Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2019-02-28, 3 U 209/17

3 U 209/17Tribunal Superior / Câmara Civil III28 de fev. de 2019

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Regest

1. Wird für ein getestetes Produkt das Prädikat „Testsieger“ nicht vergeben, sondern wird in der Darstellung des Testergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bereits bei einem vorangegangenen Test getestetes Produkt ein besseres Testergebnis erzielt habe als das am besten bewertete Produkt des aktuellen Tests, wird dem Verkehr ein „schiefes Bild“ vermittelt und ist die Werbung irreführend, wenn das im aktuellen Test am besten bewertete Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wird, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass ein Wettbewerbsprodukt bei einem früheren Test besser getestet worden ist. Das Testinstitut kann dem Werbenden eine solche Aussage auch nicht irrtumsausschließend gestatten.(Rn.78) 2. Die werbliche Angabe, eine Matratze sei anderen Matratzen in bestimmten Eigenschaften „ein Nickerchen voraus“, versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn er erkennt, dass sich die Angabe humoristisch an die bekannte Redewendung „eine Nasenlänge voraus“ anlehnt, im Kontext einer Testsiegerwerbung dahin, dass die so beworbene Matratze allen anderen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die angesprochenen Eigenschaften überlegen ist.(Rn.103) 3. Bei der werblichen Behauptung, ein Produkt sei anderen Wettbewerbsprodukten hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft „meilenweit voraus“ handelt es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung, die irreführend ist, wenn der damit behauptete Abstand zu den Wettbewerbsprodukten tatsächlich nicht besteht.(Rn.134)

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 209/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-28

Aktenzeichen: 3 U 209/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wird für ein getestetes Produkt das Prädikat „Testsieger“ nicht vergeben, sondern wird in der Darstellung des Testergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bereits bei einem vorangegangenen Test getestetes Produkt ein besseres Testergebnis erzielt habe als das am besten bewertete Produkt des aktuellen Tests, wird dem Verkehr ein „schiefes Bild“ vermittelt und ist die Werbung irreführend, wenn das im aktuellen Test am besten bewertete Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wird, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass ein Wettbewerbsprodukt bei einem früheren Test besser getestet worden ist. Das Testinstitut kann dem Werbenden eine solche Aussage auch nicht irrtumsausschließend gestatten.(Rn.78)

  2. Die werbliche Angabe, eine Matratze sei anderen Matratzen in bestimmten Eigenschaften „ein Nickerchen voraus“, versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn er erkennt, dass sich die Angabe humoristisch an die bekannte Redewendung „eine Nasenlänge voraus“ anlehnt, im Kontext einer Testsiegerwerbung dahin, dass die so beworbene Matratze allen anderen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die angesprochenen Eigenschaften überlegen ist.(Rn.103)

  3. Bei der werblichen Behauptung, ein Produkt sei anderen Wettbewerbsprodukten hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft „meilenweit voraus“ handelt es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung, die irreführend ist, wenn der damit behauptete Abstand zu den Wettbewerbsprodukten tatsächlich nicht besteht.(Rn.134)

Orientierungssatz

Wegen der unter dem Az. 3 U 123/18 ergangenen Hauptsache-Entscheidung ist beim BGH unter dem Az. I ZR 83/19 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

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