LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2015-06-29, 318 O 341/14

318 O 341/14Tribunal Cantonal29 de jun. de 2015

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Regest

1. Werden in einem Prospekt zu einem geschlossenen Schiffsfonds die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten und enthält der Prospekt auch keine verharmlosenden Aussagen zu einzelnen Risikofaktoren, so begründet der Umstand, dass hinsichtlich bestimmter Einzelumstände bestehende Risiken nicht ausführlicher dargestellt und dem Anleger ein sich daraus ergebendes mögliches Verlustrisiko nicht eingehender vor Augen gehalten wird, keinen Prospektfehler.(Rn.40) (Rn.41) 2. Es ist nicht erforderlich, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, 23. September 2014, II ZR 320/13, BGH, 12. Dezember 2013, III ZR 404/12).(Rn.78) 3. Klärt ein Emissionsprospekt über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken hinreichend auf, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung über das sich aus einer Loan-to-value-Klausel ergebende Fremdfinanzierungsrisiko.(Rn.100) (Rn.101) (Rn.102) 4. Bei dem Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden muss (Anschluss OLG Köln, 26. Februar 2015, 24 U 112/14, OLG Köln, 5. März 2015, 24 U 159/14, OLG Hamm, 3. Februar 2015, 34 U 149/14).(Rn.128) (Rn.129)

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LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 O 341/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-29

Aktenzeichen: 318 O 341/14

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0629.318O341.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG

Orientierungssatz

  1. Werden in einem Prospekt zu einem geschlossenen Schiffsfonds die Risiken der Anlage und vor allem die Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen gehalten und enthält der Prospekt auch keine verharmlosenden Aussagen zu einzelnen Risikofaktoren, so begründet der Umstand, dass hinsichtlich bestimmter Einzelumstände bestehende Risiken nicht ausführlicher dargestellt und dem Anleger ein sich daraus ergebendes mögliches Verlustrisiko nicht eingehender vor Augen gehalten wird, keinen Prospektfehler.(Rn.40) (Rn.41)

  2. Es ist nicht erforderlich, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, 23. September 2014, II ZR 320/13, BGH, 12. Dezember 2013, III ZR 404/12).(Rn.78)

  3. Klärt ein Emissionsprospekt über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken hinreichend auf, so bedarf es keiner ausdrücklichen Aufklärung über das sich aus einer Loan-to-value-Klausel ergebende Fremdfinanzierungsrisiko.(Rn.100) (Rn.101) (Rn.102)

  4. Bei dem Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden muss (Anschluss OLG Köln, 26. Februar 2015, 24 U 112/14, OLG Köln, 5. März 2015, 24 U 159/14, OLG Hamm, 3. Februar 2015, 34 U 149/14).(Rn.128) (Rn.129)

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