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327 O 97/13•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2013-02-28, 327 O 97/13
327 O 97/13Tribunal Cantonal28 de fev. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 327 O 97/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0228.327O97.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag der Antragstellerin vom 19./27.02.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen.
I.
1 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Die vorgetragenen Verletzungsfälle rechtfertigen die behaupteten Unterlassungsansprüche nicht und zwar weder nach dem Hauptantrag vom 19.02.2013, noch nach dem Hilfsantrag vom 27.02.2013, insbesondere weder wegen Marken-, noch wegen Wettbewerbsrechtsverletzung.
2 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „E..P..“, Nr., mit Priorität vom 13.06.2007. Die Marke beansprucht Schutz u.a. für Dienstleistungen der Klasse 45 namentlich u.a. für Partnerschaftsvermittlung (vgl. Online-Registerauszug, Anlagenkonvolut ASt 2 ). Zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes verwendet sie ferner die geschäftliche Bezeichnung „E.. P..“. Zudem ist die Antragstellerin Inhaberin der inländischen Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „E..P..“, Nr., mit Priorität vom 17.02.2005, die ebenfalls u.a. Schutz für Dienstleistungen einer (Ehe- und) Partnerschaftsvermittlung beansprucht (vgl. Anlagenkonvolut ASt 2 ). Auf diesem Gebiet, der Online-Partnervermittlung, sind die Parteien Wettbewerber. Beide Parteien bieten auch entsprechende Applikationen (Apps) für das Apple iPhone an (vgl. Anlagen ASt 5 und 6 ).
3 Die Antragstellerin hat vorgetragen, darauf aufmerksam geworden zu sein, dass bei der Eingabe des Begriffs „E.. P..“ und/oder „E..-P..“ in das Suchfeld des Apple App Store an erster oder zweiter Stelle die App „Pa..“ der Antragsgegnerin erscheint (vgl. Anlagenkonvolut ASt 8 ). Die Antragstellerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarke, hilfsweise des Wettbewerbsrechts, hilfsweise ihrer geschäftlichen Bezeichnung und hilfsweise ihrer inländischen Marke.
4 2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV (207/2009/EG) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke einem Dritten untersagen, ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Die Nutzung des Zeichens „E.. P..“ als Schlagwort im Apple App Store in der vorliegenden Form verletzt jedoch die Antragstellerin nicht in ihren Rechten an ihrer Verfügungsmarke Nr..
5 a) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 1 lit. a der Markenrechtsrichtlinie (89/104/EWG) dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 641, 642 – Bananabay). Eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist nach der Entscheidung des EuGH etwa dann anzunehmen, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehe (EuGH, aaO.). Selbiges gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, aaO.).
6 b) Nach diesen Grundsätzen, die die Kammer ohne Weiteres auf das Angebot von Apps in einem App Store für übertragbar hält, kann die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Nutzung des Zeichens „E.. P..“ als Schlagwort im Apple App Store, so wie es aus dem Anlagenkonvolut ASt 8 ersichtlich ist, nicht untersagen. Denn wenn dem Nutzer als Suchergebnis die App der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Form präsentiert wird – an welcher Stelle auch immer –, ist sofort und unmissverständlich klar, dass er es mit einem Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin zu tun hat. Denn mit keiner Silbe wird in dem App-Angebot der beanstandete Suchbegriff wiederholt oder in sonstiger Weise auf die Antragstellerin hingewiesen. Es gibt auch keinerlei Hinweise, die suggerierten, dass zwischen dem Angebot der Antragsgegnerin und dem Markeninhaber, mithin der Antragstellerin, eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt nämlich die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist (BGH, GRUR 2011, 828, 830 – Bananabay II). Zwar stellt der BGH durchaus auch darauf ab, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste oder im Anzeigenteil aufgeführt werde; denn dem Nutzer ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. (BGH, aaO.). Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass jede andere Form, d.h. außerhalb der Verwendung als deutlich abgesetzte Anzeige, die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen würde, jedenfalls wenn – wie hier – keine Zweifel über die Identität des Anbieters gegeben sein können, namentlich durch die Verwendung der Bezeichnung „Pa..“, der Verwendung des Pa..-Logos und das Fehlen eines jeglichen Hinweises auf den Namen und/oder den Geschäftsbetrieb der Markeninhaberin. Der Umstand, dass der Nutzer zuvor selbst das inkriminierte Suchwort eingegeben hatte, ist demgegenüber nicht geeignet, bei ihm eine Erwartungshaltung derart zu erzeugen, dass das erst- oder zweitplatzierte Angebot dem Markeninhaber entstammen müsste.
7 3. Auch aus den weiteren, hilfsweise eingeführten Anspruchsgrundlagen ergibt sich kein anderes. Eine Irreführung ist aufgrund der klaren und eindeutigen Bezeichnung des Angebots der Antragsgegnerin und des Fehlen eines jeglichen Hinweises auf den Namen und/oder den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin praktisch ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
II.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
9 Die Schutzschrift vom 15.02.2013 – Az 396 OH 67/13 – hat vorgelegen.
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