FG Hamburg 6. Senat, 2016-06-29, 6 K 236/13

6 K 236/13Tribunal Fiscal / Divisão 629 de jun. de 2016

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Regest

1. Nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen stellen noch keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot(Rn.50) . 2. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen(Rn.67) .

Texto completo

FG Hamburg 6. Senat — 6 K 236/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-29

Aktenzeichen: 6 K 236/13

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0629.6K236.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 Abs 3 S 2 KStG 1991, § 2 Nr 1 UmwG 1995 1995, § 2 Nr 4ff UmwG 1995 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995 1995, § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 UmwG 1995 1995 ... mehr

Leitsatz

  1. Nur aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verpflichtungen stellen noch keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot(Rn.50) .

  2. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen(Rn.67) .

Orientierungssatz

  1. Zur steuerlichen Behandlung der Wiedereinbuchung einer Darlehensverbindlichkeit nach Eintritt des Besserungsfalls bei einem Wechsel in der Person des Schuldners aufgrund einer Verschmelzung(Rn.53) .

  2. Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 46/16).

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