LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2014-08-29, 310 O 13/12

310 O 13/12Tribunal Cantonal29 de ago. de 2014

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Regest

1. Der Lizenzinhaber hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs diverser Kaffeezubereiter-Modelle in Deutschland, wenn Herstellung und Vertrieb seitens des Anspruchsgegners nicht rechtswidrig sind, da es sich bei den Kaffeezubereiter-Modellen urheberrechtlich um Vervielfältigungen bzw. unfreie Bearbeitungen aufgrund einer vorherigen Einräumung eines Nutzungs- und Bearbeitungsrechts im Ausland (hier: Frankreich) handelt.(Rn.31) 2. Eine Einräumung von Nutzungsrechten bedarf nach französischem Recht nicht der Schriftform nach Art. 1341 französischen Code Civil, wenn die Nutzungsrechtseinräumung zwischen zwei Handelsgesellschaften erfolgt, die mit der Lizensierung im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handeln. Denn aus Art. L. 110-3 des französischen Code de Commerce geht hervor, dass Handelsverträge formfrei abgeschlossen werden können.(Rn.39)

Texto completo

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 13/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-29

Aktenzeichen: 310 O 13/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0829.310O13.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 97 Abs 1 UrhG, Art 1341 CC FRA, Art L 110-3 HGB FRA

Orientierungssatz

  1. Der Lizenzinhaber hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs diverser Kaffeezubereiter-Modelle in Deutschland, wenn Herstellung und Vertrieb seitens des Anspruchsgegners nicht rechtswidrig sind, da es sich bei den Kaffeezubereiter-Modellen urheberrechtlich um Vervielfältigungen bzw. unfreie Bearbeitungen aufgrund einer vorherigen Einräumung eines Nutzungs- und Bearbeitungsrechts im Ausland (hier: Frankreich) handelt.(Rn.31)

  2. Eine Einräumung von Nutzungsrechten bedarf nach französischem Recht nicht der Schriftform nach Art. 1341 französischen Code Civil, wenn die Nutzungsrechtseinräumung zwischen zwei Handelsgesellschaften erfolgt, die mit der Lizensierung im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handeln. Denn aus Art. L. 110-3 des französischen Code de Commerce geht hervor, dass Handelsverträge formfrei abgeschlossen werden können.(Rn.39)

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