projetos
2 UF 86/19•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, 2019-07-30, 2 UF 86/19
2 UF 86/19Tribunal Superior30 de jul. de 2019
Von einer Sorgerechtsbeschränkung ist trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung in Form massiver Schulabsenz der Kinder abzusehen, wenn sie kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellt, weil Maßnahmen zur Integration der Kinder in das deutsche Schulsystem wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie nicht wirksam sein würden.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Harburg, 31. Mai 2019, 630 F 123/19
Entscheidungsdatum: 2019-07-30
Aktenzeichen: 2 UF 86/19
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Von einer Sorgerechtsbeschränkung ist trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung in Form massiver Schulabsenz der Kinder abzusehen, wenn sie kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellt, weil Maßnahmen zur Integration der Kinder in das deutsche Schulsystem wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht der Familie nicht wirksam sein würden.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg-Harburg, 31. Mai 2019, 630 F 123/19
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 31.5.2019 abgeändert. Die angeordneten Beschränkungen der elterlichen Sorge sowie die Ergänzungspflegschaft werden aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Den Kindeseltern wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ( J... ) bewilligt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 31.5.2019 hat das Familiengericht den sorgeberechtigten Eltern die Rechte zur Aufenthaltsbestimmung, zur Erziehung und zur Gesundheitsfürsorge für die betroffenen Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet.
2 Hintergrund war zum einen massive Schulabsenz beider Kinder in der 1./2. Grundschulklasse mit dem Ergebnis, dass das zurückliegende Schuljahr für beide Kinder als verloren angesehen werden muss. Der im Vorverfahren zum Az. 630 F 133/18 ausgesprochene Entzug des elterlichen Sorgerechts in schulischen Angelegenheiten hat daran im Ergebnis nichts geändert. Zum anderen ist die wirtschaftliche Lage der Familie desolat, da sie über keine Arbeitseinkünfte verfügt und, weil beide Eltern und alle Kinder vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch keine staatlichen Leistungen erhält. Hierdurch bedingt hat die Familie ihre Wohnung in der (...) verloren und hält sich derzeit äußerst notdürftig in einem Zimmer bei der Mutter der Kindesmutter auf.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 31.5.2019 verwiesen.
4 Gegen diesen Beschluss, der der Kindesmutter am 5.6.2019 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 11.6.2019 beim Familiengericht eingereichte und am 10.7.2019 begründete Beschwerde.
5 Zur Begründung führen die Kindeseltern aus, dass sie - nach zwischenzeitlicher Trennung und Flucht der Kindesmutter in ein Frauenhaus - wieder zusammenleben würden und sich auch angesichts ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht entschlossen hätten, zusammen mit allen Kindern nach Polen umzuziehen. Ein dort lebender Onkel der Kindesmutter sei bereit, die siebenköpfige Familie bis auf weiteres aufzunehmen. In Polen bestünden wegen der familiären Bezüge und der polnischen Staatsangehörigkeit beider Eltern bessere Unterstützungsmöglichkeiten für die Familie. Die Kindeseltern seien darüber hinaus willens, den Schulbesuch der Kinder in Polen künftig sicherzustellen.
6 Mit Blick auf diese Entwicklung hat das Familiengericht die im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 630 F 144/19 bezüglich der drei jüngeren Kinder der Familie ( ( K . ),... Jahre, ( L . ) und ( M . ), ... Monate) angeordnete Sorgerechtsbeschränkung mit Beschluss vom 10.7.2019 aufgehoben. Die Kinder wurden an die Eltern herausgegeben.
7 Für ( C . ) und ( A . ) stellt sich die derzeitige Situation nach den übereinstimmenden Berichten des Verfahrensbeistands, des Jugendamts und der Kindeseltern als sehr belastend dar. Sie können nicht verstehen, dass ihre jüngeren Geschwister wieder bei ihren Eltern leben dürfen, sie jedoch nicht.
8 Die Beteiligten wurden am 30.7.2019 angehört. Für den Fall der Aufhebung der Sorgerechtsbeschränkung für ( C . ) und ( A . ) planen die Kindeseltern die Ausreise nach Polen mit allen Kindern noch in dieser Woche.
II.
9 Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
10 Zwar stellt die langdauernde Schulabsenz von ( C . ) und ( A . ) eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB dar. Der Zugang zu Bildung ist eine Grundvoraussetzung für ein späteres selbstbestimmtes Leben der Kinder sowohl in der deutschen wie auch in der polnischen Gesellschaft. Die Kindeseltern sind nicht berechtigt, die durch ihre eigene Sozialisation bedingte niedrige Priorisierung schulischer Bildung auf ihre Kinder zu übertragen und diesen die Chance auf Wissenserwerb und eine darauf aufbauende berufliche Entwicklung von vornherein zu nehmen. Die Behauptung der Kindeseltern, ein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder sei bislang aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (Notwendigkeit des Fahrkartenkaufs) nicht möglich gewesen, ist nicht überzeugend. Der Weg zwischen der bisherigen Wohnung der Kindeseltern und der Schule betrug zu Fuß ca. 30 Minuten; er hätte notfalls auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bewältigt werden können.
11 Ob die Kindeseltern zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung in der Lage sind, erscheint zweifelhaft. In der Vergangenheit haben Hilfen seitens des Jugendamts und eine in einem Vorverfahren angeordnete Beschränkung der elterlichen Sorge bezüglich der schulischen Angelegenheiten keine substantielle Verbesserung der Situation herbeiführen können. Ob die jetzt geplante Ausreise der Familie nach Polen einen insoweit günstigen Einfluss haben wird, ist unsicher. Zwar wird sich die wirtschaftliche Situation der Familie voraussichtlich verbessern, da wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit alle Familienmitglieder dort Anspruch auf Sozialleistungen und andere staatliche Unterstützungen haben und die Familie bei dem Onkel der Kindesmutter bis auf weiteres kostenlos wohnen kann. Aus den o.g. Gründen ist jedoch unklar, ob dies einen positiven Effekt auf den Schulbesuch der Kinder haben wird. Im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht zeigten sich die Kindeseltern wenig informiert über die Voraussetzungen für eine Anmeldung der Kinder in einer Schule in Polen und über den Zeitpunkt des Beginns des dortigen Schuljahrs. Zudem haben ( C . ) und ( A . ) nie in Polen gelebt und müssen die polnische Sprache und Schrift neu erlernen. Dies wird es ihnen erschweren, in der polnischen Schule Fuß zu fassen. Unsicher ist weiter, ob die gerade erst erneuerte Paarbeziehung der Kindeseltern hinreichend stabil ist, um die mit dem Umzug nach Polen für die Familie entstehenden Belastungen auszuhalten.
12 Gleichwohl ist die angeordnete Sorgerechtsbeschränkung aufzuheben. Sie stellt schon kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung dar. Überdies führt sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Verbesserung der Situation für die Kinder, weswegen die Maßnahme zu unterbleiben hat (vgl. BGH, FamRZ 2012, 99).
13 Alle Familienmitglieder einschließlich der Kinder sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die von den Kindeseltern gegen die Entziehung der Freizügigkeit eingelegten Rechtsmittel wurden rechtskräftig zurückgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein fortdauernder Aufenthalt der Familie in Deutschland unmöglich ist. Dies gilt auch für die Kinder ( C . ) und ( A . ) . Eine etwaige Aufrechterhaltung des familiengerichtlichen Beschlusses wäre ausländerrechtlich ohne Bedeutung und stünde der Abschiebung der Kinder zusammen mit ihren Eltern nicht entgegen. Müssen die Kinder danach ohnehin Deutschland verlassen, haben die - notwendigerweise langwierigen - Maßnahmen, sie mittels einer Fremdunterbringung in das deutsche Schulsystem zu integrieren, letztlich keine Erfolgsaussichten. Eine Chance auf Teilhabe an Bildung und späterer Berufsausbildung haben sie vielmehr nur in einem Staat, in dem sie sich legal aufhalten dürfen, also in Polen.
14 Unabhängig hiervon würden die Kinder durch den Versuch, ihre Beschulung in Deutschland mittels einer Fremdunterbringung durchzusetzen, gemessen an den geringen Erfolgschancen eines solchen Vorgehens unangemessen belastet. Nach der Rückgabe der jüngeren Kinder an die Eltern und angesichts der weit fortgeschrittenen Ausreisepläne der Eltern steht die Familie innerlich vor einer Zerreißprobe. ( C . ) und ( A . ) können in keiner Weise verstehen, warum sie anders als ihre jüngeren Geschwister noch untergebracht sind. Sie befürchten mit Blick auf die geplante Ausreise der Familie die endgültige Trennung von ihren Eltern. Dies führt zu einer emotional äußerst schwierigen, traumatisierenden Situation für die Kinder. Die Folgen zeigen sich bereits darin, dass ( A . ) nach Aussage des Kindesschutzhauses „außer Rand und Band“ ist, während sich ( C . ) traurig zurückzieht. Aufgrund und gemessen an diesen gravierenden Belastungen sind die Chancen, die Kinder davon zu überzeugen, dass eine Fremdunterbringung zwecks Integration in das deutsche Schulsystem sinnvoll sein kann und auf diese Weise langfristig eine Verbesserung ihrer Situation herbeizuführen, denkbar gering. Da die Kinder die elterlichen Wertvorstellungen (hohe Bedeutung der familiären Verbundenheit, geringe Bewertung von Schule und Bildung) übernommen haben, empfinden sie die fortdauernde Fremdunterbringung nicht als Chance, sondern als Bestrafung. Die Kindeseltern sind in der derzeitigen zugespitzten Situation keinesfalls in der Lage, die Kinder zur Akzeptanz der Fremdunterbringung zu motivieren, vielmehr versuchen sie alles, um die Herausgabe der Kinder zwecks gemeinsamer Ausreise zu ermöglichen. Die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorgebeschränkung würde daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Situation der Kinder nicht verbessern, sondern wäre dem Kindeswohl abträglich.
15 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 76 ff. FamFG i.V.m. § 114 ff. ZPO, 40, 41, 45 FamGKG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.