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49 C 213/19•AG Hamburg, 2020-09-30, 49 C 213/19
49 C 213/19Tribunal de Primeira Instância30 de set. de 2020
1. Wer eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beim Schuldner einzieht ist dem Schuldner gegenüber grundsätzlich nicht zur Abrechnung über den Forderungseinzug verpflichtet. (Rn.14) 2. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt folgt bei einem Forderungseinzug gegen den Mandanten, insbesondere nicht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 Abs. 1, 666 Alternative 3 BGB. Zwar ist der Rechtsanwalt bei der Forderungseinziehung für den Mandanten verpflichtet, gegenüber dem Mandanten abzurechnen, um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn lediglich die gesetzlich zustehenden Gebühren gegenüber dem Mandanten geltend und tituliert worden sind, um anschließend die Forderung nach den hierfür vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einziehen zu lassen. (Rn.13) 3. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Titel - rechtsfehlerhafterweise - nicht an den Schuldner, sondern an den Drittschuldner herausgegeben worden sind. Letztlich beinhaltet die Herausgabe des Titels die Erklärung, dass eine Forderung nunmehr nicht weiter besteht, so dass hier in der Herausgabe des Titels eine die Erfüllung bestätigende Quittung zu sehen ist. Ein weitergehender Erklärungswert kommt der Herausgabe jedoch nicht zu. (Rn.17) 4. Der Schuldner wird hierdurch nicht rechtlos gestellt, da er nach Maßgabe seiner bisherigen Erkenntnisse auf Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderung zumindest vorläufig beziffern und Zahlungsklage erheben kann. (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2020-09-30
Aktenzeichen: 49 C 213/19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 666 Alt 3 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 832 ZPO
Wer eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beim Schuldner einzieht ist dem Schuldner gegenüber grundsätzlich nicht zur Abrechnung über den Forderungseinzug verpflichtet. (Rn.14)
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt folgt bei einem Forderungseinzug gegen den Mandanten, insbesondere nicht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 Abs. 1, 666 Alternative 3 BGB. Zwar ist der Rechtsanwalt bei der Forderungseinziehung für den Mandanten verpflichtet, gegenüber dem Mandanten abzurechnen, um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn lediglich die gesetzlich zustehenden Gebühren gegenüber dem Mandanten geltend und tituliert worden sind, um anschließend die Forderung nach den hierfür vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einziehen zu lassen. (Rn.13)
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Titel - rechtsfehlerhafterweise - nicht an den Schuldner, sondern an den Drittschuldner herausgegeben worden sind. Letztlich beinhaltet die Herausgabe des Titels die Erklärung, dass eine Forderung nunmehr nicht weiter besteht, so dass hier in der Herausgabe des Titels eine die Erfüllung bestätigende Quittung zu sehen ist. Ein weitergehender Erklärungswert kommt der Herausgabe jedoch nicht zu. (Rn.17)
Der Schuldner wird hierdurch nicht rechtlos gestellt, da er nach Maßgabe seiner bisherigen Erkenntnisse auf Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderung zumindest vorläufig beziffern und Zahlungsklage erheben kann. (Rn.19)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 500,00 €.
1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auskunft über eine beim Arbeitgeber des Klägers im Wege der Gehaltspfändung eingezogene Forderungsmehrheit in Anspruch.
2 Der Beklagte vertrat den Kläger in zwei Verfahren vor dem Amts- beziehungsweise Landgericht Hamburg. Nachdem die in diesen Verfahren entstandenen Honorarforderungen des Beklagten nicht beglichen wurden, ließ der Beklagte die Forderungen titulieren und erwirkte im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den er dem damaligen Arbeitgeber des Klägers, der S. H., zustellte. Für die S. H. bearbeitete eine Einzugsstelle mit der Bezeichnung VKO, die Abrechnungen und auch die Gehaltspfändungen.
3 Ab Oktober 2011 leistete die VKO im Rahmen der Gehaltspfändung regelmäßig Zahlungen an den Beklagten. Daneben wurden von Dritten weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger erwirkt, so dass die VKO jedenfalls vier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger zu bearbeiten hatte. Mit Schreiben vom 21.02.2018 teilte der Beklagte der VKO mit, dass die Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erledigt seien. Die entwerteten Kostenfestsetzungsbeschlüsse übersandte der Beklagte an die VKO.
4 Mit E-Mail vom 22.03.2018 verlangte der Kläger vom Beklagten eine qualifizierte Forderungsabrechnung.
5 Eine arbeitsgerichtliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers des Klägers blieb vorliegend über zwei Instanzen erfolglos.
6 Der Kläger behauptet, dass seitens der VKO erhebliche Überzahlungen in Höhe von knapp 1.000,00 € auf die Forderungen des Beklagten erfolgt seien. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte dem Kläger eine qualifizierte Forderungsabrechnung infolge der Vollstreckung schulde.
7 Der Kläger stellt den Antrag,
8 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungseingänge seitens der VKO, 26123 Oldenburg auf die Schuldtitel 302 U 106/04 des Landgerichts Hamburg und 316 C 79/03 des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu erteilen, und zwar durch Vorlage einer geordneten Forderungsabrechnung, getrennt für jedes Schuldenkonto, aus dem sich das Datum des Zahlungseinganges, der Betrag und die Art der Verrechnung gemäß § 367 BGB ergibt.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte meint, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei, da der Kläger keinen Anspruch auf eine qualifizierte Forderungsabrechnung habe. Bereits aus der jedenfalls vorläufigen Forderungsabrechnung des Klägers ergebe sich, dass dieser seine Forderungen beziffern könne. Im Übrigen stehe die arbeitsrechtliche Entscheidung in Form einer anderweitigen Rechtskraft einem Anspruch des Klägers entgegen. Letztlich müsse sich der Kläger ohnehin an seinen vormaligen Arbeitgeber halten. Im Übrigen stünden einer Auskunft auch datenschutzrechtliche Gründe entgegen. In Bezug auf etwaige Forderungen des Klägers beruft sich der Beklagte vorsorglich auf die Einrede der Verjährung.
12 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 Abs. 1, 666 Alternative 3 BGB. Zwar ist der Rechtsanwalt bei der Forderungseinziehung für den Mandanten verpflichtet, gegenüber dem Mandanten abzurechnen, um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr macht der Beklagte lediglich die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren gegenüber dem Kläger geltend und hat diese titulieren und nach den hierfür vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einziehen lassen.
14 Wer eine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beim Schuldner einzieht ist dem Schuldner gegenüber grundsätzlich nicht zur Abrechnung über den Forderungseinzug verpflichtet. Dagegen spricht zudem, dass auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Schuldner zuzustellen ist, so dass sich der Schuldner anhand der dort ausgewiesenen Forderung sowie der titulierten Zinsen einschließlich der Kosten nach den Stand bei Zustellung die Höhe der Forderung ohne Weiteres ausrechnen kann.
15 Eine Auskunft darüber, welche Beträge der Arbeitgeber des Klägers an den Beklagten abgeführt hat, schuldet der Beklagte ebenfalls nicht, da insoweit der Arbeitgeber des Klägers abrechnungs- und auskunftsverpflichtet ist.
16 Letztlich unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von einer „normalen“ Zwangsvollstreckung einer Forderung etwa aus einem Kauf oder anderweitigen Vertrag. Zwar ist der Gläubiger verpflichtet, nicht zu viel zu vollstrecken und wird insoweit dem Drittschuldner gegebenenfalls unter Übermittlung eines Forderungskontos rechtzeitig mitzuteilen haben, welche Forderung nunmehr abschließend noch als Restforderung offen ist. Ein entsprechender Auskunftsanspruch diesbezüglich steht dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger jedoch nicht zu.
17 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die Titel - rechtsfehlerhafterweise - nicht an den Schuldner, sondern an den Drittschuldner herausgegeben worden sind, hier die VKO. Letztlich beinhaltet die Herausgabe des Titels die Erklärung, dass eine Forderung nunmehr nicht weiter besteht, so dass hier mit der Herausgabe des Titels quasi eine die Erfüllung bestätigende Quittung zu sehen ist. Ein weitergehender Erklärungswert kommt der Herausgabe jedoch nicht zu.
18 Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es schwierig zu sein vermag bei einer Vielzahl von Pfändungen ohne detaillierte Kenntnis der jeweils vom Drittschuldner abgeführten Beträge nachzuvollziehen, ob es nicht zu einer Überzahlung gekommen sein könnte. Es ist jedoch letztlich ein Problem des Klägers und kein Problem des Beklagten, der nur für einen Teil der Forderungen verantwortlich ist, was ihm im Übrigen auch nicht vorzuwerfen sein mag, da er nur die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren geltend gemacht hat.
19 Letztlich wird der Kläger durch das Nichtbestehen eines Auskunftsanspruches auch nicht rechtlos gestellt, da er nach Maßgabe seiner bisherigen Erkenntnisse ohne Weiteres eine Forderung zumindest vorläufig beziffern kann, wie auch die im vorliegenden Rechtsstreit eingeführte Forderungsberechnung des Klägers über 969,33 € (vergleiche Bl. 23 d. A.) belegt. Insoweit steht es dem Schuldner frei, aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen, zumal wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass arbeitsrechtliche Ansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber, die S. H., vorliegend nicht bestehen.
20 Hiernach ist es dem Schuldner auch unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der sich hieraus ergebenden Forderungshöhe einschließlich der Nebenforderungen zumutbar, im Falle einer überhöhten Vollstreckung entsprechende Leistungsklage zu erheben, in deren Rahmen er im Übrigen die im vorliegenden Rechtsstreit begehrte Auskunft als Teil des substantiierten Bestreitens der Gegenseite erhalten wird.
21 Es handelt sich im Übrigen nicht um eine Stufenklage, worauf das Gericht ausdrücklich hingewiesen hat und was zudem der Antragstellung des Klägers im Termin entspricht. Insoweit ist ein erwogener weitergehender Antrag auf der zweiten Stufe vorliegend nicht abzuweisen.
22 Der Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2020 ist bei der vorliegenden Entscheidung auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör des Klägers nicht berücksichtigt worden.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Der Streitwert ist mit einem Bruchteil des wirtschaftlichen Interesses des Klägers zu berechnen. Soweit keine hinreichende Berufungsbeschwerde des Klägers vorliegen sollte, wird die Berufung nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar nicht vorliegen.
25 Insbesondere handelt es sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.
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