LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2018-03-19, 406 HKO 43/18

406 HKO 43/18Tribunal Cantonal19 de mar. de 2018

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LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 43/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-19

Aktenzeichen: 406 HKO 43/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0319.406HKO43.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Fernabsatzverkehr gegenüber Verbrauchern zum Zwecke des Wettbewerbs für den Abschluss von Mobilfunkverträgen mit einer monatlichen Grundgebühr zu werben und dabei dem Verbraucher Produktinformationsblätter, die eine hiervon abweichende Grundgebühr ausweisen, zur Verfügung stellt, wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 1 in Verbindung jeweils mit der Anlage ASt 2, Anlage ASt 3, Anlage ASt 4, Anlage ASt 5 und Anlage ASt 6.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).

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