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2 WF 4/13 HKÜ•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2013-01-31, 2 WF 4/13 HKÜ
2 WF 4/13 HKÜTribunal Superior31 de jan. de 2013
1. Verpflichtet sich die Kindesmutter in einer gerichtlichen Vereinbarung, einem weiteren Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 ZPO, ihren Aufenthaltsort gemeinsam mit ihren beiden Kindern nach Portugal zu verlegen, handelt es sich um eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Deren Vollstreckung richtet sich gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Kommt die Kindesmutter ihrer Verpflichtung nicht nach, ist gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld und kein Ordnungsgeld zu verhängen.(Rn.4) 2. Die §§ 88, 89 FamFG finden keine Anwendung, da die Verpflichtung der Kindesmutter weder die Herausgabe einer Person noch die Regelung des Umgangs betrifft.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 3. Januar 2013, 278 F 182/12 HKÜ
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: 2 WF 4/13 HKÜ
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 888 ZPO, § 86 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 88 FamFG, § 89 FamFG ... mehr
Verpflichtet sich die Kindesmutter in einer gerichtlichen Vereinbarung, einem weiteren Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 ZPO, ihren Aufenthaltsort gemeinsam mit ihren beiden Kindern nach Portugal zu verlegen, handelt es sich um eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Deren Vollstreckung richtet sich gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Kommt die Kindesmutter ihrer Verpflichtung nicht nach, ist gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld und kein Ordnungsgeld zu verhängen.(Rn.4)
Die §§ 88, 89 FamFG finden keine Anwendung, da die Verpflichtung der Kindesmutter weder die Herausgabe einer Person noch die Regelung des Umgangs betrifft.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 3. Januar 2013, 278 F 182/12 HKÜ
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Januar 2013 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert beträgt 1000,-- Euro.
1 Die gemäß §§ 95 FamFG, 793 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
2 Zu Unrecht hat das Familiengericht gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 € verhängt.
3 Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 8. November 2012 zu Punkt 1. zwar unberechtigterweise nicht nachgekommen ist, gegen sie ist jedoch kein Ordnungsgeld sondern stattdessen ein Zwangsgeld zu verhängen.
4 Die Vollstreckung der Vereinbarung vom 8. November 2012 richtet sich gemäß §§ 86 Abs. 1 Nummer 3, 95 Absatz 1Nummer 3 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Bei der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus der gerichtlichen Vereinbarung vom 8. November 2012 handelt es sich um einen weiteren Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 der ZPO. Die Antragsgegnerin hat sich zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, hier des Wechsels des Aufenthaltsortes der Antragsgegnerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern nach Portugal, verpflichtet, bei der sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO richtet. Der Wechsel des Aufenthaltsortes stellt einen Teilbereich der elterlichen Sorge dar und unterliegt der Dispositionsbefugnis der Eltern.
5 Die §§ 88,89 FamFG finden keine Anwendung, da die Verpflichtung der Antragsgegnerin weder die Herausgabe einer Person noch die Regelung des Umgangs betrifft.
6 Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen der Vollstreckung und des unterschiedlichen Rechtscharakters kam eine Umdeutung des Ordnungsgeldes in ein Zwangsgeld nicht in Betracht.
7 Für die weitere Vollstreckung erlaubt sich das Beschwerdegericht den Hinweis, dass materiell-rechtlich derzeit keine Bedenken gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes gesehen werden.
8 Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abgesehen worden, da die Beschwerde durch eine unrichtige Sachbehandlung in erster Instanz zumindest mitverursacht worden ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angezeigt. Der Verfahrenswert entspricht der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
9 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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