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622 KLs 3/17•LG Hamburg 22. Große Strafkammer, 2017-06-19, 622 KLs 3/17
622 KLs 3/17Tribunal Cantonal19 de jun. de 2017
1. Ein Angeklagter, der seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bedroht und ihr Salzsäure auf Oberkörper und Gesicht schüttet, macht sich wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 226, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, 22 StGB schuldig. Die Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.(Rn.61) 2. Der Säureangriff erfolgt vorsätzlich, wenn der Angeklagte zum Tatzeitpunkt weiß, dass die Nebenklägerin dadurch ohne sofortige Hilfe Dritter in erheblicher Weise dauernd entstellt werden würde und er billigend in Kauf nimmt, dass eine Einwirkung der Säure auf die Augen den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen nach sich ziehen könnte.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2017-06-19
Aktenzeichen: 622 KLs 3/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0619.622KLS3.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 1 StGB ... mehr
Ein Angeklagter, der seine von ihm getrennt lebende Ehefrau bedroht und ihr Salzsäure auf Oberkörper und Gesicht schüttet, macht sich wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 226, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, 22 StGB schuldig. Die Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.(Rn.61)
Der Säureangriff erfolgt vorsätzlich, wenn der Angeklagte zum Tatzeitpunkt weiß, dass die Nebenklägerin dadurch ohne sofortige Hilfe Dritter in erheblicher Weise dauernd entstellt werden würde und er billigend in Kauf nimmt, dass eine Einwirkung der Säure auf die Augen den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen nach sich ziehen könnte.(Rn.18)
Der Angeklagte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren und 7 (sieben) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. A., ..., ... , 12.000,- € (in Worten: zwölftausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, die der Adhäsionsklägerin entstandenen materiellen und die künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 11. Mai 2017 abgesehen.
Das Urteil ist im Zahlungsausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Adhäsionsklägerin im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2, 241 Abs. 1, 21, 22, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB.
I.
1 Der Angeklagte wurde... 1960 als zweites Kind seiner Eltern geboren. In seinem dritten Lebensjahr zog die Familie nach Süddeutschland um, wo der Angeklagte sodann regelgerecht die Grundschule besuchte. Im Jahre 1969 verunglückten der Vater des Angeklagten und dessen Großmutter bei einem Autounfall tödlich, wobei der Angeklagte und seine jüngere Schwester, die sich ebenfalls im Fahrzeug befanden, nicht unerheblich verletzt wurden. Die Mutter des Angeklagten und sein älterer Bruder haben den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters nie verkraftet.
2 Der Angeklagte schloss die Hauptschule erfolgreich ab. Er begann eine Ausbildung zum Maler, die er jedoch abbrach. Es gelang ihm in der Folgezeit, auf einem Berufskolleg den Realschulabschluss nachzuholen. Der Angeklagte arbeitete dann als Schlosserhelfer, seine Mutter verwaltete das verdiente Geld.
3 Als der Angeklagte eine Freundin kennen lernte, zog er rasch aus dem Elternhaus aus. Er begann eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, die er trotz begrenzter finanzieller Möglichkeiten erfolgreich abschloss. Mit seiner Freundin, die er danach auch heiratete, bekam der Angeklagte eine Tochter und, kurz vor Ende der Ausbildung, einen Sohn. Der Angeklagte arbeitete daraufhin in einem Krankenhaus. Später musste er die Ehewohnung verlassen, weil sich seine Ehefrau von ihm getrennt hatte. In der Folge arbeitete er in verschiedenen Krankenhäusern, wobei er jeweils im Personalwohnheim lebte und keine eigene Wohnung anmietete.
4 Nachdem er einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte und die weitere Tätigkeit als Physiotherapeut deshalb zu belastend wurde, absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung bei der … Krankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg. Nach deren erfolgreichem Abschluss arbeitete der Angeklagte in einer befristeten Tätigkeit bei der Krankenkasse S. in H.. Dort lernte er die Nebenklägerin, die Zeugin A., kennen und begann eine Beziehung mit ihr. Die beiden zogen zusammen und bekamen zwei gemeinsame, aktuell elf und 13 Jahre alte Kinder. Während die Nebenklägerin nach Abschluss ihrer Ausbildung bei der Arbeitsagentur tätig wurde, arbeitete der Angeklagte für verschiedene Krankenversicherer. Bei seiner letzten Tätigkeit für die T. BKK belastete ihn, dass er häufig in die Zentrale nach F. beordert wurde. Als ihn die Nebenklägerin darauf hinwies, dass bei der Arbeitsagentur eine Stelle in der Arbeitsvermittlung ausgeschrieben war, bewarb sich der Angeklagte und wurde – zunächst auf drei Jahre befristet, später unbefristet – eingestellt. Im Jahr 2013 heirateten der Angeklagte und die Nebenklägerin. Der Angeklagte war mit seiner Tätigkeit jedoch überfordert. Es gelang ihm nicht, dem hohen Arbeitsanfall Herr zu werden. Er erlitt schließlich einen Burn-Out, wurde dauerhaft krankgeschrieben und von September bis Oktober 2015 in einer Tagesklinik behandelt. Im Dezember 2015 sollte der Angeklagte im Rahmen des „Hamburger Modells“ wieder eingegliedert werden, als er durch den Tod seiner Mutter abermals aus der Bahn geworfen wurde. Die Beziehung zur Nebenklägerin litt durch die belastende Situation nicht unerheblich.
5 Anfang Februar 2016 teilte die Nebenklägerin dem Angeklagten mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Kurz darauf nahm sie eine Beziehung zu einem früheren Bekannten, dem Arzt Dr. K. auf. Als der Angeklagte dies erfuhr, beschmierte er die Wände der Ehewohnung mit beleidigenden Äußerungen über die Nebenklägerin, trank eine größere Menge Alkohol, und kündigte gegenüber Freunden seinen Selbstmord an. Die von diesen verständigten Rettungskräfte verhinderten dessen Realisierung.
6 Im März 2016 zog der Angeklagte aus der Ehewohnung aus. Er lebte zunächst bei Bekannten, in einem Hotel und in Übergangswohnheimen, bis er zum 1. Juni 2016 eine Wohnung anmieten konnte. Im September/Oktober 2016 hat der Angeklagte in L./B. eine stationäre Kur absolviert, wo er eine Frau kennen lernte, mit der er eine Beziehung begann.
7 Der bislang unbestrafte Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 7. November 2016 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 in Untersuchungshaft. Am 24. Dezember 2016 unternahm er in der Untersuchungshaftanstalt einen Suizidversuch, der scheiterte, da der Strick riss, mit dem er sich zu strangulieren versucht hatte.
8 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie der den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 13. April 2017.
II.
9 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
10 Der Angeklagte kam mit der von ihm nicht gewollten Trennung von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin und Zeugin A., nur schwer zurecht. Der Angeklagte litt darunter, dass er seine Rolle als „Ehemann und Ernährer der Familie“ nicht mehr wie von ihm gewünscht nachkommen konnte, und war zu dem wütend darüber, dass es sich bei dem neuen Lebenspartner der Zeugin A. um einen Arzt handelte, dem sich der Angeklagte auch finanziell deutlich unterlegen fühlte. So kam es immer wieder dazu, dass der Angeklagte seine Ehefrau, auch vor und gegenüber Dritten, wüst als „Nutte“, „Schlampe“ oder „Hure“ beschimpfte, beleidigende Textnachrichten auf ihr Telefon sandte und E-Mails mit beleidigendem Inhalt an Arbeitskollegen seiner Ehefrau schickte.
11 Die Zeugin A. erwirkte deshalb schließlich eine Wegweisung; der Angeklagte suchte sich eine eigene Wohnung. Gleichwohl kam es häufig zu Kontakten der beiden im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder, um die sich der Angeklagte im Einvernehmen mit der Zeugin A. auch weiterhin kümmerte. So suchte der Angeklagte die Zeugin A. auch häufiger in der vormaligen Ehewohnung auf, was diese aus Rücksicht auf die Kinder tolerierte. Dabei kam es jedoch nicht selten zu weiteren Beleidigungen; der Angeklagte warf ihr insbesondere aus seiner Sicht egoistisches Verhalten vor. Zu Handgreiflichkeiten kam es jedoch nie.
12 1. Am 10. September 2016 suchte der Angeklagte die Zeugin A. wieder einmal in der vormaligen Ehewohnung im S. Weg... in H. auf. Er hatte zuvor erfahren, dass die Zeugin während einer von ihr absolvierten Kur Besuch von ihrem neuen Lebensgefährten Dr. K. erhalten hatte und war deshalb aufgebracht. Im Hauseingang hatte der Angeklagte, in Anwesenheit der Zeugin A. und der Kinder gegen 13:00 Uhr einen heftigen Wutanfall. Er schrie dabei wild herum und kündigte gegenüber der Zeugin A. an, er werde deren neuen Lebenspartner Dr. K. die „Eier abschneiden und sie ihm ins Maul stopfen“, was die Zeugin angesichts der ihr bekannten Vorbehalte des Angeklagten gegen Dr. K. durchaus ernst nahm.
13 Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt im Sinne von §§ 20, 21 StGB weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
14 2. Im Zuge der in der Folgezeit stattfindenden güterrechtlichen Auseinandersetzung hatte der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt erhebliche finanzielle Forderungen an seine Ehefrau gestellt.
15 Am Morgen des 7. November 2017 plante er, mit einem Honigglas mit ca. 200 ml Salzsäure in seine bisherige Wohnung fahren. Der Angeklagte hatte nämlich eine neue Wohnung angemietet, da er in Sorge war, dass in der bisher angemieteten Wohnung Asbest verbaut sein könnte. Zur Reinigung der Toiletten der alten Wohnung hatte er als Reinigungsmittel handelsübliche, 37 %-ige Salzsäure in einem Baumarkt erworben und davon ca. 200 ml in einem Honigglas abgefüllt. Der Angeklagte war schlecht gelaunt, da am Vorabend seine neue, während der Kur kennen gelernte Freundin die Beziehung mit ihm beendet hatte. Auf dem Weg zum Auto fand er in seinem Briefkasten das Antwortschreiben des Rechtsanwaltes seiner Ehefrau vor, mit dem die von ihm erhobenen finanziellen Ansprüche zurückgewiesen und ihrerseits finanzielle Ansprüche gestellt wurden.
16 Der Angeklagte geriet daraufhin in große Empörung. Er hatte den Eindruck, seine Ehefrau wollte, nachdem sie ihn als Mann bereits hatte fallen lassen, ihn nunmehr auch finanziell ruinieren. Der Angeklagte setzte sich in seinen PKW, wobei er vor Wut laut vor sich hin schrie. Der Angeklagte beschloss, seine Ehefrau an deren Arbeitsplatz aufzusuchen, um sie zur Rede zu stellen. Dabei wollte er das Glas Salzsäure mitnehmen, um dieses entweder vor ihren Augen zu trinken oder es über sie zu kippen. Die Gefährlichkeit der Salzsäure war ihm bewusst; ihm war bewusst, dass er das Trinken der Salzsäure nicht überleben würde. Zugleich war ihm klar, dass die Salzsäure zu dauerhaften Entstellungen führen würde, könnte sie ungehindert auf das Gesicht der Zeugin A. einwirken.
17 Als der Angeklagte am Arbeitsplatz der Zeugin A., dem Jobcenter im F.- E.-Damm... in H., ankam, hatte er sich so weit unter Kontrolle, dass er sich nach außen hin ruhig verhalten konnte. Er nahm das Glas mit Salzsäure und steckte es in seine Jackentasche, so dass es von außen nicht zu sehen war. Er ging in das Gebäude und betrat den Aufzug. Der Angeklagte war unentschlossen, was er tun sollte. Er drückte ziellos die Knöpfe des Aufzuges. Öffneten sich die Türen, blieb er teilweise im Aufzug stehen, teilweise trat er auf die Flure, sah sich um, betrat wieder die Kabine und fuhr mit dem Aufzug weiter. Die Büros waren aufgrund der Mittagspause bereits geschlossen. Schließlich stieß der Angeklagte auf einen Wachmann, der ihn fragte, wohin er gehen wolle. Gegenüber dem Wachmann gab der Angeklagte daraufhin wahrheitswidrig an, er habe einen Termin bei der Zeugin A.. Der Wachmann fragte bei der Zeugin A. nach, die den Besuch zuließ, obwohl es keine Verabredung gab.
18 Der Wachmann führte den Angeklagten zum Büro der Zeugin A. und entfernte sich. Die Zeugin A., die befürchtete, dass ihr der Angeklagte eine „Szene“ machen wollte, bat diesen, die Tür zum Flur zu schließen. Der Angeklagte fragte die Zeugin A. zunächst nach einem Werkzeugkasten, der bereits vorher Gegenstand von Telefonaten des Angeklagten mit der Zeugin gewesen war. Nachdem die Zeugin A. dem Angeklagten zugesagt hatte, dass er den Werkzeugkasten erhalten würde, reichte der Angeklagte der Zeugin A. das Rechtsanwaltsschreiben. Als diese durch das Lesen des Briefes abgelenkt war, nahm der Angeklagte das Glas mit der Säure aus der Jackentasche, und schüttete sie – völlig überraschend für die Zeugin, die nicht mit einem solchen Angriff gerechnet hatte – mit den Worten „Hier, damit du auch mal weißt, was Schmerzen sind!“ aus ca. 1 m Entfernung in Richtung ihres Gesichtes und Oberkörpers. Der Angeklagte wusste dabei, dass die Nebenklägerin dadurch ohne sofortige Hilfe Dritter in erheblicher Weise dauernd entstellt werden würde; dass eine Einwirkung der Säure auf die Augen den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen nach sich ziehen könnte, erkannte er und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf.
19 Dann verließ er wortlos das Büro. Durch einen Notausgang konnte der Angeklagte das Gebäude verlassen, ohne von dem Wachmann aufgehalten zu werden. Er war erregt, wäre beim Überqueren der Straße beinahe von einem Kraftfahrzeug überfahren worden, und fuhr sodann zu einem Freund, dem er mitteilte, was er getan hatte. Der Angeklagte suchte sodann seinen Neurologen Doktor E. auf, der eine Einweisung in das AK W. veranlasste, wo der Angeklagte später festgenommen wurde.
20 Die Zeugin war durch den unvermuteten Angriff so überrascht, dass ein Teil der Säure beim Einatmen in die Luftröhre geriet. Sie spürte zunächst lediglich, dass ihre Haut durch eine Flüssigkeit benetzt wurde und wollte schreien. Aufgrund der Verätzungen, die sie im Rachenraum erlitten hatte, war sie aber lediglich zu einem Krächzen in der Lage. Instinktiv hielt sie die Augen geschlossen, sackte auf die Knie und robbte zur Nebentür zum Nachbarbüro. Der dort tätige Mitarbeiter erkannte die Situation glücklicherweise sofort, zog die Zeugin A. aus ihrem Büro, in welchem Schwaden der verdampfenden Salzsäure waberten, und legte sie im Flur auf den Boden. Aus der Herrentoilette, welche unmittelbar gegenüber lag, holten die Kollegen unverzüglich Wasser, das sie eimerweise über Kopf und Oberkörper der Nebenklägerin ausleerten.
21 Die Zeugin A. erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Durch die Säure kam es zu Hautverätzungen im Gesicht, im Hals-, Schulter- und Dekolletébereich, zu Verätzungen der Augenhornhäute sowie im Mund und Rachenraum. Aufgrund der dadurch ausgelösten Schwellungen drohte sie zu ersticken und musste für zwei Tage ins Koma versetzt und auf der Intensivstation künstlich beatmet werden. Als in der Folge der erlittenen Verletzungen ein Ödem auftrat, musste die Zeugin erneut künstlich beatmet und ernährt werden. Erst nach mehr als zehn Tagen konnte sie von der Intensiv- auf die Normalstation verlegt werden.
22 Durch die außerordentliche Schnelligkeit der Reaktion der Mitarbeiter im Jobcenter blieben die langfristigen Auswirkungen der Säureattacke allerdings verhältnismäßig gering. Weder kam es zu einer erheblichen Entstellung noch zu einem Verlust des Sehvermögens.
23 Körperlich ist die Zeugin A. weitgehend wiederhergestellt. Die Verätzungen auf Haut und Hornhäuten waren oberflächlich geblieben, lediglich im Bereich des BH-Trägers waren die Verätzungen intensiver. Die Haut ist dort weiterhin leicht gerötet. Insbesondere im Gesicht sind jedoch keine entstellenden Narben zurückgeblieben. Allerdings wird eine entstandene Halsnarbe erneut operiert werden müssen, da es – durch die Einwirkungen der Säure oder durch Folgen der künstlichen Beatmung – zu Verwachsungen gekommen ist. Durch die Aspiration der Salzsäure ist die Stimme der Nebenklägerin noch immer – möglicherweise dauerhaft – beeinträchtigt. Die Nebenklägerin kann nur kurze Zeit reden, was ihr die Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit erschwert, da Kundenkontakte nur noch eingeschränkt möglich sind. Die Stimme klingt zudem heiser; Singen, was die Zeugin vorher gerne getan hat, ist überhaupt nicht mehr möglich. Auch bestehen immer noch Schluckprobleme.
24 Psychisch leidet die Zeugin A. hingegen noch immer ganz erheblich. In Träumen erlebt sie den Angriff immer wieder, obwohl sie Antidepressiva einnimmt und sich bereits seit Monaten in psychotherapeutischer Behandlung befindet.
25 Schwer getroffen durch die Tat sind auch die gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der Nebenklägerin, die sehr darunter leiden, dass ihr Vater ihre Mutter so schwer verletzt hat. Beide verübeln dem Vater die Tat sehr und sind weiterhin stark von dem Geschehen betroffen. Der jüngere Sohn will seine Mutter beschützen, weint häufig und hat Angst. Der ältere Sohn lehnt jeglichen Kontakt mit dem Vater vehement ab und hat diesem zuletzt mitgeteilt, dass er ihm die Todesstrafe wünsche.
26 Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war im Tatzeitpunkt im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht ausgeschlossen, die Steuerungsfähigkeit war jedoch nicht ausschließbar erheblich vermindert.
III.
27 Der Angeklagte hat die unter II.1 getroffenen Feststellungen vollumfänglich eingeräumt.
28 Die unter II.2 getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte weitgehend eingeräumt:
29 Er hat in der Hauptverhandlung den äußeren Ablauf der Tat so wie festgestellt eingestanden, hat jedoch – abweichend von den Feststellungen – angegeben, die von ihm in einem Baumarkt erworbene 37 %-ige Salzsäure zu Hause, unabhängig von der späteren Tat, mit Wasser im Verhältnis von eins zu eins verdünnt zu haben. Er habe die Nebenklägerin auch lediglich mit dem Vorsatz aufgesucht, die Salzsäure vor ihren Augen selbst zu trinken, um auf diese Weise auch ihr Schmerzen zufügen. Als er sie zuvor nach dem Werkzeugkoffer gefragt habe, habe seine Frau ihm mitgeteilt: „Bei mir hast du dir die Falsche ausgesucht. Mich machst du nicht fertig. Ich ruinierte dich finanziell.“ Dabei habe sie ihn mit einem seltsamen Blick angesehen, der vom Ausdruck her beinhaltet habe: „Ich habe das Sagen, du bist mir nicht gewachsen.“ Als Kurzschlussreaktion habe er sie daraufhin mit dem Inhalt des Glases, das er eigentlich gerade vor ihren Augen habe austrinken wollen, angespritzt. Als er das Zimmer verlassen habe, habe er noch gesagt: „Notarzt bitte.“
30 Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter hatte er auf die Frage, warum er die Säure mit in das Jobcenter genommen habe, geantwortet: „Ja warum? Ich habe gedacht, wenn sie mir dumm kommt, dann kriegt sie eine oder ich kann ihr damit drohen.“ Als er die Niederschrift seiner dortigen Angaben im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung Korrektur las, ergänzte er seine Angaben insoweit, dass er die Salzsäure mit in das Jobcenter genommen habe, weil er gewollt habe, dass seine Frau leide, wenn er „das Zeug“ trinke. Von einer zuvor erfolgten Verdünnung der Salzsäure mit Wasser hat der Angeklagte anlässlich seiner haftrichterlichen Vernehmung nichts erwähnt.
IV.
31 1. Die Feststellungen zur Vorgeschichte sowie unter II.1 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, welche von den vollständig damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin A. bestätigt werden.
32 2. Die Feststellungen unter II.2 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen geglaubt werden konnte, sowie auf den glaubhaften, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Angaben der Nebenklägerin. Die Kammer ist nach umfassender Würdigung davon überzeugt, dass ihre Angaben das Tatgeschehen zutreffend wiedergeben und dass die hiervon abweichenden Behauptungen des Angeklagten als Schutzbehauptungen zu werten sind.
33 Im Einzelnen:
34 a) Dass der Angeklagte die Salzsäure nicht vor der Tat verdünnt hat, sondern seine diesbezügliche Angabe erst dem ihm später bekannt gewordenen Akteninhalt angepasst hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. B. (wobei dies bereits aufgrund des Aussageverhaltens des Angeklagten, welcher noch bei seiner haftrichterlichen Vernehmung nichts von einer Verdünnung berichtet hatte, und im Übrigen auch aufgrund des Umstands nahe liegt, dass eine solche Verdünnung dem ursprünglich von dem Angeklagten bei Abfüllung mit der Säure angestrebten Zweck – nämlich der Reinigung seiner stark verschmutzten Toilette – widersprechen würde).
35 Der erfahrene Diplomchemiker hat der Kammer zunächst nachvollziehbar erläutert, dass aus der Feststellung einer Konzentration von 22 %-iger Salzsäure in der Computertastatur – obwohl auf diese durch die Bemühungen der Kollegen der Nebenklägerin kein Wasser gelangt sein kann, weil diese Bemühungen außerhalb ihres Büros, in dem der Angeklagte die Säure als Tatmittel eingesetzt hatte, vorgenommen wurden – kein Schluss auf die Konzentration der Salzsäure zum Zeitpunkt ihres Einsatzes gezogen werden könne. Denn die in der Tastatur festgestellten Säuremengen seien recht gering gewesen, die Säure verliere daher sehr schnell an Konzentration, etwa wenn sie mit Partikeln, die sich in der Tastatur befunden haben mögen, reagiere. Auch zunächst höher konzentrierte Salzsäure könne zudem bereits nach kurzer Zeit entsprechend an Konzentration verloren haben. Dafür spreche auch, dass der unmittelbar nach der Tat durchgeführte Schnelltest der Feuerwehr noch eine Säurekonzentration von ca. 30 % ergeben habe.
36 Aufgrund der Schilderungen der Nebenklägerin sowie den Feststellungen der später eingesetzten Polizeibeamten und Feuerwehrleute, dass die eingesetzte Säure nach dem Verspritzen „dampfte“, sei eine vor der Tat erfolgte Verdünnung der Säure tatsächlich auszuschließen. Wie der Sachverständige der Kammer nachvollziehbar erläutert hat, bilde nur gesättigte Salzsäure mit einer Konzentration von mehr als 36 % – zum Beispiel in der handelsüblichen Konzentration von 37 %, wie sie in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden sei – in einer Reaktion mit Luftfeuchtigkeit einen Nebel, und werde daher als „rauchende Salzsäure“ bezeichnet. Salzsäure mit einer geringeren Konzentration, etwa von nur 22 %, wie sie bei der Untersuchung der Computertastatur festgestellt worden sei, rauche hingegen nicht, selbst dann nicht, wenn man sie breit verspritze.
37 b) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin unvermittelt und ohne, dass diesem Angriff eine Äußerung ihrerseits vorangegangen wäre, mit Säure übergossen hat, beruht auf den Angaben der Nebenklägerin in Verbindung mit dem bei ihr festgestellten Verletzungsbild.
38 Sie hat das Geschehen überzeugend, plausibel sowie insbesondere ohne jegliche Belastungstendenz geschildert und ein sehr differenziertes Bild des Angeklagten gezeichnet. Die Nebenklägerin hat die guten Seiten des Angeklagten durchaus nicht verschwiegen und auch deutlich gemacht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit – trotz aller verbalen Ausfälle – niemals gewalttätig gegen sie geworden ist. Soweit den Beleidigungen des Angeklagten ein Streit der Eheleute vorangegangen war, hat sie auch ihre Rolle an den Streitigkeiten geschildert und dem Angeklagten nicht die alleinige Verantwortung dafür zugeschoben. Dies spricht gegen eine mögliche Falschbelastung des Angeklagten.
39 Die Nebenklägerin hat zudem für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass sie vom Übergießen mit der Salzsäure so überrascht wurde, dass sie Teile davon beim Einatmen verschluckte. Letzteres wird durch das Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung durch den Sachverständigen D. objektiv bestätigt.
40 Auch das sonstige Verletzungsbild – Verätzungen von Kopf und Oberkörper ohne Beteiligung der Hände – spricht dafür, dass der Angriff für die Nebenklägerin überraschend erfolgte und diese keinerlei Abwehrbewegungen mehr hat durchführen können. Deshalb schließt die Kammer auch aus, dass sie – wie der Angeklagte behauptet hat – den Angeklagten durch die Worte, „Bei mir hast du dir die falsche ausgesucht. Mich machst du nicht fertig. Ich ruinierte dich finanziell.“ und einen damit verbundenen, „Ich habe das Sagen, du bist mir nicht gewachsen.“ bedeutenden Blick zur unmittelbaren Tatausführung veranlasst haben könnte.
41 Dass der Angeklagte – jedenfalls mittlerweile – davon überzeugt sein mag, dass der Tat eine Drohung und ein vielsagender Blick der Nebenklägerin vorangegangen ist, dürfte nach Auffassung der Kammer auf die gestörte Selbstsicht des Angeklagten zurückzuführen sein, welche sich auch in seinen übrigen Angaben widerspiegelt und die sich insbesondere darin zeigt, dass er für negative Erlebnisse, die ihm wiederfahren sind, immer andere verantwortlich macht. So schilderte der Angeklagte ausführlich und empört, dass die Nebenklägerin ihn nach der Trennung wiederholt schlecht behandelt und aus der Wohnung gewiesen habe. Erst auf Nachfrage musste er einräumen, dass diesen Vorfällen unmittelbar zuvor massive Beleidigungen und Drohungen durch ihn vorausgegangen sind. Dass diese Ausfälle Ursache des jeweiligen Rauswurfs waren, schien dem Angeklagten selbst in der Hauptverhandlung immer noch nicht einzuleuchten.
42 c) Soweit der Angeklagte behauptete, beim Verlassen des Büros noch „Notarzt bitte“ gerufen zu haben, glaubt die Kammer dies ebenfalls nicht. Die Nebenklägerin jedenfalls hat einen derartigen Ruf nicht wahrgenommen. Auch sind sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Dritte, etwa Arbeitskollegen der Nebenklägerin, einen solchen Ruf vernommen hätten. Diese sind vielmehr erst zu Hilfe geeilt, als die Nebenklägerin auf sich hatte aufmerksam machen können. Nachdem der Angeklagte bereits den Ablauf im Büro unzutreffend dargestellt hat, um das Unrecht seiner Handlung zu relativieren und seiner Ehefrau eine Mitschuld zuzuschieben, und auch seine Aussage hinsichtlich der angeblichen Verdünnung der Säure zur Überzeugung der Kammer gelogen war, ist die Kammer hinsichtlich des angeblichen Rufs ebenfalls davon überzeugt, dass diese Angabe lediglich als Schutzbehauptung des Angeklagten zu werten ist.
43 d) Dass der Angeklagte die Säure – jedenfalls auch – mit der Maßgabe in das Gebäude der Arbeitsagentur mitnahm, um sie gegebenenfalls gegen die Nebenklägerin einzusetzen, schließt die Kammer aus dem festgestellten Geschehensablauf unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bei seiner haftrichterlichen Vernehmung – wie oben dargelegt – spontan eingeräumt hatte, dass dies der Fall gewesen sei.
44 Erst bei nachfolgender Durchsicht des Protokolls hatte er ergänzt, dass er auch vorgehabt habe, die Säure selbst zu trinken. Wenn er nunmehr in der Hauptverhandlung behauptet, er habe die Säure ausschließlich zu dem Zweck mit sich geführt, diese selbst zu trinken, so wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung, insbesondere nachdem der Angeklagte auch angegeben hat, dass er während der Fahrt vor Wut auf die Nebenklägerin (und eben nicht aus Trauer oder Enttäuschung) im Auto laut geschrien habe, so dass die letztlich begangene fremdaggressive Tat näher lag als eine möglicherweise beabsichtigte Selbstverletzung.
45 e) Die Feststellungen der abstrakten Gefährlichkeit eines Säureangriffs und der konkreten Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Rechtsmediziners D., der die Nebenklägerin im Krankenhaus aufgesucht und untersucht hatte und für die Kammer nachvollziehbar erläutert hat, dass die Einwirkung von Salzsäure dauerhafte Narbenbildung, Erblindung sowie Sprachverlust nach sich ziehen könne und das Trinken von Salzsäure zum Tode führe. Des Weiteren beruhen die Feststellungen hinsichtlich der weiteren körperlichen und psychischen Folgen auf den Angaben der Nebenklägerin, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, und hinsichtlich der Beeinträchtigung der Stimme zudem auf den Wahrnehmungen der Kammer anlässlich ihrer Aussage in der Hauptverhandlung.
46 f) Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Tat auf die Kinder beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und des Angeklagten.
47 g) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehen, wie es die Kammer aufgrund der Angaben der Nebenklägerin annimmt, in Verbindung mit den insoweit damit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten.
48 Dass der Angeklagte die Säure vorsätzlich in Richtung von Kopf und Oberkörper der Nebenklägerin schüttete, hat er selbst eingeräumt, auch wenn er in der Hauptverhandlung versuchte, dies als bloßes „Anspritzen“ klein zu reden.
49 Es ist für jedermann offenkundig, dass die ungehinderte Einwirkung von Salzsäure auf die ungeschützte Haut des Gesichts eines Menschen zu ganz erheblichen Verätzungen führen wird, die dann lebenslange Entstellungen nach sich ziehen. Der Sachverständige hat bestätigt, dass bei Einwirkung der Säure in den Augen starke Reizungen entstehen und auch irreparable Verätzungen mit dauerhafter Hornhauttrübung möglich sind. Auf der Haut ruft die konzentrierte Salzsäure Rötung, Blasen und brennende Schmerzen hervor, bei ungehinderter Einwirkung sind durch Narben bleibende Entstellungen der betroffenen Hautpartien zu erwarten. Beim Trinken entstehen schmerzhafte Verätzungen im Rachen, in der Speiseröhre und im Magen, die regelmäßig tödlich wirken.
50 Auch der Angeklagte war sich dieser Gefährlichkeit der Säure bewusst. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er erwogen hatte, die Salzsäure in Suizidabsicht vor den Augen der Nebenklägerin zu trinken, und sich dabei, wie er angab, über die unvermeidbar tödliche Wirkung dieses Tuns im Klaren war. Die Kammer schließt insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner von der Nebenklägerin geschilderten Aussage, „Hier, damit du auch mal weißt, was Schmerzen sind!“, dass der Angeklagte die ätzende Wirkung der Einwirkung von Salzsäure auf die Gesichtshaut als sichere Folge seines Tuns vorhersah und damit – falls er den Eintritt dieser Folge nicht ohnehin sogar erstrebt hatte, um seine Frau für andere Männer, insbesondere für den aktuellen Lebenspartner Dr. K., unattraktiv zu machen – jedenfalls mit Dolus directus zweiten Grades hinsichtlich einer dauerhaften Entstellung handelte. Nur durch das unvorhersehbare, überaus schnelle und für die Nebenklägerin glückliche Agieren ihrer Kollegen ist eine solche ausgeblieben.
51 Hinsichtlich des Verlustes des Sehvermögens war zur Überzeugung der Kammer dem gebildeten Angeklagten aufgrund seiner Einschätzung von der Gefährlichkeit des Tatmittels klar, dass es aufgrund der Ätzwirkung der Säure auch zu einer Beeinträchtigung des Augenlichts kommen könnte. Er nahm diese schwere Folge zumindest billigend in Kauf. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte bei seinem Tun nicht sicher beherrschen konnte, ob die Augen überhaupt von der Säure getroffen würden oder ob es der Nebenklägerin gelingen würde, die Augen noch rechtzeitig zu schließen, war ein sicheres Wissen vom Eintritt einer solchen Folge aber nicht anzunehmen. Auch sprach nichts dafür, dass der Angeklagte den Verlust des Sehvermögens gerade angestrebt hat.
52 h) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des erfahrenen Neurologen und forensischen Psychiaters V., Oberarzt der forensischen Psychiatrie in der Asklepios Klinik H.- O..
53 Der Sachverständige hat für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar vieles gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bei dem Angeklagten spreche, für den Zeitpunkt der Tat zu II.2 aus medizinischer Sicht aber letztlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit mehr als nur unerheblich vermindert gewesen sei:
54 Nachvollziehbar hat der Sachverständige für die Kammer ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Psychose, einer manisch-depressiven Erkrankung oder einer Schizophrenie zu erkennen seien. Auch eine pathologische Persönlichkeitsstörung sei bei dem Angeklagten nicht festzustellen, auch wenn eine deutliche Akzentuierung seiner Persönlichkeit auffalle, geprägt durch Ängstlichkeit, Misstrauen, Anhedonie, emotionale Labilität und Impulsivität. Grundsätzlich sei der Angeklagte zur Selbstwahrnehmung befähigt, auch wenn in schwierigen inneren und äußeren Situationen Gefühle von ihm nur eingeschränkt wahrgenommen und ausgedrückt werden könnten. Die Impulskontrolle sei prinzipiell gegeben, im Bereich der Selbststeuerung könne der Angeklagte seine eigenen Fähigkeiten realistisch einschätzen und sich dabei angemessen verhalten.
55 Bei dem Angeklagten sei allerdings eine rezidivierende depressive Störung zu konstatieren, die sich in der Vergangenheit durch Suizidversuche manifestiert habe, von denen jedenfalls der letzte, Heiligabend 2016 in Untersuchungshaft begangene nicht lediglich als „Hilfeschrei“ zu werten, sondern durchaus ernst gemeint gewesen sei. Letztlich sei der Erfolg dieses Versuchs lediglich durch einen Zufall ausgeblieben. Bereits vor Ende der Beziehung zu seiner Ehefrau sei er psychisch angeschlagen und behandlungsbedürftig gewesen. Die Überforderung im Beruf und sodann das Ende seiner Beziehung hätten ihn in seinem Selbstbild als Mann und Ernährer der Familie scheitern lassen. In der Folge seien nichtpathologische Impulsdurchbrüche – etwa bei den Beleidigungen seiner Ehefrau oder der Bedrohung seines Nebenbuhlers – aufgetreten. Trotz der Erkrankung habe der Angeklagte aber über weitgehend erhaltene Handlungsspielräume und ausreichende psychische Abwehrmechanismen verfügt, um bei inneren und äußeren Konflikten das seelische Gleichgewicht aufrechtzuhalten, und über eine intakte Realitätskontrolle. Zudem sei der Angeklagte in den Monaten vor den Taten durch die erfolgte Behandlung psychisch stabilisiert gewesen.
56 Bei der Tat zu Fall 1 sei daher von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Bei der Tat zu Fall 2 blieben dabei hingegen Unsicherheiten. Ob der Angeklagte, wie er behaupte, am Abend vor der Tat zu Fall 2 die ihm verordneten Antidepressiva nicht eingenommen habe, könne allerdings bei der Beurteilung dahinstehen, da der noch vorhandene Wirkstoffspiegel sich so langsam abbaue, dass am Folgetag noch keinerlei psychischen Auswirkungen hätten auftreten können.
57 Allerdings sei bei der Ausführung der Tat zu Fall 2 ein geordneter, zielgerichteter Ablauf festzustellen. Der Angeklagte habe im Kontakt mit dem Wachmann ruhig und geordnet agiert und habe durch Vorspiegeln unzutreffender Tatsachen erreicht, zu der Nebenklägerin geführt zu werden. Auch dort habe er die sich ihm bietende Situation eindeutig wahrgenommen und adäquat reagiert, etwa als er der Bitte seiner Ehefrau, die Tür zu schließen, nachgekommen sei. Bei der Tat sei eine Einengung seiner Wahrnehmungsfunktionen und seiner kognitiven Fähigkeiten daher nicht zu erkennen. Auch in seinem Vorleben ergäben sich, wie schon ausgeführt, keine Anhaltspunkte, die für eine Verminderung der Schuldfähigkeit streiten würden. Der Angeklagte sei eher überdurchschnittlich intelligent, sei jahrelang zur Berufsausübung und Aufrechterhaltung der Beziehung befähigt gewesen und sei von seiner Umwelt, insbesondere auch von seiner Ehefrau, als kontrolliert erlebt worden.
58 Auf der anderen Seite sei offenkundig, dass sich der Angeklagte am Tattag in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Zwar habe er sich durch die ärztliche Behandlung zwischenzeitlich psychisch stabilisieren können, die Hoffnung auf eine neue Beziehung habe sich aber am Vorabend der Tat zerschlagen, was zu einer ersten Erschütterung seines aktuellen Lebensentwurfes geführt habe. Das von ihm am Folgetag im Briefkasten aufgefundene Schreiben des Rechtsanwaltes seiner Ehefrau, mit dem dieser die finanziellen Forderungen des Angeklagten zurückgewiesen habe, sei von ihm dann als zusätzliche Bedrohung seiner Zukunft durch die Nebenklägerin empfunden worden. Die Tat sei daraufhin, unabhängig von der Frage, ob er den Vorsatz bereits im Fahrzeug oder erst im Büro der Ehefrau gefasst habe, jedenfalls sehr impulsiv begangen worden. Der Angeklagte habe keinerlei Maßnahmen der Vorsorge oder der Absicherung gegen Strafverfolgung nach der Tat getroffen. Bei seiner Verhaftung sei dann auch eine erhebliche depressive Erschütterung festzustellen gewesen, die sich in weinerlicher Aufgebrachtheit und Verzweiflung geäußert habe.
59 Angesichts der oben genannten, tendenziell gegen das Vorliegen einer erheblichen Schuldverminderung sprechenden Gesichtspunkte seien sichere Schlüsse auf das Vorliegen einer solchen Verminderung nicht möglich; vielmehr sei es sogar eher unwahrscheinlich. Letztlich sei aber nicht ausschließbar, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat von einer so heftigen Affekterregung erfasst gewesen sei, dass seine grundsätzlich vorhandenen psychischen Bewältigungsmechanismen damit überfordert gewesen seien und seine Fähigkeit zur Realitätsprüfung kurzfristig zusammen gebrochen sei. Bei einem solchen forensischen relevanten Impulsdurchbruch zum Tatzeitpunkt wäre dann aus medizinischer Sicht vom Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – als Eingangsmerkmal des § 20 StGB – auszugehen, bei der ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigendes Ausmaß nicht hinreichend sicher auszuschließen sei.
60 Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen; sie kommt auf Basis seiner medizinischen Darstellungen zu der Überzeugung, dass eine im Rechtssinn erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei der Begehung der Tat zu Fall 2 nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
V.
61 Der Angeklagte hat sich wegen Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 226, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, 22 StGB schuldig gemacht. Ein Rücktritt vom Versuch der schweren Körperverletzung schied aus, nachdem der Angeklagte mit dem Einsatz der Säure alles getan hatte, was er zur Tatbestandserfüllung für erforderlich hielt, ohne sodann Handlungen zur Vereitelung der Tatvollendung vorzunehmen. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
VI.
62 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
63 1. Fall 1 (Bedrohung)
64 Bei der Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft war, er sich in einer emotionalen Trennungssituation befunden und er den Vorwurf vollumfänglich eingeräumt hat.
65 Unter Abwägung der vorgenannten Umstände erkennt die Kammer auf eine Geldstrafe von
66 60 (sechzig) Tagessätzen,
67 die angesichts der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten auf je 1,- € festzusetzen sind, als tat- und schuldangemessen.
68 2. Fall 2 (Versuchte schwere Körperverletzung u.a.)
69 Auszugehen war hier bei der Strafzumessung zunächst vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB. Bei umfassender Abwägung der nachfolgend dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach Abs. 3 der Vorschrift – ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren über die strafschärfenden – zur Überzeugung der Kammer fern.
70 Dabei sprach für den Angeklagten, dass er unbestraft ist und bis zur verfahrensgegenständlichen Tat sozial eingeordnet gelebt hat. Weiter hat die Kammer das weitgehende Geständnis des Angeklagten strafmildernd herangezogen, auch wenn angesichts der eindeutigen Beweislage auch ohne ein Geständnis keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hätten aufkommen können und zweifelhaft blieb, ob der Angeklagte die Tat selbst oder lediglich deren Folgen für sich selbst bzw. seine Söhne bedauert.
71 Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat spontan begangen hat und zuvor niemals mit Gewalttätigkeiten gegen seine Ehefrau aufgefallen ist. Schließlich sprach auch der seelische Ausnahmezustand, in dem sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung gefunden hat, für ihn.
72 Weiter spricht für den Angeklagten, dass er sich seit dem 7. November 2016 in Polizei- und Untersuchungshaft befindet, weil seine erstmalige Inhaftierung offenkundig eine nachhaltige Wirkung auf ihn ausgeübt hat, welche sich nicht zuletzt auch in dem von ihm am 24. Dezember 2016 begangenen Suizidversuch äußerte.
73 Auf der anderen Seite sprach gegen den Angeklagten, dass er mehrere Tatvarianten des § 226 StGB versucht hat und dass er zugleich eine gefährliche Körperverletzung in drei Begehungsvarianten vollendet hat. Die Tat hat erhebliche Folgen für die Nebenklägerin, die sowohl in psychischer als auch körperlicher Hinsicht noch fortbestehen, wie auch für die gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der Nebenklägerin nach sich gezogen.
74 Zu seinen Gunsten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass es zur Vollendung der schweren Körperverletzung nicht gekommen ist. Angesichts der Nähe des Versuchs zur Vollendung und des Umstandes, dass die Vollendung nur aufgrund eines außergewöhnlich schnellen und effizienten Eingreifens Dritter ausgeblieben ist – der Angeklagte hatte alles getan, was für den Eintritt der Vollendung erforderlich war und sich entfernt, ohne Rettungsbemühungen zu entfalten – sieht die Kammer jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände davon ab, hier die fakultative Strafmilderung des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) zur Anwendung zu bringen.
75 Hingegen hat die Kammer aufgrund der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB angenommen, so dass die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zu entnehmen war.
76 Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erkennt die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
77 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten
78 als tat- und schuldangemessen.
79 Unter Heranziehung dieser Strafe als Einsatzstrafe hat die Kammer unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungskriterien auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
80 4 (vier) Jahren und 7 (sieben) Monaten
81 als tat- und schuldangemessen erkannt.
VII.
82 Die oben unter II.2 festgestellte Tat zum Nachteil der Adhäsionsklägerin stellt eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die nach §§ 249 Abs. 2, 253 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
83 Der Angeklagten war daher zu verurteilen, an die Adhäsionsklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Angesichts der erheblichen Schmerzen und der schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Adhäsionsklägerin ausweislich ihrer rechtsmedizinischen Begutachtung bei dem vom Angeklagten eingestandenen Angriff erlitten hat, ihrer Belastung durch die (intensiv-)medizinische Behandlung sowie der gegenwärtig erkennbaren, andauernden physischen und psychischen Folgen der Tat erscheint auch unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation des Angeklagten die volle Zuerkennung des geforderten Schmerzensgeldes von 12.000,- € angemessen.
84 Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Adhäsionsklage war seit dem seit dem 11. Mai 2017 rechtshängig.
85 Der Angeklagte ist für alle Folgen der Tat bei der Nebenklägerin verantwortlich. Aufgrund der Geltendmachung des bezifferten Schmerzensgeldanspruchs war der Feststellungsantrag hinsichtlich bereits angefallener immaterieller Schäden jedoch unzulässig. Gleiches gilt für künftige immaterielle Schäden, soweit ihr Eintritt bereits absehbar ist. Insoweit war von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen. Seine Einstandspflicht für alle materiellen Schäden sowie für weitere, vom Zahlungsantrag nicht erfasste, künftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden war hingegen festzustellen.
86 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über den Adhäsionsantrag ergibt sich aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 709 ZPO.
VIII.
87 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens bzw. die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Beteiligten beruht auf § 472a Abs. 1 und 2 StPO. Angesichts des Umstandes, dass das Absehen von der Entscheidung hinsichtlich eines Teils des Feststellungsantrags nicht zu einem Gebührensprung geführt hat, hat die Kammer entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer Kostenbelastung der Adhäsionsklägerin abgesehen.
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