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309 O 164/09•LG Hamburg 9. Zivilkammer, 2011-02-25, 309 O 164/09
309 O 164/09Tribunal Cantonal25 de fev. de 2011
Es besteht keine Schadensersatzpflicht wegen Nichtausführung der Verkaufsorder, wenn der Kläger nicht Inhaber der Forderung ist, weil dieser sich die Forderung lediglich zur Einziehung und nicht an Erfüllung statt hat überweisen lassen.(Rn.30) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2011-02-25
Aktenzeichen: 309 O 164/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0225.309O164.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Es besteht keine Schadensersatzpflicht wegen Nichtausführung der Verkaufsorder, wenn der Kläger nicht Inhaber der Forderung ist, weil dieser sich die Forderung lediglich zur Einziehung und nicht an Erfüllung statt hat überweisen lassen.(Rn.30) (Rn.31)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger hat gegen die Beklagte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt und macht gegen sie in ihrer Eigenschaft als Drittschuldnerin Schadensersatzansprüche wegen Unterlassens einer Ausführung eines Auftrages zum Verkauf des von seinem Schuldner bei der Beklagten gehaltenen Wertpapierdepots.
2 Der Kläger hatte im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs einen Titel gegen die E. G. AG in Höhe von über 300.000 € erlangt. Ab dem 1.1.2008 konnte der Kläger aus diesem Vergleich gegen die E. G. AG vollstrecken. Er erließ daraufhin ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO gegenüber der Beklagten, welche ein Wertpapierdepot für die E. G. AG führte. Das vorläufige Zahlungsverbot wurde der Beklagten am 4.1.2008 zugestellt.
3 Die E. G. AG überwies dem Kläger aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs eine Summe in Höhe von gut 105.000 €, so dass sich seine Hauptforderung gegen die E. G. AG auf den geltend gemachten Klagantrag gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin in Höhe von 207.542,23 € reduzierte. Eine weitergehende Pfändung bei der E. G. AG verlief fruchtlos (Anlage K2).
4 Am 1.2.2008 wurde der Beklagten als Drittschuldnerin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Mit Schreiben vom 7.2.2008 - der Drittschuldnerauskunft - teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für die E. G. AG als Schuldnerin ein Termingeldkonto sowie ein Depot führe (Anlage K3). In dem Schreiben heißt es unter anderem:" die Veräußerung der Wertpapiere ist nur aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Kundin möglich, da von Ihrer Pfändung lediglich ein eventuell entstehender Verkaufserlös erfasst ist". Der Kläger beantragte daraufhin einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Wertpapierdepot. Der weitere Pfändung-und Überweisungsbeschluss vom 15.2.2008 wurde der Beklagten am 25.2.2008 zugestellt. Die Bitte um Abgabe der Drittschuldnererklärung vom 26.2.2008 (Anlage K6) wurde der Beklagten nicht förmlich zugestellt.
5 Mit Schreiben vom 17.3.2008 (Anlage K7) forderte der Kläger die Beklagte auf, das Depot zu veräußern. Mit Schreiben vom 18.3.2008 (Anlage K8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorgang sich in juristischer Prüfung befinde.
6 In einem Telefonat am 9.4.2008 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die sich im Depot befindenden Aktien der P. V. AG von der E. G. AG an die E. E. E. C. AG und letztlich an die E1 H. GmbH mit Verträgen vom 26.10.2007 (Anlage K12 und K13) sicherungsübereignet worden seien. Mit Schreiben vom 15.4.2008 (Anlage K11) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Pfändungen wegen dieser Sicherungsübereignung ins Leere gegangen seien. Sie veräußerte die Aktien der P. V. AG nicht.
7 Mit Schreiben vom 16.4.2008 (Anlage K 19) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der Pfändung nunmehr die Depoteinlagen, mit Ausnahme der P. V. AG Aktien, verwerten und den Erlös an den Kläger auskehren werde. Dem Kläger wurde aus der Verwertung des Depots 708,79 € gutgeschrieben (vgl. Anlage K 27).
8 Über das Vermögen der E. G. AG wurde am 17.4.2008 das Insolvenzantragsverfahren angeordnet, am 1.6.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über das Vermögen der P. V. AG ist am 20.9.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
9 Mit Schreiben vom 6.12.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 207.542,33 € auf (Anlage K. 29). Am 6.4.2010 hat sich der Kläger von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. G. AG eventuelle Schadensersatzansprüche, die der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zustehen könnten wegen nicht oder nicht rechtzeitiger und gehöriger Erfüllung des Verkaufsvertrages, an den Kläger abgetreten (Anlage K 32).
10 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm in Höhe seines Titels gegen die Schuldnerin, die E. G. AG, schadensersatzpflichtig sei. Sie hätte in ihrer Drittschuldnerauskunft angeben müssen, dass das Wertpapierdepot durch Sicherungsübereignung nicht mehr dem Schuldner gehöre. Die Sicherungsübereignungen seien unglaubwürdig. Durch die wirksame Pfändungsmaßnahme des Klägers sei das Wertpapierdepot pfandverstrickt gewesen. Der Kläger habe den Auftrag zur Verwertung bereits am 17.3.2008 erteilt und die Beklagte habe von der Sicherungsübereignungsvereinbarung frühestens ab 27.3.2008 Kenntnis gehabt. Der Kläger als Pfandgläubiger habe wie der Eigentümer und Inhaber von Wertpapieren deren Verwertung betreiben können. Aufgrund der Pfändungsmaßnahme sei ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und der Beklagten begründet worden, so dass die §§ 241 ff. BGB Anwendung finden. Indem sie den Auftrag des Klägers nicht ausgeführt hat, obwohl ihr am 17.3.2008 keinerlei Umstände bekannt waren, die dagegen gesprochen haben, habe sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Nach ihren eigenen Angaben habe das Depot noch im Februar 2008 einen Wert von circa 240.000 € gehabt. Und noch im Mai 2008 sei ihm, dem Kläger, ein Verkaufsangebot für die P. V. AG Aktien in Höhe von 35.000 € gemacht worden (Anlage K. 31). Die Sicherungsübereignungen seien höchst zweifelhaft und entsprächen den betrügerischen Intentionen der E. G. AG. Die zwingend notwendige Anzeige an die wertpapierverwahrende Bank oder deren Mitwirkung in anderer Form sei ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte hätte sehr wohl die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung prüfen müssen. Sie könne sich auch nicht auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten durch Hinterlegung berufen.
11 Die Beklagte habe es auch schuldhaft unterlassen, in der Drittschuldnerauskunft vom 7.2.2008 dem Kläger den Inhalt des Depots mitzuteilen, und zwar welche Wertpapiere sich in dem Depot befunden haben. Der Kläger habe deshalb nur einen unlimitierten Auftrag zur Verwertung geben können.
12 Nach der Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. G. AG an den Kläger am 6.4.2010 mache er diese hilfsweise geltend.
13 Er mache allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB geltend, obwohl der Mitarbeiter der Beklagten, Herr F., über eine normale Geschäftsbeziehung hinaus mit der Schuldnerin E. G. AG einen engen Kontakt pflegte. Seine Beweise reichten hierfür nicht aus.
14 Der Kläger beantragt,
15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 207.828,62 einschließlich der vom 14.2.2008 bis zum 6.4.2009 weiter aufgelaufenen Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von Euro 286,39 zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe weder einen Anspruch aus § 840 Abs. 2 ZPO, noch habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Durchführung der Verkaufsorder.
19 Ein nach § 840 Abs. 2 ZPO ersatzfähiger Schaden sei dem Kläger nicht entstanden.
20 Die Beklagte sei zur Durchführung der Verkaufsorder vom 17. März 2008 nicht verpflichtet gewesen. Der Kläger habe die Aktien nicht gepfändet. Da die Aktien der E. G. AG bereits seit dem 26.10.2007 aufgrund der Übertragung an die E. E. E. C. H. AG und der E1 nicht mehr zustanden, ist an ihnen auch kein wirksames Pfändungspfandrecht infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden. Eine Sittenwidrigkeit für die Aktienübertragung sei nicht ersichtlich gewesen, ebenso sei eine Sicherungsübereignung von Rechten auch ohne Anzeige an den Schuldner möglich.
21 Die Beklagte sei auch deswegen nicht verpflichtet gewesen, die Verkaufsorder des Klägers durchzuführen, da die Auftragserteilung nicht bestimmt genug gewesen sei. Die am 17. März 2008 erteilte Verkaufsorder des Klägers sei zumindest unvollständig und missverständlich gewesen, da die Wertpapierkennnummern nicht aufgeführt waren. Insbesondere habe der Kläger auch nicht den Kurs angegeben, zu dem die Aktien verkauft werden sollten.
22 Die Beklagte treffe zudem kein Verschulden. Eine Nichtdurchführung wäre allenfalls dann schuldhaft gewesen, wenn die Beklagte eine etwaige Nichtigkeit der Sicherungsübereignungen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.
23 Auch wäre die Nichtausführung des Verkaufsauftrages für einen etwaigen Schaden des Klägers nicht kausal. An der Kausalität fehle es deshalb, weil der Schaden auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Klägers eingetreten wäre. Die Beklagte wäre im April 2008 zur Hinterlegung der Aktien nach § 372 S. 2 BGB berechtigt gewesen, da über die Person ihres Gläubigers Ungewissheit bestand.
24 Dem Kläger sei letztlich auch nicht der geltend gemachte Schaden entstanden. Die Aktien haben im Frühjahr 2008 nicht den Wert gehabt, den der Kläger vorträgt. Sie hatten nämlich keinen Börsenwert, sondern wurden fast ausschließlich geschätzt. Diese Kurse könnten jedoch zur Bestimmung des Wertes nicht herangezogen werden.
25 Der Kläger könne auch nicht erwarten, dass die Beklagte die Verkaufsorder hätte in dem Zeitraum ausführen müssen, in dem sie von der Sicherungsübereignung noch nichts wusste. Schließlich komme es nicht auf die Unkenntnis, sondern auf das tatsächliche Fehlen von Umständen an, die der Durchführung der Verkaufsorder entgegenstehen. Zwar hätte die Beklagte in Unkenntnis der Sicherungsübereignung die Verkaufsorder schuldbefreiend ausführen können, der Kläger hätte hierauf jedoch keinen Anspruch gehabt. Die §§ 407 BGB ff. sollen ausschließlich den guten Glauben eines Schuldners in eine Gläubigerstellung eines vermeintlichen Gläubigers, nicht aber den vermeintlichen Gläubiger schützen.
26 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf die Sitzungsprotokolle vom 5.10.2009 und 7.1.2011 verwiesen.
27 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 207.828,62 Euro.
28 Der Kläger kann diesen Betrag weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht geltend machen.
29 Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 BGB aufgrund einer möglichen Pflichtverletzung, nämlich der Nichtausführung des Verkaufsauftrages vom 17.3.2008, besteht nicht. Zwischen den Parteien besteht kein Schuldverhältnis, welches Ansprüche der begehrten Art begründen könnte.
30 Der Kläger hat zwar gegenüber der Beklagten aufgrund der von ihm zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse am 1.2.2008 und am 25.2.2008 ein Rechtsverhältnis begründet. Aufgrund dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist jedoch weder ein gesetzliches noch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis derart begründet worden, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger aufgrund der nicht sofort ausgeführten Verkaufsorder vom 17.3.2008 schadensersatzpflichtig gemacht hat.
31 Der Kläger ist nämlich nicht Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten gewesen, denn er hat sich die Forderung nur zur Einziehung überweisen lassen. Grundsätzlich steht es einem Gläubiger frei, sich eine Forderung zur Einziehung oder an Erfüllung statt überweisen zu lassen (vgl. § 835 ZPO zur Geldforderung). Soweit der Gläubiger sich eine Forderung an Erfüllung statt überweisen lässt, wird er der Inhaber der Forderung, gleichzeitig erlischt sein Forderungsrecht gegenüber dem Schuldner, vgl. § 364 BGB. Sowohl der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.1.2008, der der Beklagten am 1.2.2008 zugestellt wurde, als auch der hier relevante Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.2.2008, der der Beklagten als Drittschuldnerin am 25.2.2008 zugestellt wurde (Anlage K 4), überweist die jeweiligen Forderungen dem Kläger zur Einziehung, nicht an Erfüllung statt. Damit ist die Schuldnerin, die E. G. AG, grundsätzlich Inhaberin der Forderung geblieben. Eventuelle Schadensersatzansprüche stehen ihr zu, nicht dem Kläger. Wenn nämlich auch dem Gläubiger, also dem Kläger, Schadensersatzansprüche hinsichtlich der zur Einziehung gepfändeten Forderung zustehen würden, sehe sich die Beklagte als Drittschuldnerin unter Umständen zwei Schadensersatzforderungen gegenüber ausgesetzt, die des Schuldners als Inhaber der Forderung und die des Gläubigers, der sich die Forderung „lediglich“ zur Einziehung hat überweisen lassen.
32 Ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Anwendbarkeit der §§ 241 ff. BGB ist demnach im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht begründet worden.
33 Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Gläubiger, der sich eine Forderung zur Einziehung überweisen lässt, steht nicht rechtlos dar. Es steht ihm frei, sich auch eventuelle Schadensersatzansprüche des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner abtreten bzw. pfänden zu lassen. Ferner hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Rechte aus § 840 ZPO zugebilligt.
34 Aus § 840 ZPO folgt vorliegend keine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Zum einen ist bereits im Hinblick auf den in Betracht kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beklagten vom 15.2.2008 (Anlage K 4) die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Voraussetzung eines Anspruchs nach § 840 Abs. 2 ZPO schon nicht gegeben ist. Zum anderen erfasst der aus § 840 Abs. 2 ZPO folgende Schadensersatzanspruch nicht den hier geltend gemachten Schaden. Der Anspruch aus § 840 Abs. 2 ZPO beschränkt sich auf Ersatz des Schadens des Gläubigers, der durch dessen Entscheidung verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen oder davon abzusehen. Einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend (vgl. auch Protokoll vom 7.1.2011).
35 Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht. Für einen Anspruch in dem Sinne, dass die Beklagte mit der Schuldnerin, der E. G. AG, kollusiv zusammengearbeitet hätte, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Dies hat der Kläger zudem selbst erklärt.
36 Dem Kläger steht vorliegend kein Anspruch auf Schadensersatz aus eigenem Recht zu, da er sich die Forderung lediglich zur Einziehung hat überweisen lassen und der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 840 ZPO oder § 826 BGB begründet ist.
37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Zwar hat Rechtsanwalt R., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin E. G. AG, eventuelle Schadensersatzansprüche, die der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten wegen nicht oder nicht rechtzeitiger und gehöriger Erfüllung des Verkaufsauftrages des Klägers zustehen könnten, am 6.4.2010 an den Kläger abgetreten (Anlage K 32). Der Schuldnerin stehen jedoch keine Schadensersatzansprüche aus dem nicht ausgeführten Verkaufsauftrag des Klägers gegen die Beklagte zu.
38 Die Schuldnerin hatte bereits mit Vereinbarung vom 26.10.2007 den größten Teil des bei der Beklagten befindlichen Depots, nämlich die Aktien der P. V. AG, von denen sie 580.080 Stück, ca. 48,34% der insgesamt 1.200.000 Aktien der P. V. AG hielt, zur Sicherheit an die E.- E. E. C. H. AG übereignet (Anlage K 12). Diese wiederum hatte die Aktien an die E1 E. F. P. H. GmbH zur Sicherheit übereignet (Anlage K 13). Die Schuldnerin war daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Übereignungsbeschlusses im Februar 2008 nicht mehr Eigentümerin der Aktien. Indem der Kläger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.2.2008 (Anlage K 4) der Beklagten zustellen ließ, erreichte er somit keine Verstrickung der P. V. AG Aktien. Der Schuldnerin konnte demzufolge auch kein Schaden dadurch entstehen, dass die Beklagte die Anweisung des Klägers, die Aktien zu veräußern, nicht unmittelbar befolgte.
39 Aufgrund der erfolgten Sicherungsübereignung der P. V. Aktien hätte der Kläger im Übrigen auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gehabt, selbst wenn man auf das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner bei der Pfändung und Überweisung zur Einziehung die Anwendbarkeit der §§ 241 ff. BGB bejahen würde. Die Schuldnerin war nicht mehr Eigentümerin der P. V. Aktien. Die Pfändung des Klägers hat demnach keine Verstrickung dieser Aktien ausgelöst. Die Beklagte als Drittschuldnerin handelte somit nicht fehlerhaft im Sinne einer objektiven Pflichtverletzung, als sie nicht unmittelbar die Verkaufsorder ausführte und die Aktien, die nicht wirksam gepfändet worden waren, nicht veräußerte.
40 Ein anderer Rechtsgrund für einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 207.542,23 €, wobei zu beachten ist, dass die Beklagte durch Verwertung der übrigen Aktien dem Kläger 708,79 € gutgeschrieben hat (vgl. Anlage K 27), ist nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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