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312 O 309/16•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2017-07-11, 312 O 309/16
312 O 309/16Tribunal Cantonal11 de jul. de 2017
1. Für die Größe eines Unternehmens werden häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen. Dann ist die Größenbehauptung schon unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot überragt.(Rn.17) 2. Die Aussage „europaweit größter Großhändler für russische Lebensmittel“ wird vom Verkehr zumindest auch auf die Größe des Sortiments bezogen, wenn sie ausdrücklich in Verbindung mit Aussagen über den Umfang des Sortiments getätigt wird.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 3. Der Begriff des Großhändlers wird von den Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich um einen Händler handelt, der Waren an Einzelhändler, gewerbliche Wiederverkäufer oder Großabnehmer veräußert. Der Verkehr erwartet bei einem Großhändler nicht, dass dieser ausschließlich Unternehmen außerhalb seines Konzerns beliefert.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: 312 O 309/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG
Für die Größe eines Unternehmens werden häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen. Dann ist die Größenbehauptung schon unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot überragt.(Rn.17)
Die Aussage „europaweit größter Großhändler für russische Lebensmittel“ wird vom Verkehr zumindest auch auf die Größe des Sortiments bezogen, wenn sie ausdrücklich in Verbindung mit Aussagen über den Umfang des Sortiments getätigt wird.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21)
Der Begriff des Großhändlers wird von den Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich um einen Händler handelt, der Waren an Einzelhändler, gewerbliche Wiederverkäufer oder Großabnehmer veräußert. Der Verkehr erwartet bei einem Großhändler nicht, dass dieser ausschließlich Unternehmen außerhalb seines Konzerns beliefert.(Rn.22)
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen sich im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland als der „europaweit gr öß te Gro ß h ä ndler f ü r russische Lebensmittel“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie auf ihrer Internetseite unter www. d..de gemäß nachfolgend abgebildetem Ausschnitt
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.531,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Spitzenstellungsbehauptung.
2 Die Klägerin gehört der M.-Gruppe an und handelt bundesweit mit russischen und osteuropäischen Lebensmitteln. Der M.-Gruppe gehören knapp 300 Einzelhandelsmärkte mit den Bezeichnungen „ M.", M.- M." und „ P." an (nachfolgend: M.-Märkte), die ebenfalls von den M.-Gesellschaften beliefert werden, wobei die Art und der Umfang der Beteiligung der M.-Gruppe an diesen Märkten zwischen den Parteien streitig ist.
3 Die Beklagte handelt ebenfalls mit russischen und osteuropäischen Lebensmitteln in Deutschland.
4 Die Klägerin wurde im Mai 2016 darauf aufmerksam, dass die Beklagte sich auf ihrer Internetseite unter www. d..de als der „europaweit gr öß te Gro ß h ä ndler f ü r russische Lebensmittel“ bezeichnete (Anlage K 1). Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab (Anlage K 2), wobei die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte (Anlage K 3), die angegriffene Aussage gleichwohl auf ihrer Internetseite löschte (Anlage K 4).
5 Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG zustehe. Die streitgegenständliche Aussage der Beklagten sei irreführend, da es sich um eine unrichtige und damit unzulässige Alleinstellungsbehauptung handele. Die Aussage könne vom Verkehr nur so verstanden werden, dass die Beklagte ihre Mitbewerber auf europäischer Ebene hinsichtlich Unternehmensgröße, Umsatz, Anzahl der Kunden und Warenangebot deutlich überrage und diesen gegenüber einen erheblichen Vorsprung habe. Berücksichtige man, dass 65 % der russischen Bevölkerung im europäischen Gebiet der Russischen Föderation lebten, so sei klar, dass die Beklagte nicht europaweit der größte Großhändler mit russischen Lebensmitteln sein könne. Die Klägerin behauptet ferner, die M.-Gruppe habe in den Jahren 2014 und 2015 einen jeweiligen Jahresumsatz von über 260 Mio. EUR mit Großhandelsgeschäften erzielt, während der Jahresumsatz der Beklagten nach eigenen Angaben rund 22 Mio. Euro betrage. Der jährliche Umsatz der M.-Gruppe ohne Verkäufe an die M.-Märkte belaufe sich auf 121 Mio. Euro. Hinzu komme, dass jedes der fünf Großhandelsunternehmen der M.-Gruppe einen höheren Umsatz mit Großhandelsgeschäften erziele als die Beklagte und über mehr Kunden sowie über ein größeres Sortiment verfüge. Das Sortiment der Beklagten bestehe nur aus 184 Produkten, die sie auf ihrer Homepage als „russische Produkte" bezeichne, wobei diese nicht alle aus Russland, sondern überwiegend aus dem Baltikum, Bulgarien, Moldawien, den Niederlanden und Deutschland kämen. Ferner beruft sich die Klägerin auf einen Auszug aus dem aktuellen M.-Online Shop, der von den Einzelhändlern genutzt werde, und welcher 617 Artikel beinhalte, die aus Russland importiert würden (Anlage K 5). Selektiere man nur nach Artikeln, welche die russische Küche beträfen, so komme die M.-Gruppe auf 1.324 Artikel, wobei jedes der M.-Großhandelsunternehmen in der Lage sei, das im M.-Shop angebotene Sortiment zu liefern. Sogar Einzelhändler hätten ein umfangreicheres Angebot als die Beklagte (Anlage K 7). Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften bei den Umsätzen der M.-Gruppe auch die Verkäufe an die M.-Märkte berücksichtigt werden. Denn die M.-Märkte seien eigenständige und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die nicht von den Begründern der M.-Gruppe beherrscht würden und die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an ihre Kunden verkauften. Die von der Beklagten behauptete Kundenzahl von über 5.000 bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Die M.-Gruppe habe über 2.200 Kunden. Im Übrigen meint die Klägerin, die Beklagte trage die Darlegungslast für die von ihr aufgestellte Spitzenstellungsbehauptung. Da die angegriffene Werbeaussage irreführend sei, stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, wobei sie eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale aus einem Gegenstandswert von EUR 50.000,00 geltend macht.
6 Die Klägerin beantragt,
7 wie erkannt.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Aussage nicht irreführend sei. Die vom BGH geforderte Vergleichbarkeit sei zwischen der Beklagten und der M.-Gruppe nicht gegeben. Denn - unstreitig - handele es sich bei dieser Gruppe um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, während die Beklagte - ebenfalls unstreitig - ein Einzelunternehmen sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin behaupteten Umsätze der M. Gruppe zuträfen und mit Großhandelsgeschäften getätigt worden seien. Ebenso bestreitet sie mit Nichtwissen, dass es sich bei den M.-Märkten um selbständige Unternehmen handele und beruft sich auf die Anlagen B 1 bis B 5. Einen Großhandel betreibe nur, wer an unabhängige Wiederverkäufer, Gewerbetreibende oder Großverbraucher vertreibe. Somit könnten weder die Verkäufe der M.-Märkte an Endverbraucher noch die Verkäufe der M.-Unternehmen an die M.-Märkte bei den Umsätzen berücksichtigt werden. Zudem sei die Fixierung der Klägerin auf Umsatzzahlen verfehlt, weil unspezifische Spitzenstellungsbehauptungen wie „größter" nach der Rechtsprechung des BGH vom Verkehr nur dann auf die Umsatzzahlen bezogen würden, wenn dies durch die angegriffene Werbung indiziert werde, woran es im Streitfall fehle. Sie stützt ihre Rechtsauffassung ferner auf die Definition des Begriffs der „Marktführerschaft" (Anlagen B 8 und B 9) und behauptet, in der Werbung werde der Begriff häufig von Unternehmen verwendet, die nicht hinsichtlich des Warensortiments führend seien (Anlagen B 10 bis B 18). Die Beklagte meint ferner, ausschlaggebend für die Größe eines Großhändlers sei allenfalls noch die Anzahl der Kunden. Insoweit sei die Aussage zutreffend, da die Kundenzahl der Beklagten mit rund 5.000 Kunden die von der M.-Gruppe behauptete Kundenzahl übersteige. Auch erziele die Beklagte signifikante Umsätze in der Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Dänemark, Polen, Litauen, Lettland und Estland. Die Sortimentsgröße sei kein Maßstab für die Größe eines Großhändlers, insbesondere angesichts des Gesamtkontexts der angegriffenen Aussage. Die Aussage beziehe sich allenfalls noch auf die Qualität des Sortiments und sei auch insoweit zutreffend.
11 Die Kammer hat im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei Schriftsätze bis zum 20.6.2017 eingereicht werden konnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2017 Bezug genommen.
12 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso wie der Anspruch auf Zahlung von Abmahngebühren gegen die Beklagte zu.
13 Die Klägerin ist unstreitig Mitbewerberin der Beklagten und somit nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG zu.
15 Die angegriffene Aussage ist irreführend, da die Verkehrskreise die Aussage so verstehen werden, dass die Beklagte europaweit auch über das größte Sortiment an russischen Lebensmitteln verfüge, wobei tatsächlich die Großhändler der M.-Gruppe ein größeres Sortiment als das der Beklagten haben. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Kontext der Begriff „europäisch“ im geografischen Sinne (also einschließlich Teilen Russlands) verstanden wird oder als das Gebiet der Europäischen Union, da die Beklagte auch bei Zugrundelegung des engeren Begriffs keine Spitzenstellung innehat.
a)
16 Die angegriffene Aussage wird vom Verkehr zumindest auch auf die Größe des Sortiments bezogen.
17 Für die Größe eines Unternehmens werden häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen. Dann ist die Größenbehauptung schon unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Wird ein Unternehmen als das „größte“ bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot überragt (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 5 Rn. 4.75 m.w.N.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Entscheidung „Marktführer Sport“ des BGH (GRUR 2012, 1053) berufen. Denn aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass es auf den konkreten Kontext ankommt, in dem die Aussage getätigt wird:
18 „Bei der hier in Rede stehenden Werbung wird der angesprochene Verkehr die behauptete Marktführerschaft allerdings nicht vorrangig in qualitativer Hinsicht - etwa im Hinblick auf das breiteste Warenangebot - verstehen. Der Verkehr wird - wie auch vom BerGer. angenommen - darin vielmehr die quantitative Angabe sehen, dass die Bekl. den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. [24] Wie sich aus der Anlage ergibt, auf die sowohl das LG als auch das BerGer. Bezug genommen haben, hat die Bekl. in ihrem Internetauftritt unter der Rubrik „Das Unternehmen“ in erster Linie quantitative Merkmale ihres Unternehmens dargestellt. Sie hat unmittelbar vor der Angabe zur Marktführerschaft auf den von ihr im Jahr 2006 insgesamt erwirtschafteten Umsatz von 4,9 Mrd. Euro hingewiesen. Diese Darstellung vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass die Bekl. ihre Spitzenstellungsbehauptung auf den von ihr im Sortimentsfeld Sport erwirtschafteten Umsatz bezogen hat. “
19 Im Streitfall hat die Beklagte ihre Spitzenstellungsbehauptung jedoch anders als im BGH-Fall und im Gegensatz zu den von der Beklagten genannten Beispielen (Anlagen B 10 bis B 18) nicht im Zusammenhang mit Aussagen über den Umsatz, die Kundenzahl oder die Größe des Unternehmens getätigt, sondern ausdrücklich in Verbindung mit Aussagen über den Umfang des Sortiments. Denn der weitere Text lautet:
20 „D. ist eine der renommiertesten Marken aus Russland. Angesehene russische und osteuropäische Lebensmittelhersteller haben sich unter dem Dach dieses guten Namens zusammengeschlossen und garantierten stets höchste Qualität. Russische Produkte wie Caviar, Wodka, Borschtsch, und viele weitere russische Spezialitäten zählen zum Sortiment. Z. B. Riga Sprotten, Memel Sprotten, Cerealien wie Buchweizen und Sonnenblumenkerne, Waffeln, Süßigkeiten, gezuckerte Kondensmilch und typisch russische Tiefkühlkost wie Pelmeni, Bliny, sowie die Eiscreme-Marken Plombir und Matroschka. “
21 Ein Bezug auf Kunden- oder Umsatzzahlen ist der Passage nicht zu entnehmen, ebenso wenig die Einschränkung, dass sich die Beklagte auf bestimmte russische Lebensmittel spezialisiert hat. Der Verkehr gewinnt somit den Eindruck, die angegriffene Aussage beziehe sich zumindest auch auf die Größe des Sortiments. Für einen Einzelhändler, der die angegriffene Werbeaussage liest, ist es auch von wesentlichem Interesse, ob er sein Sortiment an russischen Lebensmitteln von einem einzigen Großhändler mit einem Vollsortiment beziehen kann oder ob er sein Sortiment aus dem Angebot unterschiedlicher auf bestimmte Lebensmittel spezialisierter Großhändler zusammenstellen muss.
b)
22 Die fünf Großhandelsgesellschaften der M.-Gruppe (Nord, Mitte, Süd, West, Ost) sind beim Vergleich der Sortimentsgröße auch als Großhändler zu berücksichtigen. Der Begriff des Großhändlers wird von den Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich um einen Händler handelt, der Waren an Einzelhändler, gewerbliche Wiederverkäufer oder Großabnehmer veräußert. Dies ist bei jeder der fünf Großhandelsgesellschaften der M.-Gruppe (Nord, Mitte, Süd, West, Ost) unstreitig der Fall, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die M.-Gruppe als Unternehmenszusammenschluss aus Sicht des Verkehrs mit dem Einzelunternehmen der Beklagten vergleichbar ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass jeder der M.-Großhändler das in dem Online-Shop angebotene Sortiment an Einzelhändler liefern könne und dies auch tue (Bl. 81 d. A.). Der Umstand, dass die M.-Großhändler darüber hinaus auch die M.-Märkte beliefern, die nach der Außendarstellung der Klägerin zur M.-Gruppe gehören, ändert nichts an deren Stellung als Großhändler. Denn der Verkehr erwartet bei einem Großhändler nicht, dass dieser ausschließlich Unternehmen außerhalb seines Konzerns beliefert, so dass es auf die Art der Beteiligung der M.-Gruppe an den von ihr unter anderem belieferten M.-Märkten ebenfalls nicht ankommt.
c)
23 In Bezug auf die Größe des Sortiments ist die Spitzenstellungsbehauptung der Beklagten unzutreffend. Die Beklagte ist dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass jede der fünf Großhandelsgesellschaften der M.-Gruppe über den M.-Online Shop 617 Artikel aus Russland anbiete und 1.324 Artikel verkaufe, welche die russische Küche beträfen, nicht entgegen getreten (vgl. Anlage K 5). Ebenso wenig ist sie dem Vortrag der Klägerin entgegen getreten, dass das Beklagtensortiment nur 184 Artikel umfasse. Das Angebot der Beklagten bleibt somit deutlich hinter dem Angebot der M.-Großhändler zurück, was die angegriffene Aussage irreführend macht. Da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht auch nach Löschung der streitgegenständlichen Aussage Wiederholungsgefahr.
24 Da die angegriffene Werbung irreführend ist, steht der Klägerin auch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahngebühren zu. Angesichts der Marktstellung der Parteien und des Angriffsfaktors erscheint der zugrunde gelegte Gegenstandswert von EUR 50.000,00 angemessen, so dass sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich EUR 20,00 Kostenpauschale der tenorierte Betrag von EUR 1.531,90 ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
25 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S.1, S.2 ZPO.
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