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301 O 211/17•LG Hamburg 1. Zivilkammer, 2018-05-17, 301 O 211/17
301 O 211/17Tribunal Cantonal / Câmara Civil I17 de mai. de 2018
1. Der Widerruf eines Maklervertrags, der über acht Monate nach Abschluss des Maklervertrags erfolgt, ist treuwidrig i.S.v. § 242 BGB.(Rn.22) 2. Eine wirksam widerrufene Provisionsvereinbarung kann eine frühere Vereinbarung nicht abändern oder gar aufheben.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2018-05-17
Aktenzeichen: 301 O 211/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0517.301O211.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 652 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Der Widerruf eines Maklervertrags, der über acht Monate nach Abschluss des Maklervertrags erfolgt, ist treuwidrig i.S.v. § 242 BGB.(Rn.22)
Eine wirksam widerrufene Provisionsvereinbarung kann eine frühere Vereinbarung nicht abändern oder gar aufheben.(Rn.23)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen sowie weitere 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2017.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt Maklercourtage.
2 Die Klägerin ist eine Maklerfirma. Sie war mit dem Verkauf des Einfamilienhauses auf dem Grundstück G.-A.-Weg ... in ... H. beauftragt. Der Beklagte ist als Internet-Suchkunde auf das Objekt und die Klägerin aufmerksam geworden, fragte das Exposé an und erhielt es per E-Mail vom 6. Juli 2017 übersandt (Anlage K 1). Der Beklagte nahm Einblick in das Exposé (Anlage K 2) und bat um einen Besichtigungstermin, der am 10. Juli 2017 erfolgte. Der Beklagte meldete sich im Anschluss mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 3) und schrieb der zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin D., u.a.:
3 „Wie Sie schon mitbekommen haben sind meine Frau und ich sehr angetan von dem Haus und haben uns verliebt in das riesige Grundstück. ... Ihr Angebot ist genau das, was wir gesucht haben. Wir möchten dem Verkäufer daher den vollen Kaufpreis von 795.000 € bieten und Ihnen die volle Courtage von 6,25 %.“
4 Es folgte mindestens ein weiterer Besichtigungstermin. Der Beklagte äußerte per E-Mail vom 21. Juli 2017 (Anlage K 13) den Wunsch, dass keine (konstitutive) Provisionsvereinbarung im notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden soll. Die Klägerin kam dem nach und ließ den Vertragsentwurf dahin ändern, dass eine deklaratorische Maklerklausel aufgenommen wurde. Gleichzeitig übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Provisionsvereinbarung vom 5. August 2018 (Anlage K 7). Gedruckt waren dort als „Käufer“ Frau L. H. und Herr H. O. H. genannt. Handschriftlich ergänzte der Beklagte darüber: „GbR G.-A.-Weg ... “ und darunter „A. d. L. ... ,... H.“.
5 Der Beklagte teilte in einer E-Mail vom 7. August 2018 (Anlage K 6) mit, dass seine Frau und er als GbR erwerben würden. Auf den notariellen Kaufvertrag vom 14. August 2017 (Anlage K 8) wird insbesondere wegen Seite 1 und dessen § 10 Bezug genommen.
6 Die Begleichung der klägerischen Rechnung vom 8. September 2017 (Anlage K 9) lehnte der Beklagte ab, widerrief die Provisionsvereinbarung vom 5. August 2017 mit Schreiben vom 14. August 2017 und bot telefonisch die Zahlung von 25.000 € an. Mit Schreiben vom 20. März 2018 widerrief der Beklagte auch seine Erklärung vom 6. Juli 2017 (Anlage B 1).
7 Die Klägerin trägt u.a. vor: Der Maklervertrag vom 6. Juli 2017 sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder abgeändert worden. Die Provisionsvereinbarung vom 5./8. August 2017 sei selbständig neben den Maklervertrag getreten.
8 Die Klägerin beantragt,
9 1. an die Klägerin 49.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 sowie
10 2. an die Klägerin 755,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2017 zu zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Der Beklagte trägt u.a. vor: Er sei nicht Käufer im Sinne der ursprünglichen Courtageabrede, denn als Käufer sei die GbR G.-A.-Weg ... aufgetreten. Durch die Provisionsvereinbarung vom 5./8. August 2017 sei die ursprüngliche Provisionsabrede beendet worden. Hätte die Klägerin den Beklagten neben der Erwerber-GbR als provisionspflichtigen Maklerkunden behalten wollen, hätte sie dies kundtun müssen. Die Widerrufe seien wirksam.
14 Das Gericht hat die Parteien angehört.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll vom 5. April 2018 Bezug genommen.
16 Die Klage ist begründet.
17 Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 49.687,50 €, vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und Zinsen verlangen.
18 Die Hauptforderung ist gemäß § 652 Abs. 1 BGB begründet.
19 Der Beklagte hat durch den Erhalt der E-Mail der Klägerin vom 6. Juli 2018 (Anlage K 1) und das Herunterladen des Exposés über das Einfamilienhaus im G.-A.-Weg ... die Annahme eines Maklervertrages erklärt und der Klägerin die Vergütung in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises für die erfolgreiche Vermittlung der Immobilie versprochen. Der Beklagte und seine Ehefrau wollten die von der Klägerin zum Kauf angebotene Immobilie (gemeinsam) erwerben und der Beklagte sich für die Vermittlung der Dienste der Klägerin bedienen. Die stattgefundenen Besichtigungen und der E-Mail-Verkehr weisen das aus.
20 Die Willenserklärung des Beklagten, mit der der Maklervertrag angenommen worden ist, ist nicht wirksam widerrufen worden und der Vertrag ist auch nicht später durch die Provisionsvereinbarung vom 5./8. August 2017 (Anlage K 7) abgeändert oder gar aufgehoben worden.
21 Der Widerruf vom 20. März 2018 war nicht fristgerecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB. Der Beklagte war über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden, hat den Widerruf aber nicht binnen 14 Tagen erklärt. Insbesondere war dem Beklagten sein Recht zum Widerruf bereits aus dem Text der E-Mail vom 6. Juli 2017 bekannt. Ihm ist darüber hinaus ein Widerrufsmuster auch (rechtzeitig) im Anhang zugänglich gemacht worden. Den Hergang dazu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 3. April 2018 dezidiert beschrieben.
22 Dies und die weitere Frage, ob ein Widerruf nach Erbringung der Dienstleistung noch zulässig war, kann auf sich beruhen. Letztlich ist der Beklagte an der Ausübung des Widerrufs nach über acht Monaten nämlich gemäß § 242 BGB gehindert. Denn es verstößt gegen Treu und Glauben, aus Gründen zu widerrufen, die weder mit einer womöglich übereilten Entscheidung noch der Art der Dienste noch der Art der Widerrufsbelehrung etwas zu tun haben. Der Beklagte nutzt eine rein formale Rechtsposition aus und will schlicht die Courtage nicht zahlen, war sich bei (vollständiger) Entgegennahme der klägerischen Leistung und dem darauf beruhenden Kauf der Immobilie aber stets darüber im Klaren (und hat das z.B. durch die oben zitierte E-Mail auch zum Ausdruck gebracht), dass er eine provisionspflichtige Dienstleistung der Klägerin in Anspruch nimmt. Das darauf gegründete Vertrauen der Klägerin ist schutzwürdig. Ob der Beklagte darüber hinaus einen versuchten Steuerbetrug dadurch begangen hat, dass er einen Mitarbeiter der Klägerin gebeten hat, die Rechnung auf eine andere Firma lauten zu lassen, kann dahin stehen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat das in der Verhandlung eindrücklich und glaubhaft so dargestellt. Das respekt- und distanzlose Auftreten des Beklagten, der schon der Ladung des Gerichts nicht nachkommen wollte, und der offenbar meint, mit Vertragspartnern, aber auch mit dem Gericht, nach eigenem Belieben umgehen zu dürfen, passt dazu.
23 Dadurch, dass der Beklagte die Provisionsvereinbarung vom 5./8. August 2017 (wirksam) widerrufen hat, sind beide Vertragsteile an ihre auf den Abschluss jener Provisionsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden. Rechtswirkungen können von diesem Vertrag damit nicht mehr ausgehen und die Vereinbarung vom 5./8. August 2017 kann - anders als der Beklagte offenbar meint - keine früheren Vereinbarungen mehr abändern oder gar aufheben.
24 Zudem: Es hat sich nur um eine Bestätigung der gegenüber dem Beklagten bereits bestehenden Provisionsvereinbarung gehandelt. Das ergibt der Wortlaut, wonach die Eheleute H. „bestätigen“, dass der Kaufvertrag durch Vermittlung der Klägerin zustande kommt. Dass beide Eheleute gemeinsam und damit ggf. auch als Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben wollten, stand immer fest. Die genaue Bezeichnung der Gesellschaft betrifft dann nur deren Namen und ist für die von dem Beklagten - zuvor allein - übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Courtage ohnehin ohne rechtliche Bedeutung.
25 Im Übrigen wäre der Beklagte jedenfalls zur Entrichtung eines Wertersatzes aus ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, der hier in der geltend gemachten (üblichen) Provision der Klägerin bestehen würde.
26 Die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und der Zinsanspruch resultieren aus Verzug.
27 Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO.
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