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6 K 215/14•FG Hamburg 6. Senat, 2016-06-16, 6 K 215/14
6 K 215/14Tribunal Fiscal / Divisão 616 de jun. de 2016
1. Die Hinzurechnung des im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG zurückoptiert hat (Rn.47) (Rn.48) (Rn.56) (Rn.60) . 2. Ebenso wenig ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen (Rn.49) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.60) . 3. Richtet sich eine Klage gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung, so ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich und ermessensgerecht war (Rn.40) (Rn.41) .
Entscheidungsdatum: 2016-06-16
Aktenzeichen: 6 K 215/14
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0616.6K215.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 GewStG 2002, § 9 Nr 3 GewStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 5a Abs 1 EStG 2009, § 5a Abs 4 EStG 2009 ... mehr
Die Hinzurechnung des im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG zurückoptiert hat (Rn.47) (Rn.48) (Rn.56) (Rn.60) .
Ebenso wenig ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen (Rn.49) (Rn.55) (Rn.56) (Rn.60) .
Richtet sich eine Klage gegen einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung, so ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich und ermessensgerecht war (Rn.40) (Rn.41) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 40/16)
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