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13 U 141/19•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 2020-03-11, 13 U 141/19
13 U 141/19Tribunal Superior / Civil Chamber 1311 de mar. de 2020
1. Der Qualifizierung einer Geldannahme als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG steht die Vereinbarung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel entgegen.(Rn.5) 2. Eine in einem Investmentvertrag formularmäßig vereinbarte qualifizierte Nachrangklausel kann als überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB sowie als intransparente Klausel i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.(Rn.6) 3. Eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchgangssperre sowie deren Dauer und Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Wird die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen geknüpft, muss die Klausel die betreffenden Gründe klar und unmissverständlich bezeichnen.(Rn.15) 4. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen gegenüber Privatanlegern so gestaltet sein, dass auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden sie ohne besondere Erläuterung verstehen können (Anschluss BGH, 1. Oktober 2019, VI ZR 156/18, MDR 2020, 45).(Rn.10) 5. Geschäftspartner von Anbietern erlaubnispflichtiger Dienstleister haben einen Schadensersatzanspruch in Form der Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, wenn der Dienstleister keine entsprechende Betriebserlaubnis nach § 32 KWG besitzt.(Rn.4) 6. Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 26.03.2020.
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 13 U 141/19
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 KredWG ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Qualifizierung einer Geldannahme als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG steht die Vereinbarung einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel entgegen.(Rn.5)
Eine in einem Investmentvertrag formularmäßig vereinbarte qualifizierte Nachrangklausel kann als überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB sowie als intransparente Klausel i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.(Rn.6)
Eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern nur dann wirksam, wenn die Rangtiefe, die vorinsolvenzliche Durchgangssperre sowie deren Dauer und Erstreckung auf die Zinsen klar und unmissverständlich hervorgehen. Wird die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre an das Entstehen von Insolvenzeröffnungsgründen geknüpft, muss die Klausel die betreffenden Gründe klar und unmissverständlich bezeichnen.(Rn.15)
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen gegenüber Privatanlegern so gestaltet sein, dass auch juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildete Kunden sie ohne besondere Erläuterung verstehen können (Anschluss BGH, 1. Oktober 2019, VI ZR 156/18, MDR 2020, 45).(Rn.10)
Geschäftspartner von Anbietern erlaubnispflichtiger Dienstleister haben einen Schadensersatzanspruch in Form der Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, wenn der Dienstleister keine entsprechende Betriebserlaubnis nach § 32 KWG besitzt.(Rn.4)
Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 26.03.2020.
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