LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2016-06-01, 312 O 246/16

312 O 246/16Tribunal Cantonal1 de jun. de 2016

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LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 246/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-01

Aktenzeichen: 312 O 246/16

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2016:0601.312O246.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, und im Fall der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

1. außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, wenn dies geschieht wie bei dem Dienstleistungsangebot „SPAM K." unter Vereinbarung der als Anlage AS 2 beigefügten Nutzungsbedingungen,

2. mit der Angabe

„Das K. sorgt zuverlässig für einen werbefreien Posteingang."

oder der Angabe

„3) Spamfrei sein

Das K. sorgt dafür, dass Sie zukünftig von Mail Spam verschont werden."

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 1,

3. mit der vermeintlichen Kostenlosigkeit des Dienstleistungsangebotes „SPAM K." zu werben, wenn dies geschieht durch Formulierungen wie:

„Wie Sie wissen, ist die Nutzung des Spam K.s für Sie komplett kostenlos." (Anlage AS 3)

oder

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung der Rechte des Spam-Empfängers stehen, übernimmt das K.. Die Leistungen der Anwälte und alle weiteren Dienstleistungen sind daher für den Spam Empfänger grundsätzlich kostenfrei." (Anlage AS 2)

II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) zwei Drittel und der Antragsgegner zu 2) ein Drittel zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 84.000,00 € festgesetzt.

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