von der Klägerin gehaltene Fahrzeug (vgl. zum Betrieb parkender Fahrzeuge Walter, Spickhoff, BeckOGK StVG, Stand: 1.9.2019, § 17 Rn. 101; § 7 Rn. 94).

31 Der Unfall war für die Beteiligten kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Dies konnte, wie nachfolgend noch näher ausgeführt, nicht positiv festgestellt werden. Ein Ereignis ist unabwendbar, das bei Anwendung möglicher äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können (Engel, Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, § 17 Rn. 32).

32 Damit richtet sich die Haftungsverteilung gemäß den §§ 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. Bei der Abwägung der für den Unfall ursächlichen Umstände können nur die zugestandenen oder nachgewiesenen Tatsachen berücksichtigt werden.

33 Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als auch der Zeuge L. gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, womit im Ergebnis eine Haftungsteilung vorzunehmen ist. Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist aufseiten des Zeugen L. von einem Verstoß gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und aufseiten des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs von einem Verstoß gegen die Parkregeln des ruhenden Verkehrs auszugehen.

34 An dem Ort, an dem das Fahrzeug der Klägerin geparkt war, war durch Verkehrszeichen (Zeichen 283 aus Anlage 2 zur StVO) ein absolutes Halteverbot angeordnet (§ 41 Abs. 1 StVO), vgl. Anlage P 1 zum Terminsprotokoll vom 3.3.2020. Das absolute Halteverbot untersagt jedes, auch kürzestes, Halten (König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 12 StVO Rn. 29).

35 Wird verbotswidrig geparkt, ist häufig ein Haftungsanteil des Halters des abgestellten Fahrzeuges gerechtfertigt, wobei der Umfang letztlich aber auch hier vom Verursachungsbeitrag des Unfallgegners abhängt und sich bei groben Verkehrsverstößen ermäßigt. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß verhindern kann. In einer solchen Konstellation überwiegt grundsätzlich sein Verursachungsanteil gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeugs. Entscheidend ist also, ob die Wahrnehmbarkeit des parkenden Kfz beeinträchtigt ist und in welchem Umfang das verbotswidrig parkende Fahrzeug ein Hindernis für den fließenden Verkehr darstellt (Walter, Spickhoff, BeckOGK StVG, Stand: 1.9.2019, § 17 Rn. 102; vgl. auch König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 12 StVO Rn. 63 sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl. 2020, Ziff. A. Rn. 294).

36 Das absolute Halteverbot diente vorliegend den Interessen des fließenden Verkehres, so dass dessen Schutzzweck sich auch auf den vorliegenden Sachverhalt erstreckte. In der Straße K. Allee befindet sich im Unfallbereich eine breitere Verkehrsinsel zwischen den beiden Spuren, wodurch bereits baulich die jeweilige Fahrbahn begrenzt und verengt wird. Durch das angeordnete Halteverbot soll die verengte Spur von zusätzlichen Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden. Das klägerische Fahrzeug hat die dem gleichgerichteten Verkehr verbleibende Spurbreite erheblich verengt. Insofern ist auch beachtlich, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein im Vergleich etwa zu einem Kleinwagen breiteres SUV handelte. Überdies ist zu beachten, dass die K. Allee gerichtsbekanntermaßen relativ stark frequentiert und die Parkplatzsituation dort angespannt ist. Der Unfallbereich wird noch dadurch unübersichtlich, dass der Fußgängerverkehr die Verkehrsinsel zum Überqueren der Straße nutzt, so dass ein Fahrzeugführer beim Passieren auch hierauf zu achten hat. Das im Halteverbot abgestellte klägerische Fahrzeug stellte nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr dar, indem es andere Fahrzeugführer zu einem fehleranfälligen Durchfahren der Engstelle zwang. Die in dem ordnungswidrig geparkten Fahrzeug begründet liegende Verkehrsbehinderung hat sich auch unfallkausal ausgewirkt. Der Zeuge L. hat glaubhaft angegeben, dass er aufgrund schlechter Lichtverhältnisse - er sei durch das Scheinwerferlicht entgegenkommender Fahrzeuge geblendet worden, zudem hätte es geregnet - zu knapp an dem Klägerfahrzeug, dem er noch hatte links ausweichen wollen, vorbeigefahren ist. Damit hat sich gerade die vom Halteverbot adressierte Gefahr verwirklicht, dass sich ein Fahrzeugführer beim Passieren der Engstelle verschätzt.

37 In der Abwägung der insoweit feststehenden Verursachungs- und Verschuldensanteile haftet die Klägerseite in Höhe der einfachen Betriebsgefahr zu 20 % und die Beklagtenseite zu 80 %. Das klägerische Fahrzeug stellte in der konkreten Lage eine nicht unerhebliche Erschwerung des fließenden Verkehrs dar. Die weit überwiegende Haftung trifft aber die Beklagtenseite, denn dem Zeugen L. wäre es bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich möglich gewesen, das klägerische Fahrzeug wahrzunehmen und dieses links zu umfahren. Es ist unstreitig geblieben, dass genügend Platz vorhanden war, um das Klägerfahrzeug zu passieren. Insofern sind allerdings wiederum auch die schlechten Sichtverhältnisse für den Zeugen L. zu beachten. Dadurch, dass es nach den Gesamtumständen (erheblich verengte Fahrbahn, etwas unübersichtliche Stelle und schlechte Sichtverhältnisse) beim Ausweichen „zu knapp“ wurde - die Schadensbilder in Anlage K 1 sprechen nur für eine weit weniger als hälftige Fahrzeugüberdeckung -, lässt sich auch keine besonders grobe Pflichtverletzung des Zeugen L. entnehmen, die eine noch höhere, d.h. letztlich vollständige Haftung der Beklagtenseite rechtfertigen würde.

3.

38 Der Höhe nach hat die Beklagte gegen die der Klägerin keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB. Die Klägerin begehrt nach Verrechnung mit dem gezahlten Vorschuss noch weiteren Ersatz der Reparaturkosten (a)) und der Wertminderung (b)). Diese Schäden wurden bereits vollständig durch die Beklagte ausgeglichen.

a)

39 Die Klägerin kann nach einer Quote von 80 % keine weitere Erstattung von Reparaturkosten von der Beklagten verlangen. Die Beklagte hat bereits ausreichend gezahlt. Unstreitig betrugen die Reparaturkosten 23.454,91 € (netto). Bei einer Quote von 80 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von (gerundet) 18.763,93 €. Hierauf hat die Klägerin aus der Vorschusszahlung von 20.000,00 € einen Betrag von 15.310,09 € verrechnet, so dass sich noch ein Restbetrag von 3.453,84 € ergibt. Hiervon sind die zur Überzeugung des Gerichts durch die Beklagte an die BMW Niederlassung H. weiterhin geleisteten 3.454,91 € in Abzug zu bringen. Das Gericht hält insoweit die als Anlage B 6 eingereichte Zahlungsaufstellung der Beklagten für ausreichend zum Zahlungsnachweis. Die Klägerseite hat diese auch nicht konkret angegriffen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.5.2020 und die darin in Bezug genommene Anlage B 6 geht die Klägerseite nicht mehr ein, sondern nur auf den (nach weiterem Beklagtenvortrag überholten) Schriftsatz der Beklagten vom 13.5.2020 und das darin in Bezug genommene Abrechnungsschreiben (Anlage K 11). Anlage B 6 zufolge ist der Betrag von 3.454,91 € am 15.3.2019 gezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Reparaturrechnung seitens der Klägerin erst in Höhe von 16.469,18 € ausgeglichen worden (vgl. Anlage K 21), so dass hinsichtlich der Differenz noch Erfüllungswirkung eintreten konnte. Nach der Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (Anlage B 2) hat die Klägerin die Beklagte unwiderruflich angewiesen, die Reparaturkosten direkt an den Reparaturbetrieb zu zahlen. Dass Teil B. der Bestätigung (Bestätigung des Kraftfahrtversicherers) nicht ausgefüllt wurde und die Beklagte das Dokument nicht gegengezeichnet hat, führt im Rahmen der §§ 362 Abs. 2, 185 BGB zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Anweisung ist auch ohne die Konkretisierungen in Teil B. in ihrem Aussagegehalt hinreichend eindeutig und durfte von der Beklagten so verstanden werden. Andererseits kann die Ermächtigung, an die BMW Niederlassung H. zu zahlen, selbstverständlich einseitig erteilt werden.

b)

40 Die beanspruchte Wertminderung ist bereits nach einer Quote von 80 % in Höhe von 5.600,00 € gezahlt worden, so dass sich auch insoweit kein weiterer Anspruch der Klägerin ergibt.

4.

41 Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von (weiteren) vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € zu. Der Gegenstandswert beträgt nach Abzug der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.099,11 € (wegen mangelnder Aktivlegitimation) und der Gutschrift auf die Mietwagenkosten von 1.430,00 € und nach Quotierung (gerundet) 26.092,57 €, so dass sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten wie folgt ermitteln:

42 | | | | --- | --- | | 1,3 Geschäftsgebühr: | 1.121,90 € | | zzgl. Auslagenpauschale: | 20,00 € | | | = 1.141,90 € |

43 Die Klägerin lässt bei ihrer Verrechnung des Vorschusses von 20.000,00 € außer Betracht, dass sie hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von 2.750,00 € eine Gutschrift von 1.430,00 € erhalten hatte. Von dem Vorschuss war also rechnerisch ein Betrag von 1.430,00 € noch nicht verbraucht. Damit greift insoweit die Verrechnungsbestimmung der Klägerin ins Leere und die Beklagte kann den Einwand der Erfüllung erheben, so dass die nach dem Gegenstandswert zu beanspruchenden Gebühren vollständig ausgeglichen sind.

5.

44 Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin auch keine Verzinsung verlangen.

II.

45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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