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2 W 44/19•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2019-07-15, 2 W 44/19
2 W 44/19Tribunal Superior / Câmara Civil II15 de jul. de 2019
1. Der Trennstrich rumänischen Rechts zwischen zwei Vornamen ist nicht dem Registerrecht, sondern dem materiellen Namensrecht zuzuordnen.(Rn.16) 2. Für die Frage des anzuwendenden Sachrechts kommt es daher auf Art. 10 EGBGB an.(Rn.16) 3. Rumänisches Namensrecht findet Anwendung, wenn die betroffene Person die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.9) 4. Die Eintragung des Trennstrichs rumänischen Rechts verstößt nicht gegen den ordre public Grundsatz, weil daraus folgende Missverständnisse im Hinblick auf den Bindestrich deutschen Namensrechts nicht so gravierend sind, dass die Eintragung mit der öffentlich-rechtlichen Ordnungsfunktion des Namens schlechterdings unvereinbar wäre.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 12. April 2019, XX
Entscheidungsdatum: 2019-07-15
Aktenzeichen: 2 W 44/19
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 S 1 BGBEG, Art 10 Abs 1 BGBEG
Rechtskraft: ja
Der Trennstrich rumänischen Rechts zwischen zwei Vornamen ist nicht dem Registerrecht, sondern dem materiellen Namensrecht zuzuordnen.(Rn.16)
Für die Frage des anzuwendenden Sachrechts kommt es daher auf Art. 10 EGBGB an.(Rn.16)
Rumänisches Namensrecht findet Anwendung, wenn die betroffene Person die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.(Rn.9)
Die Eintragung des Trennstrichs rumänischen Rechts verstößt nicht gegen den ordre public Grundsatz, weil daraus folgende Missverständnisse im Hinblick auf den Bindestrich deutschen Namensrechts nicht so gravierend sind, dass die Eintragung mit der öffentlich-rechtlichen Ordnungsfunktion des Namens schlechterdings unvereinbar wäre.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend AG Hamburg, 12. April 2019, XX
Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.4.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
1 Die verheirateten Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige und leben in Hamburg. Sie sind Eltern eines am ... 2014 in Hamburg geborenen Kindes. Beide Eltern haben zwei Vornamen und einen Nachnamen. Anlässlich der Anmeldung der Geburt des Kindes beim Standesamt, legten die Antragsteller ihre rumänischen Pässe vor, in denen im Vornamensfeld die beiden Vornamen der Eltern, jeweils getrennt durch eine Leerstelle, wiedergegeben wurden (“... ...“ und „... ...“). In den ebenfalls vorgelegten Geburtsurkunden der Antragsteller sowie ihrer Heiratsurkunde befindet sich zwischen den beiden Vornamen jeweils ein Strich (“...-...“ und „...-...“). Im Personenstandsregister wurde daraufhin zu den Angaben über die Eltern des Kindes entsprechend der vorgelegten Pässe am 19.5.2014 der Vorname der Eltern ohne Strich zwischen den Vornamen eingetragen. Im September 2014 erhielten die Antragsteller neue Pässe, in denen ihre beiden Vornamen nunmehr entsprechend den Angaben in ihren Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde mit einem Strich verbunden waren. Die Antragsteller begehren nunmehr unter Verweis auf die geänderte Wiedergabe ihrer Vornamen in den aktuellen Pässen die Berichtigung der Vornamen im Geburtseintrag des Kindes durch Hinzufügung eines Striches zwischen den Vornamen. Die Antragsteller möchten damit erreichen, dass in allen Urkunden die Schreibweise ihrer Vornamen identisch ist.
2 Die Standesamtsaufsicht tritt dem Begehren der Antragsteller entgegen. Der Strich zwischen den Vornamen habe nach rumänischem Recht nicht die Funktion eines Bindestriches deutschen Rechts dahingehend, dass beide Vornamen durch ihn zu einem einheitlichen Vornamen zusammengefasst werden würden. Der Strich zwischen den Vornamen diene vielmehr lediglich der Unterscheidung, ob der weitere Name dem Vor- oder Nachnamen zuzuordnen sei. Ihm komme insofern gegenüber dem nicht verbundenen weiteren Namen eine Trennungsfunktion zu, weshalb es sich um einen sogn. Trennstrich handele. Ein Trennstrich sei aber im deutschen Personenstandsregister nicht eintragungsfähig und deswegen der Eintrag mangels Unrichtigkeit auch nicht zu berichtigen.
3 Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und angeordnet, dass der Geburtseintrag entsprechend zu berichtigen ist. Gem. Art. 2 NamÜbK seien Vor- und Nachname buchstabengetreu zu übernehmen. Da zwischen den Vornamen in den vorgelegten Pässen nunmehr jeweils ein Strich eingetragen sei, müsse dies auch in das Personenstandsregister übernommen werden. Etwaige Missverständlichkeiten in Bezug auf die Funktion des Striches seien hinzunehmen.
4 Gegen diesen, der Standesamtsaufsicht am 25.4.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer am 7.5.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
5 Die Standesamtsaufsicht hält im Rahmen ihrer Beschwerde an ihrer Rechtsauffassung fest. Da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Strich lediglich um einen Trennstrich zum Zwecke der Namenszuordnung handele, handele es sich nicht um eine Regelung des Namens-, sondern Registerrechts. Zudem würde eine Beurkundung des Striches den fehlerhaften Eindruck erwecken, dass es sich bei den beiden Vornamen um einen mit Bindestrich verbundenen einheitlichen Vornamen handeln würde. Dies sei mit der besonderen Beweiskraft des Personenstandsregisters aber nicht zu vereinbaren.
II.
6 Die zulässige Beschwerde der Standesamtsaufsicht ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Berichtigung des Geburtseintrages angeordnet.
7 Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 PStG darf eine abgeschlossene Registereintragung nur auf gerichtliche Anordnung hin berichtigt werden. Die Anordnung der Berichtigung setzt dabei das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (vgl. nur Senat v. 18.4.2018, StAZ 2018, 347).
8 Eine solche Unrichtigkeit liegt hier vor, da nach dem rumänischen Namensrecht beide Vornamen der Antragsteller mit einen Strich zu verbinden sind. Hierzu im Einzelnen wie folgt:
1.)
9 Gem. Art. 10 EGBGB ist vorliegend das rumänische und nicht das deutsche Namensrecht anzuwenden, weil beide Antragsteller rumänische Staatsangehörige sind. Nach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name jeder Person nämlich dem Recht des Staates, dem er angehört.
10 Nach dem rumänischen Recht sind aber beide Vornamen mit einem Trennstrich zu versehen. Da sich im rumänischen Sprachraum Vor- und Nachnamen nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden lassen, gleichwohl aber (auch) in der rumänischen Namenspraxis sowohl mehrere Vor- als auch Nachnamen verwendet werden, bedient sich das rumänische Recht der Verwendung eines sogn. Trennstrichs um zu verdeutlichen, welcher Name bei der Verwendung von mehr als zwei Namen dem Vor- oder dem Nachnamen zuzuordnen ist. Die mit dem Trennstrich zusammengefassten Namen ordnen diese einer Namensgruppe zu, so dass die übrigen nicht mit einen Trennstrich verbundenen Namen der anderen Namensgruppe zuzuordnen sind. Insofern trennt der sogn. Trennstrich die nicht mit Strich verbundenen Namen von den übrigen Namen (vgl. auch Bangert, StAZ 2016, 283, der den Trennstrich allerdings Auslassungsstrich nennt). Anders als im deutschen Recht führt die Verwendung eines Strichs zwischen zwei Vornamen demgegenüber nicht dazu, dass dadurch beide Vornamen zu einem einheitlichen Vornamen verschmelzen (vgl. zum deutschen Recht Ziff. 21.2.1. S. 3 PstG-VwV).
11 Vor diesem Hintergrund ist die bislang vorgenommene Eintragung der Vornamen ohne Trennstrich unrichtig. Denn gemäß Art. 2 NamÜbK ist, wenn von einer Behörde eines Vertragsstaats Eintragungen in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden sollen und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die den Namen in lateinischer Schrift wiedergibt, der Name buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Soweit mehrere Urkunden vorgelegt werden und diese verschiedene Angaben enthalten, ist die jeweils jüngste Urkunde als maßgeblich anzusehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine nachträgliche Namensänderung und damit nicht auf eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit schließen lassen (Senat v. 18.4.2018, StAZ 2018, 347). Art. 2 NamÜbK führt mithin dazu, dass das Standesamt der eigenständigen Prüfung des ausländischen Rechts enthoben ist und vielmehr allein die Urkundslage maßgeblich ist.
12 Hier haben die Antragsteller zur Anzeige der Geburt des Kindes im Jahr 2014 sowohl ihre Geburtsurkunden als auch Heiratsurkunde vorgelegt und zusätzlich ihre damals gültigen Pässe. Da die Pässe jeweils jüngeren Datums als die übrigen Urkunden waren, hat das Standesamt in Anwendung des NamÜbK und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend hinsichtlich der Schreibweise der Vornamen ursprünglich auf die Eintragung in den damaligen Pässen als zum Zeitpunkt der Eintragung am 19.5.2014 jüngsten Urkunden abgestellt, obwohl diese Eintragung nach dem bereits damals geltenden rumänischen Recht unzutreffend war.
13 Da die Antragsteller nunmehr mit den aktuellen Pässen neue und jüngere Urkunden vorlegen, aus denen sich wiederum eine anderweitige Schreibweise der Namen, nämlich mit Trennstrich, ergibt, ist in Anwendung der Rechtsprechung des Senats (Beschluss v. 18.4.2018, StAZ 2018, 347) für die Eintragung diese neue Schreibweise des Namens maßgeblich und stellt sich damit der ursprüngliche Eintrag als fehlerhaft dar.
14 Gem. Art. 2 NamÜbk ist für die nunmehr durchzuführende Berichtigung der sich aus der aktuellen Urkunde ergebende Name buchstabengetreu zu übernehmen. Da keine anerkannten Vorgaben dazu bestehen, dass überhaupt oder wie der Trennstrich rumänischen Rechts anders als mit einem buchstabengetreuen waagerechten Strich in das deutsche Recht zu transliterieren wäre, verbleibt auch kein Raum für eine nicht buchstabengetreue Wiedergabe des Trennungsstrichs im deutschen Personenstandsregister (beispielsweise durch Anführungsstriche oder eine Klammer um beide Vornamen).
2.)
15 Auch die von der Standesamtsaufsicht angeführte Gefahr der Missverständlichkeit rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Findet gem. Art. 10 EGBGB rumänisches Namensrecht Anwendung, kann von dem Ergebnis der Rechtsanwendung des rumänischen Rechts nur dann abgewichen werden, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB, orde public). Ein solcher ordre public Verstoß liegt indes nicht vor. Zwar ist richtig, dass die Verwendung des rumänischen Trennstrichs zwischen den Vornamen dazu führen kann, dass im deutschen Verkehrskreis fehlerhaft davon ausgegangen wird, es handele sich bei den beiden Vornamen um einen mit deutschem Bindestrich verbundenen einheitlichen Vornamen. Dies vermag aber einen ordre public Verstoß nicht zu begründen. Nicht jede dem deutschen Namensrecht fremde Namensgestaltung und daraus möglicherweise folgende Missverständnisse sind geeignet, einen Verstoß gegen den ordre public Grundsatz zu begründen. Vielmehr müsste die Anwendung des ausländischen Namensrechts mit der öffentlich-rechtlichen Ordnungsfunktion des Namens schlechterdings unvereinbar sein (BeckOGK/Stürner, Stand 1.3.2019, EGBGB Art. 6 Rn. 314). Dies ist aber in Bezug auf die mögliche Unklarheit zur Funktion des Strichs zwischen den Vornamen nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um eine eher den Randbereich der Ordnungsfunktion des Namens betreffende Unsicherheit, die ebenso wie die nicht stets eindeutig zuzuordnende Geschlechtsspezifität ausländischer Namen von der deutschen Rechtsordnung hinzunehmen ist. Dies umso mehr, als schon aufgrund der Vornamen der Antragssteller als solchen deutlich ist, dass es sich um ausländische Namen handelt und daher dem Bindestrich zwischen „...-...“ und „...-...“ möglicherweise eine andere Funktion zukommt als zwischen den deutschsprachigen Vornamen „Jens-Peter“.
3.)
16 Nicht zu folgend vermag der Senat schließlich der Erwägung der Standesamtsaufsicht, dass weder das rumänische Namensrecht noch das NamÜbK zur Anwendung kämen, weil es sich bei dem Trennstrich rumänischen Rechts um keine Regelung des materiellen Namensrechts sondern lediglich um eine des Registerrechts handeln würde. Zutreffend ist allerdings, dass das rumänische Recht nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem Trennstrich um eine Regelung des materiellen Namensrechts handelt. Denn Art. 10 EGBGB gilt nur für das materielle Namensrecht, nicht aber für das Registerrecht. Das anwendbare Registerrecht folgt vielmehr dem Grundsatz der „lex fori“. Es gilt damit das nationale Recht der handelnden Registerbehörde, mithin vorliegend das deutsche Registerrecht (Palandt-Thorn, Art. 10 EGBGB, Rn. 7 m.w.N.). Das deutsche Personenstandsregisterrecht kennt aber den Trennstrich nicht, worauf die Standesamtsaufsicht zutreffend abstellt.
17 Der Trennstrich rumänischen Rechts ist aber nicht dem Registerrecht, sondern dem materiellen Namensrecht zuzuordnen. Dem Registerrecht zuzuordnen wäre der Trennstrich nur dann, wenn ihm die (allein oder in erster Linie) registerrechtliche Funktion zukäme, bei drei oder mehr Namen die Vor- von den Nachnamen registerrechtlich zu unterscheiden. Dies ist aber nicht der Fall. Wie sämtliche vorgelegten rumänischen Urkunden zeigen, kennt auch das rumänische Registerrecht die Registerfelder Vorname und Nachname (vgl. zum deutschem Recht § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG). Denn alle Urkunden enthalten sowohl die Felder Vor- als auch Nachname. In allen Urkunden sind vorliegend auch im Feld Nachname der jeweilige Nachname und im Feld Vorname die jeweiligen Vornamen der Antragsteller eingetragen. Die Unterscheidung zwischen Vor- und Nachname erfolgt daher auch nach rumänischen Registerrecht nicht durch die Einfügung eines Trennstrichs, sondern durch die entsprechende Eintragung der Namen in das betreffende Registerfeld. Dem Trennstrich kommt vor diesem Hintergrund keine registerrechtliche, sondern ausschließlich namensrechtliche Funktion zu. Er dient außerhalb des registerrechtlichen Bereichs dazu, dem allgemeinen Verkehrskreis der betroffenen Person zu verdeutlichen, welcher Teil des Namens dem Vor- und welcher dem Nachnamen zuzuordnen ist. Dies ist aber eine genuin namens- und nicht registerrechtliche Funktion.
4.)
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 S. 2 PstG, § 81 FamFG. Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben und nicht anwaltlich vertreten sind, bestand keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Beschwerdeführerin anzuordnen.
19 Es bestand auch keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zwar ist - soweit ersichtlich - zu der hier verfahrensgegenständlichen Problematik bisher keine höchst- oder obergerichtliche Entscheidung ergangen. Es handelt sich aber um eine eher spezielle Sachverhaltskonstellation, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.
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