LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-07-12, 327 O 153/17

327 O 153/17Tribunal Cantonal12 de jul. de 2018

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Regest

1. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke hat bei einer Verletzung der Marke wegen Verwechslungsgefahr Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus den Art. 17, 129 Abs. 2 und 3 UMV i.V.m. den §§ 14 Abs. 6, 19, 125b Nr. 2 MarkenG und der Klagemarke.(Rn.14) 2. Der Markeninhaber hat gegen den Verletzer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß den §§ 670, 677, 683 BGB.(Rn.20)

Texto completo

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 153/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-12

Aktenzeichen: 327 O 153/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0712.327O153.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 17 EUV 2017/1001, Art 124 Buchst a EUV 2017/1001, Art 125 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 129 Abs 2 EUV 2017/1001, Art 129 Abs 3 EUV 2017/1001 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke hat bei einer Verletzung der Marke wegen Verwechslungsgefahr Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus den Art. 17, 129 Abs. 2 und 3 UMV i.V.m. den §§ 14 Abs. 6, 19, 125b Nr. 2 MarkenG und der Klagemarke.(Rn.14)

  2. Der Markeninhaber hat gegen den Verletzer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß den §§ 670, 677, 683 BGB.(Rn.20)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Verwendung der Bezeichnung „NOMAD“ im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union, um Mäntel zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, und zwar unter Angabe

1) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und/oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

hinsichtlich der Angaben zu 1) und 2) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,

und

es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung „NOMAD“ durch die Beklagte im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union, um Mäntel zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017 an die Klägerin zu zahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für die Klägerin aus Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € und aus den Ziff. III und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 39.642,48 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Gegenstand des Rechtsstreits sind von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte markenrechtliche Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach und Abmahnkostenersatz.

2 Die Klägerin ist ein niederländisches Unternehmen, das Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für den Outdoor-Bereich herstellt. Sie ist Inhaberin der Unionswort- und -bildmarken „NOMAD“ ( Anlagenkonvolut K 1 ; die Unionswortmarke „NOMAD“ wird im Folgenden als die „Klagemarke“ bezeichnet), die beide für „Bekleidungsstücke einschließlich Jacken“ in Klasse 25 geschützt sind. Beide Unionsmarken der Klägerin haben eine Priorität vom 06.07.2000; die Unionswortmarke der Klägerin verfügt zudem über verschiedene Senioritäten seit 1977. In Anlage K 2 , den Anlagenkonvoluten K 11 bis K 13 und den Anlagen K 18 ff. legt die Klägerin Unterlagen zur Benutzung ihrer Marken „NOMAD“ vor.

3 Die Beklagte betreibt in Deutschland unter der Domain „m..com“ einen Internetshop in u. a. einer deutschen und einer englischen Sprachversion. Dabei nutzte sie am 23.12.2016 die Bezeichnungen „NOMAD COAT“ und „NOMAD RANGER SET“ zum Angebot eines Mantels bzw. eines aus einem Mantel und einem Cardigan bestehenden Sets wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich. In dem Angebot gemäß Anlagenkonvolut K 4 hieß es u. a. „FREE SHIPPING“ und „SHIPMENTS TO THE UNITED STATES & EUROPEAN UNION“.

4 Auf eine mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 erfolgte Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin wegen des Angebots gemäß Anlagenkonvolut K 4 ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.01.2017 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgeben, erkannte die mit dem weiteren Anwaltsschreiben der Klägerseite vom 17.01.2017 weiter verfolgten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach und - unter Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 24.01.2017 - Abmahnkostenersatz in Höhe von 2.636,90 € aber nicht an ( Anlagen K 5 bis K 7 ).

5 Die Klägerin ist der Auffassung, in den Angeboten eines „NOMAD COAT“ und eines „NOMAD RANGER SET“ durch die Beklagte, wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich, liege eine Verletzung der Klagemarke, und verfolgt mit ihrer Klage die bereits vorgerichtlich geltend gemachten Annexansprüche weiter.

6 Die Klägerin beantragt zuletzt

7 - wie erkannt -.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, die Bezeichnung „NOMAD“, wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich, werde nicht als Herkunftshinweis, „sondern ausschließlich zur Bezeichnung des Stils des Mantels“ verstanden.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2017 und vom 31.05.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

13 Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus den Artt. 124 lit. a), 125 Abs. 1, Art. 129 Abs. 3 UMV i. V. m. den §§ 125g, 140 MarkenG und den §§ 12, 13 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in H..

II.

14 Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten folgen - analog EuGH GRUR 2017, 1120 ff., Leitsatz 3 - Nintendo/BigBen unionsweit - aus den Art. 17, 129 Abs. 2 und 3 UMV i. V. m. den §§ 14 Abs. 6, 19, 125b Nr. 2 MarkenG und der Klagemarke.

15 Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) beruft insoweit deutsches Sachrecht – hier also die §§ 14 Abs. 6, 19, 125b Nr. 2 MarkenG – zur Anwendung.

16 Die Beklagte, die unionsweit anbietet (vgl. nur Anlagenkonvolut K 4 [„SHIPMENTS TO THE UNITED STATES & EUROPEAN UNION“]), sitzt in Deutschland und betreibt ihre Webseite aus Deutschland heraus, so dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten der Ort, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist, Deutschland ist.

17 Die streitgegenständliche Zeichenbenutzung durch die Beklagte ist ohne Weiteres markenmäßig erfolgt, wird als Herkunftshinweis verstanden und es besteht Doppelidentität i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV, jedenfalls aber Verwechslungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV. Die Beklagte hat die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke mit Schriftsatz vom 01.03.2018 unstreitig gestellt. Im Rahmen der von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen „NOMAD COAT“ und „NOMAD RANGER SET“ ist das Zeichen „NOMAD“ - zum Teil („NOMAD COAT“) allein, zum Teil („NOMAD RANGER SET“) mit- - prägend, da „COAT“ lediglich den unter dieser Bezeichnung angebotenen Mantel und „SET“ nur ein Angebot einer Kombination von Waren beschreibt. Fernliegend ist der Beklagtenvortrag, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden den Begriff „NOMAD“ im Rahmen der Angebote gemäß Anlagenkonvolut K 4 lediglich beschreibend für die Art der angebotenen Waren („nomadisch“). Über welche Charakteristika ein „nomadischer“ Mantel bzw. ein „nomadischer“ Cardigan verfügen soll, erklärt auch die Beklagte nicht. Soweit sie darauf verweist, es bestehe ein Bezug der von ihr gemäß Anlagenkonvolut K 4 angebotenen Waren zu einem Computerspiel „Diablo“, in dem es Charaktere gebe, die der Volksgruppe „NOMAD“ angehörten, und an deren Kleidungsstil „der von der Beklagten vertriebene Mangel [sic] angelehnt“ sei, bezieht sich dieser Vortrag zum einen offenbar - unter Annahme eines Schreibfehlers in dem Schriftsatz vom 11.10.2017 - nur auf den von der Beklagten angebotenen Mantel, nicht aber auf den Cardigan als Bestandteil des „NOMAD RANGER SET“ und tritt dieser Bezug in den Angeboten gemäß Anlagenkonvolut K 4 auch nicht dergestalt hervor, dass die angesprochenen Verkehrskreise dies ohne Weiteres zu erkennen vermöchten. In dem Angebot des „NOMAD COAT“ heißt es lediglich - unter dieser Produktbezeichnung in grauer Schrift - „Diablo“. In dem Angebot des „NOMAD RANGER SET“ heißt es ferner wie folgt:

18 „Get the Nomad Coat and Ranger Cardigan in one set for the perfect Diablo III look.“

19 Im Übrigen entsprächen die von der Beklagten verwendeten Produktbezeichnungen aber jedenfalls nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinne von Art. 14 Abs. 2 UMV, zumal sich den Angeboten der Beklagten nicht entnehmen lässt, inwieweit „NOMAD“ für konkrete Merkmale der von der Beklagten unter diesem Zeichen angebotenen Waren beschreibend sein soll.

III.

20 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenersatz folgt aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

21 Der für die Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 € ist - unter Berücksichtigung des von der Beklagten nach Aufgabe des Bestreitens der rechterhaltenden Benutzung der Klagemarke nicht im Einzelnen bestrittenen, von der Klägerin unter Vorlage der Anlage K 2 , der Anlagenkonvolute K 11 bis K 13 und der Anlagen K 18 ff. substantiierten erheblichen Benutzungsumfangs der Klagemarke für Bekleidungsstücke einschließlich Jacken in der Europäischen Union - nicht übersetzt (vgl. Anlagenkonvolut K 8 ).

22 Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

23 Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

24 Die von der Klägerin geltend gemachten markenrechtlichen Klageansprüche unterliegen gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 20 MarkenG den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB. Die Klägerin hat unter Vorlage des Anlagenkonvoluts K 4 dargelegt, im Dezember 2016 von den hier in Rede stehenden Zeichenbenutzungen durch die Beklagte Kenntnis erlangt zu haben. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, seit wann sie jene Produktbezeichnungen in ihrem Onlineshop verwendet. Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 und vom 17.01.2017 hat die Klägerin die Beklagte sodann zunächst außergerichtlich in Anspruch genommen. Die Klageschrift vom 27.04.2017 ist den Beklagtenvertretern am 02.06.2017 zugestellt worden.

V.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO, nachdem die Klägerin den von ihr im Rahmen des Klageantrags zu Ziff. III zunächst in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachten Zinsanspruch reduziert hat.

26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

27 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 43, 51 Abs. 1 GKG i. V. m. § 4 Abs. 1 ZPO (Auskunftserteilung und Rechnungslegung: 7.500,00 €; Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach: 30.000,00 €; Abmahnkostenersatz: 2.142,48 € (81,25 % von 2.636,90 €)) erfolgt.

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