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316 O 318/15•LG Hamburg 16. Zivilkammer, 2016-10-13, 316 O 318/15
316 O 318/15Tribunal Cantonal13 de out. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-13
Aktenzeichen: 316 O 318/15
Dokumenttyp: Beschluss
Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 04.08.2016 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Im 6. Absatz auf Seite 2 des Urteils wird der folgende Satz gestrichen: „Ende 2009 erkrankte der Kläger an einer Depression und begab sich in psychologische Behandlung.“
Im 2. Absatz auf Seite 4 wird als zweiter Satz eingefügt: Ende 2009 sei er an einer Depression erkrankt und habe sich in psychologische Behandlung begeben.“
Im vorletzten Absatz auf Seite 5 wird bei dem Satz „Die Beklagte habe dem Kläger angeboten, diesen Versuch durch Abbruch der Hormonbehandlung zu beenden“ „Die Beklagte“ ersetzt durch „Die Nebenintervenientin“.
1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht eingelegt. Er ist auch begründet, da der Tatbestand in den obigen Punkten Unrichtigkeiten im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO enthielt, die zu berichtigen waren.
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