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L 4 AS 144/17•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2019-06-04, L 4 AS 144/17
L 4 AS 144/17Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 44 de jun. de 2019
Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 macht u. a. den Nachweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung durch den Antragsteller erforderlich. Ergibt ein Hausbesuch eine lediglich spärlich möblierte Wohnung bei vorhandenen Umzugskartons und eine fehlende Beschriftung der Wohnungstür, so ist der Grundsicherungsträger zur Übernahme der geltend gemachten Betriebs- und Heizungskosten nicht verpflichtet.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 10. Mai 2017, S 26 AS 925/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 18. Juni 2020, B 4 AS 176/20 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-06-04
Aktenzeichen: L 4 AS 144/17
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2019:0604.L4AS144.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung durch den Grundsicherungsträger nach § 22 SGB 2 macht u. a. den Nachweis einer ernsthaften Mietzinsverpflichtung durch den Antragsteller erforderlich. Ergibt ein Hausbesuch eine lediglich spärlich möblierte Wohnung bei vorhandenen Umzugskartons und eine fehlende Beschriftung der Wohnungstür, so ist der Grundsicherungsträger zur Übernahme der geltend gemachten Betriebs- und Heizungskosten nicht verpflichtet.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 10. Mai 2017, S 26 AS 925/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 18. Juni 2020, B 4 AS 176/20 B, Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der am ... April 1963 geborene Kläger begehrt die Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 1.138,69 Euro durch den Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
2 Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2005 laufend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Wohnadresse des Klägers war dem Beklagten die Anschrift c/o B., M. in H. bekannt. Postalisch war der Kläger über ein Postfach erreichbar.
3 Am 28. März 2013 wurde für den Kläger die Aufnahme einer Beschäftigung gemeldet. Aus diesem Anlass führte der Beklagte eine Einwohnermeldeamts-Anfrage durch, welche ergab, dass der Kläger bereits seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr unter der Wohnanschrift M. gemeldet war. Aus diesem Grund bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 nur noch die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber die Kosten der Unterkunft und Heizung.
4 Am 4. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass er bereits am 1. Januar 2011 vom M. in die F. in H. gezogen sei und legte eine Meldebestätigung ab dem 1. Januar 2011 für die Anschrift F. vor. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 reichte er ferner eine Untermieterklärung über ein Zimmer in der teilmöblierten Wohnung F. ein, welche unter dem 1. Dezember 2010 von dem Kläger und Frau T. B. unterzeichnet worden war und eine monatliche Inklusivmiete in Höhe von 496,00 Euro auswies.
5 Zwei Poststücke, welche der Beklagte in der Folge an den Kläger unter der Anschrift F. versandte, konnten nicht zugestellt werden. Der Beklagte ermittelte, dass auch Frau B. in der F. gemeldet sei, sich jedoch unter der Wohnanschrift S., H. aufhalte.
6 Nach einem unangemeldeten Hausbesuch am 7. Juni 2013 teilte der Betreuungsdienst des Beklagten diesem mit, dass sich für den Kläger kein Klingelschild an der Haustür befinde.
7 Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wiederum lediglich in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung.
8 Unter dem 28. Juni 2013 legte der Kläger gegen die Nichtbewilligung der Kosten der Unterkunft ab Mai 2013 Widerspruch ein. Mit Bewilligungsbescheid vom 1. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abermals in Höhe der Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch hiergegen wandte sich der Kläger mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 9. August 2013.
9 Nachdem der Name des Klägers auch bei einem weiteren unangemeldeten Hausbesuch durch den Betreuungsdienst am 12. August 2013 nicht an dem Klingeltableau des Hauses vorgefunden worden war, führte der Betreuungsdienst des Beklagten am 6. September 2013 in Absprache mit dem Kläger einen Hausbesuch durch. Aus dem Bericht vom 9. September 2013 geht hervor, dass eine spärlich möblierte Zwei-Zimmer-Wohnung und ein spärlich mit Lebensmitteln gefüllter Kühlschrank vorgefunden worden seien. Ansonsten befänden sich in der Wohnung Umzugskartons, ein Kaninchen mit Stall, Kosmetikartikel sowie ein aufblasbares, bezogenes Gästebett. Eine Beschriftung der Wohnungstür mit dem Namen des Klägers sei nicht zu erkennen gewesen. Ein beschrifteter Briefkasten sei vorhanden.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers wegen der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1. Mai 2013 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2013 Klage erhoben (S 26 AS 3250/13).
11 Am 15. Januar 2014 schlossen der Kläger und Frau B. einen Mietvertrag über die Wohnung F.; gemäß § 30 des Vertrages als Ersatz für die Vereinbarung vom 1. Dezember 2010.
12 Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 kündigte Frau B. das Mietverhältnis aufgrund der aufgelaufenen Mietrückstände zum 31. Mai 2014. Vom 1. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2014 war der Kläger in einem Motel untergebracht.
13 Für die Zeit ab dem 15. Juni 2014 legte der Kläger in der Folge einen mit Herrn D. B., dem Vater von Frau T. B. und Hauptmieter der Wohnung, geschlossenen Mietvertrag für die Wohnung F. vor. Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger neben dem Regelbedarf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung F. in Hamburg.
14 Im Oktober 2014 reichte der Kläger eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 bei dem Beklagten ein und beantragte die Übernahme. Das lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2014 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2016 zurück. Der Kläger sei keiner ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt; im Übrigen sei die angeblich vereinbarte Miete eine Inklusivmiete, in der Heizung, Warmwasser und Strom/Licht enthalten seien.
15 Dagegen hat der Kläger am 7. März 2016 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe seit dem 1. Januar 2011 in der F. gelebt. Frau B., bei welcher er im M. zur Untermiete gewohnt habe, habe ihm die Wohnung in der F. angeboten, als sie die Wohnung im M. habe aufgeben wollen. Aus welchem Grund bei der Meldebehörde ein Auszug aus der Wohnung im M. bereits am 25. Oktober 2010 vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Der Umzug sei nahtlos und zum Jahreswechsel 2010/2011 erfolgt. Die spartanische Ausstattung seiner Wohnung beruhe auf seiner Mittellosigkeit. Die monatlichen Mietzahlungen habe er bar an Frau B. geleistet. Zu diesem Zwecke habe man sich in einer Filiale der Sparkasse getroffen. Zwar sei ihm aufgefallen, dass die Miete für die Wohnung in der F. um 50,00 Euro höher gewesen sei, als die Miete für die Wohnung im M.. Aufgrund einer gravierenden psychisch-neurologischen Erkrankung, welche eine psychologische Blockade bei ihm ausgelöst habe, sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, dem Beklagten die Veränderung mitzuteilen und höhere Leistungen zu beantragen.
16 Mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der vereinbarten Inklusivmiete sei die Nachforderung nicht nachvollziehbar. Auch sei keine ernsthafte Mietzinsverpflichtung ersichtlich.
17 Gegen den am 15. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2017 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die Mietzahlungsverpflichtung nach der Aussage der Zeugen D. und T. B. sowie in Ansehung von Kündigung und Vollstreckungsbescheid feststehe und sein Konto zum Zeitpunkt der jeweiligen monatlichen Fälligkeit ausreichend Deckung gehabt habe. Er bevorzuge Bargeldverkehr und dürfe das so handhaben. Ab dem 15. Juni 2014 habe der Beklagte die Wohnungskosten wieder übernommen und damit gezeigt, dass die vorherige Verweigerung fehlerhaft gewesen sei.
18 Der Kläger beantragt sinngemäß,
19 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Jahr 2013 zu übernehmen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I.
23 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter und nach § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
II.
24 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Beklagten zur Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung für das Jahr 2013 zu verpflichten. Auch der Senat kann nicht nachvollziehen, wie angesichts der angeblich vereinbarten Inklusivmiete eine Nebenkostenabrechnung berechtigt sein könnte. Auch ist ohnehin eine ernsthafte Verpflichtung des Klägers aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht zu erkennen. Der Senat verweist wegen der Einzelheiten der Begründung nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts, dem er folgt.
25 Das Berufungsvorbringen bietet keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. Der Senat weist auf die Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren L 4 AS 140/17 hin; dort ist ausgeführt, warum das Vorliegen einer ernsthaften vertraglichen Verpflichtung nicht festgestellt werden kann.
III.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
27 Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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