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315 O 305/13•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2013-12-03, 315 O 305/13
315 O 305/13Tribunal Cantonal3 de dez. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-12-03
Aktenzeichen: 315 O 305/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1203.315O305.13.0A
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen,
Jacken, die mit
W.
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gekennzeichnet sind, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder einzuführen, soweit die genannten Produkte nicht vorher mit Zustimmung der W. International GmbH & Co. KG selbst im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht worden sind.
II.Der Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen gemäß Antrag I. zu erteilen, durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, aus dem sich ergeben muss: Lieferzeitpunkt, Liefermenge, Bezugspreis und Name und Anschrift des jeweiligen Lieferanten aller bezogenen Jacken, Lieferzeitpunkt, Liefermenge, Abgabepreis und Name und Anschrift etwaiger gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber aller dieser Jacken betreffenden Verkäufe sowie der aktuelle Bestand dieser Jacken; ferner Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Vorbesitzer der in Nr. I. bezeichneten Jacken.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte wegen der in Nr. I. beschriebenen Handlung der Klägerin zur Zahlung des ihr daraus bereits entstandenen und/oder künftig noch entstehenden Schadens verpflichtet ist.
IV.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin €1.780,20 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11. September 2013 zu zahlen.
V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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