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S 40 U 132/19•SG Hamburg 40. Kammer, 2020-06-25, S 40 U 132/19
S 40 U 132/19Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 4025 de jun. de 2020
1. Nach rechtlicher Bewertung ist vorliegend im Rahmen der Grundsätze des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass sich ein alkoholtypisches Risiko verwirklicht hat, dass allein wesentlich zu dem Unfallereignis führte. Bei typischen Geschehensabläufen, besonders im öffentlichen Verkehrsraum, kann nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf, und zwar sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs sowie hinsichtlich des Verschuldens. (Rn.34) 2. Der festgestellte Blutalkoholwert von 2,67 Promille eröffnete einen unversicherten Gefahrenbereich, der nach diesen Grundsätzen dazu führt, dass der Alkohol die allein wesentliche Ursache für ein Unfallereignis ist. (Rn.38) 3. Entkräftet wird der Anscheinsbeweis nicht durch bloße gedankliche Möglichkeiten, dass vorliegend von einer möglichen Wegegefahr auszugehen wäre, sondern nur durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können, etwa durch den Nachweis der konkreten Wegegefahr. (Rn.40) 4. Die Begründung in den Bescheiden ist nicht zutreffend, dass eine grundsätzliche Ablehnung wegen "Volltrunkenheit" bei einem Promillewert von 2,67 rechtlich zulässig ist. Diese "alte" Argumentation der Rechtsprechung zur "Lösung von der versicherten Tätigkeit" ist seit der Entscheidung des BSG vom 19.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46) nicht mehr aufrechtzuerhalten. (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: S 40 U 132/19
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2020:0625.S40U132.19.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Nach rechtlicher Bewertung ist vorliegend im Rahmen der Grundsätze des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass sich ein alkoholtypisches Risiko verwirklicht hat, dass allein wesentlich zu dem Unfallereignis führte. Bei typischen Geschehensabläufen, besonders im öffentlichen Verkehrsraum, kann nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrundeliegenden Ablauf, und zwar sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs sowie hinsichtlich des Verschuldens. (Rn.34)
Der festgestellte Blutalkoholwert von 2,67 Promille eröffnete einen unversicherten Gefahrenbereich, der nach diesen Grundsätzen dazu führt, dass der Alkohol die allein wesentliche Ursache für ein Unfallereignis ist. (Rn.38)
Entkräftet wird der Anscheinsbeweis nicht durch bloße gedankliche Möglichkeiten, dass vorliegend von einer möglichen Wegegefahr auszugehen wäre, sondern nur durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können, etwa durch den Nachweis der konkreten Wegegefahr. (Rn.40)
Die Begründung in den Bescheiden ist nicht zutreffend, dass eine grundsätzliche Ablehnung wegen "Volltrunkenheit" bei einem Promillewert von 2,67 rechtlich zulässig ist. Diese "alte" Argumentation der Rechtsprechung zur "Lösung von der versicherten Tätigkeit" ist seit der Entscheidung des BSG vom 19.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46) nicht mehr aufrechtzuerhalten. (Rn.34)
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