LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2019-09-12, 327 O 142/19

327 O 142/19Tribunal Cantonal12 de set. de 2019

Abrir fonte

Regest

Verteidigt sich der Inhaber eines Online-Shops, in dem Armbinden angeboten werden, die mit dem Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ versehen sind, gegen den Vorwurf der Markenrechtsverletzung mit der Behauptung, die angebotene Ware stamme vom schwedischen Socialstyrelsen, das diese Waren zur Finanzierung des schwedischen Roten Kreuzes, mithin einer Schwesterorganisation des deutschen Markenrechtsinhabers, veräußere, muss er schlüssig vortragen, dass die von ihm angebotenen Armbinden mit Zustimmung des deutschen Markenrechtsinhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.(Rn.25)

Texto completo

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 142/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-12

Aktenzeichen: 327 O 142/19

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0912.327O142.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 24 Abs 1 MarkenG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Verteidigt sich der Inhaber eines Online-Shops, in dem Armbinden angeboten werden, die mit dem Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ versehen sind, gegen den Vorwurf der Markenrechtsverletzung mit der Behauptung, die angebotene Ware stamme vom schwedischen Socialstyrelsen, das diese Waren zur Finanzierung des schwedischen Roten Kreuzes, mithin einer Schwesterorganisation des deutschen Markenrechtsinhabers, veräußere, muss er schlüssig vortragen, dass die von ihm angebotenen Armbinden mit Zustimmung des deutschen Markenrechtsinhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.(Rn.25)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen

für Armbinden zu benutzen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über ihren Umsatz und ihren Gewinn seit Aufnahme der zu Ziff. I bezeichneten Handlung zu erteilen, die unter Verwendung der zu Ziff. I eingeblendeten Darstellungen erzielt werden, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den zu Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 €, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € und aus Ziff. IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtsstreits sind von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungs- und Annexansprüche.

2 Der Kläger ist Inhaber der deutschen Bildmarke gemäß Anlage K 4 mit einer Priorität vom 03.03.2006 und Schutz u. a. für „Pflaster, Verbandmaterial“ in Nizza-Klasse 5, für „Bekleidungsstücke“ in Nizza-Klasse 25 und für „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“ in Nizza-Klasse 24. Der Kläger ist ferner wie aus § 3 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen (DRKG) ersichtlich berechtigt:

3 § 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen

4 1Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund” und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz” und „Genfer Kreuz” steht dem Deutschen Roten Kreuz e.V. zu. 2Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. 3Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.

5 Gemäß § 125 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, „wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung ‚Rotes Kreuz‘ oder ‚Genfer Kreuz‘ benutzt“.

6 Die mit dem Kläger verbundene D.-S. GmbH betreibt einen „Rotkreuzshop“, in dem verschiedene mit dem roten Kreuz versehene Waren angeboten werden ( Anlagenkonvolut K 6 ).

7 Die Beklagte bot in ihrem Internetshop „A.“ sowie in dem Internetauktionshaus eBay Armbinden an, die mit dem roten Kreuz auf weißem Grund versehen waren, unter der Artikelbeschreibung „4x ROT KREUZ Armbinde wendbar weiß oliv Sanitäter Army Military NEU“ an (vgl. Anlagenkonvolute K 7 und K 8 ). In den Produktbeschreibungen hieß es dort jeweils u. a.:

8 „4 Schwedische ROT KREUZ Armbinden“.

9 Auf den von der Beklagten angebotenen Armbinden sind die Worte „SOCIALSTYRELSEN SVERIGE“ eingestanzt.

10 Mit E-Mails vom 30.10.2018 und vom 03.12.2018 wendete sich der Kläger an die Beklagte wegen der Verwendung des roten Kreuzes auf weißem Grund durch die Beklagte ( Anlagen K 11 und K 12 ). Hierauf antwortete die Beklagte nicht.

11 Der Kläger ist der Auffassung, die aus den Anlagenkonvoluten K 7 und K 8 ersichtlichen Zeichennutzungen verletzten seine, des Klägers, Rechte an dem aus einem roten Kreuz auf weißem Grund bestehenden Zeichen. Insoweit stütze er, der Kläger, den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Linie auf die Marke gemäß Anlage K 4 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG und sodann – in dieser Reihenfolge – auf die Marke gemäß Anlage K 4 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 MarkenG, auf eine Benutzungsmarke i. S. v. § 4 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 MarkenG, auf eine Benutzungsmarke i. S. v. § 4 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 MarkenG, auf § 3 DRKG i. V. m. den §§ 823, 1004 BGB, auf § 12 Satz 2 BGB, auf § 125 OWiG i. V. m. den §§ 823, 1004 BGB und schließlich auf die §§ 5, 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG. Im Hinblick auf die aus der Marke gemäß Anlage K 4 geltend gemachten Ansprüche bestehe bereits Doppelidentität. Die Beklagte könne sich nicht auf eine beschreibende Benutzung, Erschöpfung oder einen Vorrang etwaiger Rechte des Schwedischen Roten Kreuzes berufen.

12 Der Kläger beantragt,

13 - wie erkannt -.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte behauptet, sie habe die Mails gemäß den Anlagen K 11 und K 12 nicht erhalten. Sie ist zudem der Auffassung, die streitgegenständlichen Zeichenverwendungen seien gemäß § 3 Sätzen 2 und 3 DRKG zulässig. Die von ihr, der Beklagten, angebotene Ware stamme vom schwedischen Socialstyrelsen , wie aus den Armbinden selbst erkennbar, das diese Waren zur Finanzierung des schwedischen Roten Kreuzes, mithin einer Schwesterorganisation des Klägers, veräußere. Sie, die Beklagte, habe diese Waren sodann über die M. M. I.-E. GmbH erworben. Ferner lägen keine markenmäßigen Verwendungen vor.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

19 Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – jedenfalls aber Nr. 2 – und Abs. 3 MarkenG i. V. m. der Marke gemäß Anlage K 4.

1.

20 Es besteht Zeichenidentität und Warenidentität, jedenfalls aber eine hochgradige Warenähnlichkeit zwischen den von der Beklagten angebotenen Armbinden und den von der Marke gemäß Anlage K 4 geschützten Verbandmaterialien, Bekleidungsstücken und Textilwaren.

21 Die streitgegenständliche Benutzung ist ohne Weiteres markenmäßig erfolgt.

22 Unter Berücksichtigung der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke gemäß Anlage K 4 besteht vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau Verwechslungsgefahr.

2.

23 Eine in der Nutzung gemäß den Anlagenkonvoluten K 7 und K 8 liegende beschreibende Benutzung des Rotkreuz-Zeichens durch die Beklagte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG oder § 3 Satz 2 DRKG ist nicht ersichtlich. Dass die von der Beklagten angebotenen Armbinden von dem Kläger als dem Inhaber der deutschen Marke gemäß Anlage K 4 stammten, hat im Übrigen auch die Beklagte nicht behauptet.

3.

24 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erschöpfung gemäß § 24 MarkenG hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn hierfür Beweis angeboten.

25 Abgesehen davon, dass die schwedische Schwesterorganisation des Klägers nicht der Kläger selbst – als Inhaber der deutschen Marke gemäß Anlage K 4 i. S. v. § 24 MarkenG – wäre, liegt auch kein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite dazu vor, dass die von der Beklagten angebotenen Armbinden mit Zustimmung des Klägers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden wären. Im Übrigen läge auch die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung der Beklagten, dass das schwedische Socialstyrelsen das Zeichen für das schwedische Rote Kreuz und mit dessen Zustimmung verwendet hat, bei der Beklagten.

26 Ein anderes folgt auch nicht aus § 3 Satz 3 DRKG. Vorliegend ist nicht eine Nutzung des Rotkreuz-Zeichens durch eine andere Organisation der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, sondern eine Benutzung durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr streitgegenständlich.

II.

27 Die zu den Ziff. II und III tenorierten Ansprüche des Klägers auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten folgen aus den §§ 14 Abs. 6, 19 MarkenG. Insoweit fällt der Beklagten jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Vor dem Hintergrund der Vermarktung des Rotkreuz-Zeichens durch den Kläger über den von der mit dem Kläger verbundenen D.-S. GmbH betriebenen „Rotkreuzshop“ besteht auch eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit.

III.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

30 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.