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2 K 110/15•FG Hamburg 2. Senat, 2016-11-16, 2 K 110/15
2 K 110/15Tribunal Fiscal / Divisão 216 de nov. de 2016
Auch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzubewahren. Allerdings bedarf es nicht der Führung eines Kassenbuchs(Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) .
Entscheidungsdatum: 2016-11-16
Aktenzeichen: 2 K 110/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:1116.2K110.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002, §§ 22 UStG 2005, § 140 AO, § 158 AO ... mehr
Rechtskraft: ja
Auch unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten kann bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahme-Überschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Grundsätzlich sind auch in diesem Bereich Belege über die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzubewahren. Allerdings bedarf es nicht der Führung eines Kassenbuchs(Rn.20) (Rn.21) (Rn.24) (Rn.27) (Rn.28) .
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